Schulungsmaßnahme 2.Stellvertreter (Stellvertreter/in)

SBV Thales, Ditzingen, Tuesday, 26.04.2016, 12:03 (vor 2939 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo,

dieses Thema wird auch in unserem Betrieb stark diskutiert.
Ich habe eine 2. Stellvert., die ich zum Grundseminar entsenden würde, aber die rechtslage ist meiner Ansicht nach deutlich, bei 32 Kollegen/innen die wir betreuen.
Die Grundlage für den Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zu finden. Der Schulungsanspruch ist dort in § 96 Abs. 4 SGB IX geregelt. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber § 96 Abs. 8 SGB IX.
Der Anspruch von Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten auf Freistellung für Schulungsveranstaltungen ergibt sich aus § 96 Abs. 4 SGB IX. Danach hat die Vertrauensperson in der Privatwirtschaft und dem öffentlichen Dienst einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an Schulungsver-anstaltungen, wenn sie Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit als Vertrauens-person erforderlich sind.
§96 Abs. 4 : (4)[/b] Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weiter gehende Vereinbarungen sind zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Satz 3 gilt auch für das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied, wenn wegen
1. ständiger Heranziehung nach § 95,
2. häufiger Vertretung der Vertrauensperson für längere Zeit,
3. absehbaren Nachrückens in das Amt der Schwerbehindertenvertretung in kurzer Frist die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen erforderlich ist.
Es darf nicht vergessen werden, dass meistens SBV 1 Mann/Frau Verantwortlicher ist.

--
Z. Prikryl

SBV - MLS Ditzingen


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion