Vollfreistellung - Definition (Freistellung)

sirharlekin, Thursday, 20.09.2018, 20:23 (vor 2055 Tagen) @ C3PO

Ja.
§179 Abs. 4 Satz 2 besagt ja: "Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weitergehende Vereinbarungen sind zulässig."

Welche Argumente kann ich positiv dafür anbringen, mehrere Stellvertreter ggf. Teil- oder Vollzeit freizustellen? Wenn die Zahl der SB u. gleichg. MA steigt und die SBV nachweisen kann, dass er die Tätigkeiten regulär nicht mehr erledigen kann, ist das ein Anfang? Welche Vorteile, kann man dem AG noch darlegen?


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