Rechtslage zum Vertretungsfall (Stellvertreter/in)

Tomson, Tuesday, 02.01.2007, 21:07 (vor 6339 Tagen)

Hallo zusammen!

Nach SGB IX tritt der 1.Stellvertretende dann in die Rechte und Pflichten des
Amtes der Vertrauensperson ein, wenn der Vertretungsfall eintritt.
Die Frage ist, wann tritt denn der Vertretungsfall ein> Von welchen (formalen) Vorbedingungen ist dies abhängig>

Dazu ein Beispiel:
Angenommen, die amtierende Vertrauensperson ist tatsächlich verhindert, z.B. wegen Urlaub. In diesen Zeitraum fällt eine BR-Sitzung, zu welcher die VP lt.
Statut zu laden ist. Die amtierende VP kann aber nicht daran teilnehmen. Dann wäre eigentlich der 1.Stelli einzuladen. Muß aber die VP vorher ihre Verhinderung angezeigt haben>

Ist die Anzeige der Verhinderung also eine Vorbedingung, damit der Vertretungsfall formal überhaupt eintreten kann> Oder kennt jemand Konstellationen in welchen der Vertretungsfall quasi automatisch eintritt>

Die Fragestellungen zu Verhinderung bzw. Vertretungsfall sind auch rechtlich durchaus nicht banal, zumal damit eine ganze Reihe von Rechten aber auch Pflichten auf den Stellverteter übergehen.
Gibt es dazu bereits auch schon eine Rechtssprechung>
gruß
tomson


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