Interessen-Konflikt und mögliche Behinderung (Allgemeines)

MatthiasNRW, Friday, 21.10.2016, 08:52 (vor 2744 Tagen) @ albarracin

Hallo,

Deine Zuständigkeit beginnt nun mal erst frühestens mit Antragstellung. Auch für eine "offensichtliche" Schwerbehinderung sind die Angaben, die du machst, bei Weitem nicht eindeutig.
Du bist nicht zuständig.

Eine Zuständigkeit könnte sich gem. § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB IX vor Antragsstellung ergeben, wenn der betroffene Kollege sich an die SBV mit der Bitte um Beratung und Unterstützung bei der Antragsstellung wendet. Allerdings müsste die Initiative dazu vom Kollegen ausgehen.

Ansonsten mag das Verhalten der MAV bedenklich sein. Dies zu beurteilen ist aber nicht Aufgabe der SBV. Damit darf sich im Zweifel dann das Arbeitsgericht herumschlagen.


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