Fehlverhalten (Stellvertreter/in)

hackenberger, Sunday, 25.01.2009, 11:10 (vor 5594 Tagen) @ lehel

Hallo "lehel",

hier geht es wieder einmal um das alte und leider bekannte Thema der vertrauensvollen Zusammenarbeit, welches wir schon öfters behandelt haben.

Daher nur kurz, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der SchwbV mit den Stellis, dem BR und auch dem AG ist unverzichtbar. Hier hilft leider nur reden, reden und nochmals reden.

Vielleicht in solchen Fällen auch einmal ein "runder Tisch" mit einem neutralen Moderator.

Nun einige Aussagen zu den hier aktuellen Punkten:

» habe ich mich an den Arbeitgeber gewand, da dieser darauf besteht, dass das
» SBV-Büro besetzt sein muss

Der AG kann nicht verlangen, dass das SBV-Büro besetzt sein muss. Die Art der Aufgabenwahrnehmung regelt die SchwbV hier eigenverantwortlich im Rahmen der Umsetzung des SGB IX. Der AG ist hier nicht weisungsbefugt, er kann höchsten im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit Wünsche/ Anregungen vortragen.

SchwbV und BR sind zwei unabhängige eigenständige Mitarbeitervertretungen und Weisungsfreiheit auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (SGB IX/ BetrVG).

Sie beschließen jeweils jeder, eigenständig für sich die notwenigen Schulungsmaßnahmen unter Beachtung der Erforderlichkeit/ Notwenigkeit. Die SchwbV auf Grundlage des SGB IX § 96 Abs. 4 Satz 3.

Weder der BRV noch VPSchwb sind die Vorgesetzten der BRM bzw. der Stellvertreter der SchwbV, sie sind hier auch nicht weisungsbefugt.

Ist also wie in diesem Fall eine Schulungsmaßnahme des Stellvertreters geplant, sollte diese mit diesem geplant und abgesprochen werden. Der Stellvertreter muss eine Schulungsmaßnahme nicht besuchen, auch nicht auf Veranlassung des VPSchwb.

» Habe im letzten Jahr ein Seminar beantragt, welches auch genehmigt wurde
» und ich habe es Ihr sogleich, nach der schriftlichen Zusage vom Arbeitgeber
» mitgeteilt.

War dieses hier vorher zwischen VPSchwb und Stelli abgesprochen/ vereinbart>

Sich zu Qualifizieren, also das notwenige Wissen anzueignen gehört aber auch zu den Pflichten der Mandatsträger (SchwbV/ BR), dieses hat so auch schon das BAG festgestellt. Ob dieses durch Selbststudium oder Besuch von Schulungsmaßnahmen erfolgt, bleibt aber ihnen überlassen.

» Da sie von sich aus nicht bereit ist, den Seminarbesuch um eine Monat zu
» habe ich mich an den Arbeitgeber gewand…..

Dem AG hier mit einzubeziehen ist nicht sehr "glücklich", da er hier keine Entscheidung treffen kann/ darf.

Der AG kann also hier weder eine Schulungsmaßnahme anordnen noch verbieten. Ist er mit dem Besuch einer Schulungsmaßnahme nicht einverstanden, kann er nur eine Einigungsstelle bzw. die Gerichtsbarkeit bemühen.

Der AG kann auch nicht wie in diesem Falle, der Stellvertretung der SchwbV welche auch BR-Mitglied ist den Besuch einer BR-Schulungsmaßnahme mit dem Hinweis des Besuches einer Schulungsmaßnahme als Stellvertreter des SchwbV verbieten. Gleiches gilt für die VPSchwb, auch sie kann dem BR/BRV nicht vorgeben wer wann welche Schulungen als BRM besuchen soll. Der BR ist hier wie auch die SchwbV eigenständig/ eigenverantwortlich.

» Aussage vom Br, nach der Sitzung :Es könne kein Beschluss zu diesem Seminar
» aufgehoben werden

Die Aussage des BRV er könne einen gefassten Beschluss bezgl. von Schulungsmaßnahmen nicht mehr ändern ist nicht stimmig. Er könnte hier durchaus einen neuen geänderten Beschluss herbeiführen.

Der Hinweis des BRV auf die Einberufung der Einigungsstelle ist rechtlich aber richtig. Sollte diese hier einberufen werden, wird diese wohl auch die SchwbV im Rahmen der Klärung wie es zu dieser Situation gekommen ist befragen, ob es hier zu einer vorherigen einvernehmlichen Absprache mit der Stellvertretung gekommen ist.

Wurde der besuch der Schulungsmaßnahme also vorher zwischen VPSchwb und Stellvertretung einvernehmlich abgesprochen>

Sollten im Zusammenhang mit einer Schulungsmaßnahme Stornokosten aufkommen, weil der Stellvertreter eine gebuchte Schulungsmaßnahme nicht besucht, könnte der AG prüfen gibt es hier ein Verschulden auf Seite des VPSchwb oder Stellvertreters, weil z.B. die Maßnahme nicht abgesprochen war oder trotz Absprache eine zeitgleiche weitere Maßnahme beschlossen und gebucht wurde, und dann den Betroffenen in Regress nehmen.

» Da meine Stellvertretung schon häufiger solche Situatione herbei geführt
» hat, bin ich es langsam aber auch schon leid, immer wieder klein bei
» zugeben.

Hier muss sich also die SchwbV (VPSchwb und Stelli) intern verständigen, wie die vertrauensvolle Zusammenarbeit erfolgen kann. Notfalls vielleicht auch einmal im Rahmen einer Schwerbehindertenversammlung, was aber der letzte Ausweg sein sollte. Dann wäre es eine Möglichkeit der Wähler festzustellen ob sie noch die SchwbV haben welche sie optimal vertreten kann/ will oder ob sie ihre rechtlichen Möglichkeiten als Wähler nutzen sollten.

Es wäre daher im Interesse aller hier eine einvernehmliche Lösung anzustreben.

Letztlich nochmals der Hinweis von mir: Wenn es zwischen Menschen nicht klappt liegt i.d.R. dieses nie nur alleine an einer Seite.


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