Welche Infos dürfen wir haben? (Offenbarung des GdB bzw. Fragerecht des AG)

hackenberger, Thursday, 12.07.2007, 17:22 (vor 6140 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

Hallo Diana,

ich hatte (bin seit kurzen im Ruhestand) stets von allen Schwerbehinderten sowohl Kopien des Antrags, des Feststellungsbescheides und des Schwb-Ausweises.

Es hatte auch Gründe und alle Schwbs haben dieses akzeptiert. Zum einen habe ich bei der Antragstellung beraten, habe ggf. die Widersprüche gegen die Feststellungsbescheide geschrieben daher benötigte ich auch das jeweilige Wissen. Weiter habe ich notwendige Mittel bei den Leistungsträgern gem. SchwbAV, z.B. auch Lohnkostzuschüsse bei Leistungseinschränkungen (§ 27 SchwbAV) bzw. Arbeitsplatzausstattungen usw. (§§ 19, 24 und 25 SchwbAV) beantragt. Alles selbstverständlich in Absprache mit dem AG. Ich habe auch die entsprechenden Anträge an die Leistungsträger für den AG unterschrieben. Diese war auch ein Beitrag von mir zur Entlastung des AG. Ich habe auch sofern erforderlich Anträge für die Versicherten (Schwerbehinderten) bei der Deutschen Rente Bund gestellt sofern diese als Leistungsträger in Frage kamen. Hierfür bedurfte es aber jeweils eine Vollmacht des Versicherten. Für diese Anträge waren die Unterlagen auch stets notwenig, mussten teils auch in Kopie den Anträgen beigefügt werden.

Auch kann die SchwbV sofern sie das notwendige Wissen hat sich Merker setzen, dass zu bestimmten Zeitpunkten bei Schwerbehinderten die Heilungsbewährung ausläuft um hier ggf. der Absenkung des GdB entgegenzuwirken.

Für die GSchwbV kann es von Interesse sein, welche Arten der Behinderung und somit welche mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsabläufe/-prozesse es im Betrieb gibt um ggf. zum Beispiel bei zentralen Regelungen darauf zu achten/hinzuwirken, dass auch alles entsprechend berücksichtigt wird. Es könnte auch von Interesse sein dieses Wissen zu haben, wenn die GSchwbV mit dem AG ggf. Regelungen über die notwendigen Zeitbedarfe/ Freistellungen der örtl. SchwbV verhandeln möchte, die über die Gesetzliche Regelung hinausgehen. So war es bei mir als GSchwbV. Diese Fakten ohne Namen hierzu kann man auch als örtl. SchwbV der GSchwbV geben.

Selbstverständlich sollte/muss man den Schwerbehinderten erklären warum man welches Wissen benötigt und muss selbstverständlich damit behutsam, also unter Beachtung des Datenschutzes umgehen.


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