Wiedereingliederung Resturlaub (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 15.06.2017, 18:32 (vor 2507 Tagen) @ karl

Hallo,

ob das machbar ist, hängt im Wesentlichen vom gewählten Teilzeitmodell ab.

Wünscht der sb AN eine tägliche Teilzeit und will dann quasi mit dem Urlaubsanspruch Stunden "abfeiern", sehe ich das durchaus rechtlich kritisch, da die mir bekannte Literatur in solchen Fällen den Zweck des Erholungsurlaubs nicht als erfüllt ansieht.
( So zB ErfK, Gallner, § 7 BUrlG Rn 26: "Soweit kein Bruchteil von Urlaubstagen geschuldet ist (...) kann die Arbeitsbefreiung nur am ganzen Tag gewährt werden." ).

Wird aber ein TZ-Modell mit zusätzlichen freien Tagen gewählt, kann durchaus ein Teil des Erholungsurlaubs für diese Art der Arbeitszeitverkürzung herangezogen werden, solange noch genug Urlaubstage für einen Block in der Mindestlänge des § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG übrig bleiben.

--
&Tschüß

Wolfgang


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