Stellverterter der VP zeigt kein Interresse (Stellvertreter/in)

hackenberger, Sunday, 22.06.2008, 21:27 (vor 5811 Tagen) @ lehel

Hallo "lehel",

Du sprichst hier den § 94 (7) Satz 5 an. Der trifft aber "nur" bei grober Pflichtverletzung zu. Das wäre "nur" dann der Fall, wenn der Stelli sich vollkommen verweigern würde. Dieses geht aber so nicht unbedingt aus der Frage des Koll. Joachim hervor.

Daher sollte man mit dem Koll. ein Gespräch suchen und ihn fragen ob er sein Mandat denn nicht ausüben möchte. Was ggf. die Gründe sind und wie man diesen entgegenwirken kann. Wenn er wirklich kein Interesse am Mandat hat, dann sollte es aber niederlegen.

So lange der Koll. sein Mandat nicht niedergelegt hat, ist keine Neuwahl/Nachwahl eines Stelli möglich.

Bei grober Pflichtverletzung kann auf Antrag 1/4 der Wahlberechtigten vom Integrationsamt das Mandat auch entzogen werden. Das Integrationsamt prüft in solchen Fällen aber stets genau ob eine grobe (ausreichende) Pflichtverletzung gegeben ist. Denn ein Mandatsentzug ist stets nur das letzte Mittel. Hier würde so vermute ich eine dringende Ermahnung/ Aufforderung das Mandat entsprechend wahrzunehmen oder es nieder zu legen erfolgen. Ein Mandatsentzug wäre aber dann auch für den Koll. eine ungeschickte Maßnahme. Dieses sollte man ihm deutlich zu verstehen geben und ihn bitten, bei fehlendem Interesse das Mandat niederzulegen.

Hier wäre aber auch ein Weg eine Schwerbehindertenversammlung einzuberufen und das Thema dort auf die Tagesordnung zu stellen. So hätten die Wähler die Chance dem Koll. ins Gewissen zu reden und ihn aufzufordern sein Mandat, für welche er ja kandidiert hat auch auszuüben. Es wäre auf alle Fälle der bessere Weg, dieses intern zu klären.

Grobe Pflichtverletzung!

Im Knittel-Kommentar § 96 Abs. 7, Rn 181 heißt es hierzu:

Eine solche Pflichtverletzung muss schwer wiegend sein. Eine einmalige grobe Pflichtverletzung reicht hierfür noch nicht aus (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 49; Hauck / Noftz / Masuch Rdnr. 43). Ein Verschulden der Vertrauensperson in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit wird nicht vorausgesetzt (Kossens u. a. / Kossens Rdnr. 54; Neumann u. a. / Pahlen Rdnr. 45; a. A. Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 49: "vorsätzlich oder grob fahrlässig").

Anmerkung:

Der Gesetzgeber hat für das Thema "Mandatsentzug" ganz bewusst hohe Anforderungen/ Hürden gestellt. Dieses zum einen weil es beim Thema "Art/ Inhalt der Mandatsausübung" ganz verständlicher Weise unterschiedliche Auffassungen/ Auslegungen über die Art/ Inhalt der Mandatsausübung gibt/ geben kann. Aber auch, ohne jemandem etwas unterstellen zu wollen, weil es bei einem Wahlmandat immer auch konkurrierende Wahl-/Mandatsbewerber gibt. Dieses alles könnte dazu führen, dass der/die Mitbewerber hier eine Mandatsverletzung mit entsprechenden Folgen sehen könnten. Was dann für eine kontinuierliche Mandatsausübung hinderlich sein könnte.

Selbstverständlich darf aus der Art der Mandatsausübung Betroffenen keinen belegbaren Schaden entstehen. Es ist auch weiter unbedingt für eine gute Mandatsarbeit/ Zusammenarbeit der Mandatsträger und der Stellvertreter wichtig und unabdingbar, dass hier eine Verständigung, ein Miteinander zum Wohl der Wähler, stattfindet. Hierzu gehört auch, dass der Mandatsträger die Stellvertreter entsprechend einbindet und auch soweit der gesetzlich/rechtliche Rahmen dieses zulässt (was der Fall ist) diese zu Schulungen entsendet.

Auch hier kann man wieder auf ein altes Sprichwort verweisen das lautet: Wenn zwei sich streiten (oder nicht grün sind) freut sich der Dritte. Der Dritte wäre hier der AG, der auf Grund dieser Fakten eine ggf. nicht so aktive und gut arbeitende MA-Vertetung hätte.


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