Stellverterter der VP zeigt kein Interresse (Stellvertreter/in)
Für mich stellt sich hier wiederum die Frage, ob die Nicht-Wahrnehmung seines Mandats (egal ob VP oder Stellvertreter) in dem Maße wie ihn die Wahlberechtigten beauftragt haben, eine Pflichtverletzung an sich darstellt, die
ein entsprechendes Verfahren nach § 95 Abs. 5 SGB IX ermöglichen könnte.
Es kann doch nicht sein, dass man sich zur Wahl stellt und dann - aus welchen Gründen auch immer - sein Mandat nicht wahrnimmt oder nicht in dem Maße, wie es die Schwerbehinderten auch von dem Mandatsträger erwarten können.
Obelix