Leistungsentgelt (TVöD / TV-L)

hackenberger, Sunday, 23.08.2009, 13:40 (vor 5368 Tagen) @ Conny

Hallo Werner oder Conny ;-)

ja, auch der § 81 Abs. 2 SGB IX ist ein grundsätzliches Argument doch der Abs. 4 behandelt das Thema Arbeitsplatz/ Arbeitsumfeld, somit genau die Pkte. welche hier betroffen sind.

Eine Karenzregelung von z.B. 4 Wochen für SB halte ich für ungeschickt. Denn es gibt sehr viele Behinderte, zu diesen zählte ich auch, welche außer bei der Entstehung der Behinderung (Unfall) nie behindertenbedingte Krankenfehltage haben. Somit wäre dieses dann für diese eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber den Nichtbehinderten. Denn hier würden auch AU-Tage z.B. wegen Grippe im Gegensatz zu Nichtbehinderten das Leistungsentgelt positiv (ungerechtfertig) beeinflussen. Somit wäre dieses dann für die Nichtbehinderten eine mittelbare Diskriminierung gem. AGG.

Der AG muss bei der Gestaltung der Ziele und beim errechnen/ auswerten der Zieleereichung die in der Behinderung liegenden Gründe beachten. Dass sind immer Einzelfallregelungen/ -entscheidungen, da nie zwei Behinderungen die gleichen Auswirkungen haben, auch wenn die gleiche Art der Behinderung gegeben ist, da die Menschen unterschiedlich damit umgehen.

Daher sind Globalregelungen für die Gruppe hier nicht angebracht, weil verzerrend.

Ich hatte unter Beachtung des § 81 Abs. 4 SGB IX bei mir im Betrieb/ Unternehmen das Thema "Leistungsentgelt" positiv für die betroffenen Koll. gestaltet. Aber immer im Einzelfall. Es bedeutet aber die SchwbV muss sich auch mit jedem Einzelfall, jedem betroffenen Koll. sehr genau befassen. Es bedeutet weiter auch immer wieder viele Gespräche mit den Führungskräften um die Argumente und Auswirkungen zu besprechen.

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