Krankenrückführ gespräche (Umgang mit Arbeitgeber)

Monica99, Thursday, 19.11.2015, 16:30 (vor 3087 Tagen) @ Motz

Hallo,

auch dieses klar ein Fall des § 92 Abs. 2 SGB IX. Also, der AG muss VOR dem Gespräch die SBV beteiligen. Falls der AG dieses nicht macht, kann die SBV hier wegen Verstoß gegen den § 95 Abs. 2 SGB IX ein Bußgeldverfahren gem. § 156 SGB IX einleiten und via Anwalt ein Beschlussverfahren mit dem Ziel der Androhung eines deutlichen Bußgeldes bei Wiederholung.

Also SBV kannst und solltest Du hier auch den BASchwb in die Pflicht nehmen und diesem klarmachen, dass sollte er hier nicht seinen Pflichten nachkommen, also darauf hinwirken, dass der AG das SGB IX vollumfänglich beachtet, Du als SBV auch gegen ihn persönlich ein Bußgeldverfahren gem. § 156 SGB IX einleitest. Ob er hierfür genügend Geld im persönlichen Geldbeutel hat, kannst Du in ja mal fragen.

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mfg Monica


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