Bewerberverfahren mit dem Stellvertreter teilen ? (Einstellung)

Heinrich, Tuesday, 01.12.2015, 15:26 (vor 3075 Tagen) @ Shadow

Hallo!

Der AG meint nun, dass eine Objektivität hier nicht mehr gegeben wäre und ich dann auch bei der Auswahl nicht mehr mitentscheiden dürfte.
Wie seht ihr das ??

Dem AG ist hier zuzustimmen. Weiter hat die SBV ehe kein Recht bei der Auswahl mitzuentscheiden. Der AG kann dieses so tun, muss aber nicht. Die SBV hat nur das Recht auf eine Stellungnahme gem. § 95 Abs. 2 SGB IX.


Denn die SBV hat nur:
...... das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.

Also Einsicht und Teilnahme am Vorstellungsgespräch, nicht Teilnahme am Entscheidungsprozess.


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