Muss ab GdB von 50 Schwerbehinderung angegeben werden? (Offenbarung des GdB bzw. Fragerecht des AG)

Wolfgang E., Thursday, 15.11.2007, 16:15 (vor 6015 Tagen) @ mrymen

» Nun haben wir die Info, dass man bei einer Schwerbehinderung ab 50 % dem AG immer davon erzählen muß!

Bernhard ist ja schon auf die wesentlichen Gesichtspunkte eingegangen. Die Ausgleichsabgabe wird erhoben von Arbeitgebern, die ihrer Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht oder nicht ausreichend nachkommen und dadurch Vorteile haben gegenüber Arbeitgebern, die ihrer Beschäftigungspflicht nachkommen und deshalb etwa finanziell durch den gesetzlichen Zusatzurlaub belastet werden.

Die Ausgleichsabgabe soll also, wie der Name schon sagt, etwas ausgleichen. Da es bei schwerbehinderten Beschäftigten, die sich nicht outen und dadurch beispielsweise auf den Zusatzurlaub, auf ihre Rechte nach § 124 SGB IX und weitere SGB IX-Nachteilsausgleiche verzichten, nichts auszugleichen gibt, kommt m.E. schon aus diesem Grunde kein Schadensersatz, kein Regress bzw. keine Anfechtung des Arbeitsvertrags in Frage.

Die tätigkeitsneutrale Frage nach einer Schwerbehinderung ist durch Rechtsänderung [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=4874#p4879]bereis seit 2001[/link] gemäß § 81 Abs. 2 SGB IX nach rechtskräftiger obergerichtlicher Rechtsprechung regelmäßig unzulässig. Mich würde interessieren, von wem die gegenteilige "Info" stammt und wie diese pauschale Behauptung begründet wird>

Ausführliche Infos dazu in der Zeitschrift "Behindertenrecht" 2008, Seite 45 bis 47.


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