Hinzuziehung von Stellvertretern zur Arbeitsentlastung (RLP / LPersVG) (Stellvertreter/in)

Anne, Monday, 29.06.2009, 13:58 (vor 5453 Tagen)

Guten Tag,
unserer selbst 100% schwerbehinderten Vertrauensperson wird mitgeteilt, dass es zumutbar sein muss, ihre Stellvertreter zur Assistenz, d.h. Entlastung heranzuziehen. (Damit reduziert sich der Bedarf einer Arbeitsassistenz.) Nach SGB IX versteht sich die Schwerbehindertenvertretung aber als "Ein-Personen-Gremium".
Ist das legal> Welche/r §§ des SGB IX z.B. verweist/en darauf>
Besten Dank im Voraus.
Anne

Hinzuziehung von Stellvertretern zur Arbeitsentlastung (RLP / LPersVG)

hackenberger, Monday, 29.06.2009, 14:04 (vor 5453 Tagen) @ Anne

Hallo Anne,

» unserer selbst 100% schwerbehinderten Vertrauensperson wird mitgeteilt,
» dass es zumutbar sein muss, ihre Stellvertreter zur Assistenz, d.h.
» Entlastung heranzuziehen. (Damit reduziert sich der Bedarf einer
» Arbeitsassistenz.) Nach SGB IX versteht sich die
» Schwerbehindertenvertretung aber als "Ein-Personen-Gremium".
» Ist das legal> Welche/r §§ des SGB IX z.B. verweist/en darauf>
JA, sie ist dann "nur" Assistenz die aber auch Fachwissen hat, also nicht als Stelli tätig. Es ist doch im Gegenteil so von Vorteil, denn man kann die/den Stelli einbinden ohne gegen das SGB IX zu handeln.

Der Stelli handlet und spricht dann aber "nur" als Assistenz!

Hinzuziehung von Stellvertretern zur Arbeitsentlastung (RLP / LPersVG)

Anne, Monday, 29.06.2009, 14:38 (vor 5453 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

das ist seitens Vertrauensperson und Stellvertreter so nicht unbedingt gewünscht, denn der Vertrauensperson wird aufgrund der Erfordernisse ihres originären Arbeitsplatzes zurzeit nur ein bestimmtes Stundenkontingent für die Arbeit in der SBV gewährt. Dieses wird aber regelmäßig überschritten. Durch die Einbeziehung der Stellvertreter wird die Zeitaufzeichnung verfälscht. Darüber hinaus haben auch die Stellvertreter kein nennenswertes Fachwissen.
Die hauptsächliche Frage ist - und das gilt ja auch für andere Personalgremien: Gibt es eine Grundlage, die Stellvertreter verpflichtend einbinden kann>

Hinzuziehung von Stellvertretern zur Arbeitsentlastung (RLP / LPersVG)

hackenberger, Monday, 29.06.2009, 14:59 (vor 5453 Tagen) @ Anne

Hallo Anne,

» das ist seitens Vertrauensperson und Stellvertreter so nicht unbedingt
» gewünscht, denn der Vertrauensperson wird aufgrund der Erfordernisse ihres
» originären Arbeitsplatzes zurzeit nur ein bestimmtes Stundenkontingent für
» die Arbeit in der SBV gewährt.
Das ist nicht mit dem SGB IX vereinbar. Stellt möglichern weise den Tatbestand der Mandatsbehinderung dar.

Die notwenige Zeit für die Mandatsaufgaben stellt ausschließlich die SchwbV fest. Sie muss dem AG auch nicht erklären, was sie macht. Also wofür Sie die Zeit benötigt. Ist der AG damit nicht einverstanden, muss er vor das ArbG. Dem Richter muss dann die SchwbV genau erläutern was sie macht, also für was sie die Zeit benötigt. Daher in Problemfällen sich eigene Aufzeichnungen machen, was man wann als SchwbV gemacht hat.

» Dieses wird aber regelmäßig überschritten.
Das kann nicht sein, siehe oben. Die SchwbV nimmt sich die Zeit, die sie als notwendig erachtet. Der AG muss sie entsprechend von der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung freistellen. Also die Arbeit entsprechend reduzieren.

» Darüber hinaus haben auch die Stellvertreter kein nennenswertes Fachwissen.
Das ist ein Grund mehr dafür ihn als Assistenz zu nehmen. Denn so kann er sich gut entsprechend weiterbilden, OHNE dass er als Stelli aktiv wird.

» Die hauptsächliche Frage ist - und das gilt ja auch für andere
» Personalgremien: Gibt es eine Grundlage, die Stellvertreter verpflichtend
» einbinden kann>
Es gibt keinen Grund ihn abzulehnen.

Aber nochmals, er macht in dieser Zeit KEINE Mandatsaufgaben. Er liest ggf. vor oder unterstützt wie eine andere Assistenz auch. Der AG kann also nicht argumentieren, damit bedarf die SchwbV weniger Mandatszeit. Es sei man trifft eine entsprechende freiwillige Vereinbarung mit dem AG.

Bitte aber unbedingt Dein wohl eigentliches Problem lösen/ klären. Das der notwenigen Freistellung. Diese stellst Du fest.

Sollte der AG hier Dich behindern, schalte einen RA ein und lasse eine Klage wegen möglicher Mandatsbehinderung prüfen und ggf. gegen den AG erheben.

PS: Bitte unbedingt Dein [link=http://www.schwbv.de/forum/user.php>id=929]Profil[/link] ergänzen!!
Ort (Bundesland):
Profil (z.B. SBV, BR, PR, MAV, Öff. Dienst, Gesetz, Anzahl der Schwerbehinderten):

Hinzuziehung von Stellvertretern zur Arbeitsentlastung (RLP / LPersVG)

Jan, Monday, 03.01.2011, 15:01 (vor 4900 Tagen) @ hackenberger

Hallo,
was hat das mit der 'Assistenz' auf sich>
Kann die jede Schwerbehindertenvertretung beantragen and kann die 'Assistenz' dann auch Schulungen besuchen>
Verstehe den Unterschied zwichen'Stelli' und 'Assistenz' nicht so ganz.

Jan

Hinzuziehung von Stellvertretern zur Arbeitsentlastung (RLP / LPersVG)

Fragesteller, Bayern, Monday, 03.01.2011, 15:59 (vor 4900 Tagen) @ Jan

» Hallo,
» was hat das mit der 'Assistenz' auf sich>
» Kann die jede Schwerbehindertenvertretung beantragen and kann die
» 'Assistenz' dann auch Schulungen besuchen>
» Verstehe den Unterschied zwichen'Stelli' und 'Assistenz' nicht so ganz.
»
» Jan

Hallo Jan,

guck mal ins A-Z-Stichwortverzeichnis rein. Dort ist genau erklärt, was man unter Arbeitsassistenz versteht. Alles klar>;-)

Viele Grüße aus Bayern.

Hinzuziehung von Stellvertretern zur Arbeitsentlastung (RLP / LPersVG)

hackenberger, Monday, 03.01.2011, 16:00 (vor 4900 Tagen) @ Jan

Hallo Jan,

bitte dieses nun aber nicht falsch verstehen. Leider muss ich sagen, Deine Frage " Verstehe den Unterschied zwischen 'Stelli' und 'Assistenz' nicht so ganz " macht mich etwas betroffen, da Du nun ja doch schon einige Jahre im Mandat bist und bestimmt auch schon Seminare besucht hast.

Die Arbeitsassistenz, §§ 33 und 102 SGB IX, ist eine mögliche Hilfe für Schwerbehinderte welche ohne nicht in der Lage sind ihre berufliche Tätigkeiten entsprechend wahrnehmen zu können. Siehe hierzu auch dieses Merkblatt der BIH

Somit ist die Frage betreffend Schulungen wohl auch beantwortet bzw. sie ergibt sich aus dem Inhalt des Merkblattes und der o.a. §§ des SGB IX.

Die Arbeitsassistenz ist somit keine Unterstützung für die SchwbV als Mandatsträger. Du kannst auf Grund der Anzahl Deiner Wähler auch keine Aufgaben an den Stelli zur dauerhaften Erledigung übertragen.

Link zum Thema "Arbeitsassistenz"

Hinzuziehung von Stellvertretern zur Arbeitsentlastung (RLP / LPersVG)

Jan, Tuesday, 04.01.2011, 22:38 (vor 4898 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,
sorry, da hatte ich etwas falsch verstanden.
Mir ist klar was eine Arbeitsassistenz ist und besuche auch jedes Jahr eine Schulung.
Ich hatte nur irgendwie verstanden - oder verstehen wollen ;) - das ein Stellvertreter als Arbeitsassistenz eingesetzt werden kann. Denn wieviel rechte ein Stellvertreter hat, ist bei uns derzeit großes Thema.

LG
Jan

Hinzuziehung von Stellvertretern zur Arbeitsentlastung (RLP / LPersVG)

hackenberger, Tuesday, 04.01.2011, 23:15 (vor 4898 Tagen) @ Jan

Hallo Jan,

die Rechte der Stelli sind im Gesetz und der dazugehörigen Kommentierung und entsprechender Rechtsprechung doch ganz klar geregelt. Auch hier im Forum unter A-Z und in sehr vielen Forumsbeiträgen haben wir dieses Thema doch sehr ausdrücklich und klar behandelt.

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