Einladung zu Vorstellungsgesprächen (Allgemeines)

WoBi, Thursday, 30.03.2017, 14:45 (vor 2584 Tagen) @ Steffen0306

Hallo Steffen0306,
es gibt ein BAG Urteil wo eine offensichtliche Uneignung ausreichend ist. Die Beweislast liegt aber beim Arbeitgeber, wenn es Zweifel an der Uneignung gibt. Ein anderes BAG-Urteil besagt, dass dem behinderten Bewerber die Möglichkeit eingeräumt werden soll, im Vorstellungsgespräch seine Eignung darstellen zu können.

Ein Beispiel:

Öffentlicher Arbeitgeber sucht ein Küchenhelfer/ eine Küchenhilfe.

Es melde sich ein gleichgestellter Matrose. Der Bewerber wird nicht eingeladen, wegen offensichtlicher Uneignung.

Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gewinnt er die Klage wegen Verstoß gegen das AGG. Er war laut vorgelegten Zeugnis turnusmäßig als Smutje in der Kombusse tätig.

Wie das Beispiel zeigt, ist ohne Kenntnisse der Ausschreibung und den Bewerbereigenschaften schwierig zu beurteilen ob der Arbeitgeber richtig gehandelt hat. Im Zweifel hat er ein Risiko. Manchmal hilft es mit dem Bewerber zu sprechen.

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Gruß
Wolfgang


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