Vertretung trotz Urlaub (Stellvertreter/in)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 19.04.2008, 11:33 (vor 5889 Tagen) @ Tomson

Ein BR-Mitglied kann für die Teilnahme an einer BR-Sitzung (LAG Hamm 21. 1. 87 – 3 Sa 1520/86; BAG 5. 5. 87), bzw. für die Teilnahme an einer Betriebsversammlung seinen Urlaub unterbrechen.
Das Recht eines BR-Mitglieds darauf, sein Amt ausüben zu können, hat ggf. Vorrang vor der mit dem AG vereinbarten zeitlichen Lage des Urlaubs. Insoweit dürften grundsätzlich berechtigte Belange des AN zur Verschiebung bzw. Unterbrechung des Urlaubs vorliegen. Auch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eines BR-Mitglieds führt nicht zwangsläufig auch zu einer Amtsunfähigkeit und somit zu seiner Verhinderung (BAG 15. 11. 84, DB 85, 1028; LAG Düsseldorf 6. 1. 04).
Damit der BR-Vorsitzende nicht unnötigerweise ein Ersatzmitglied lädt, ist jedoch das BR-Mitglied verpflichtet, den Vorsitzenden rechtzeitig vorher von seiner Absicht zu informieren, wenn es trotz seiner eigentlichen Verhinderung an der BR-Sitzung teilnehmen will.

Dass dies auch für die SBV bzw. deren Vertreter zutrifft ist aus dem §96 Abs.3 SGB IX abzuleiten:
Die VP besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung,....... wie ein Mitglied des Betriebsrates.
Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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