Teilnahme an Arbeitgruppen (Sitzung)

Ludwig, Bayern, Tuesday, 12.07.2011, 19:55 (vor 4682 Tagen)

Hallo !

Ich habe mich durch die Beiträge bezügl. der Teilnahmerechte gelesen, bin aber immer noch nicht ganz sicher.

Ich bin neu auf dem Gebiet der SBV.

Bei der Teilnahme an den Personalratsitzungen, sowie ASA-Ausschuß und AK Gesundheit gibt es keine Probleme.


Bei den folgenden Gremien bin ich jedoch nicht eingeladen:

- Bewertungskommission (Eingruppierung)
- Steuerungskreis Verwaltungsmanagement
- Püfungsausschuß für das Vorschlagwesen(Verbesserungsvorschläge)
- Betriebliche Kommission "Gefährdungsbeurteilung"

Meiner Meinung nach zu unrecht.
Wie sieht ihr das>

Teilnahme an Arbeitgruppen

hackenberger, Tuesday, 12.07.2011, 20:00 (vor 4682 Tagen) @ Ludwig

Hallo Ludwig!

es gilt eigentlich die Grundregel: Ausschüsse und Arbeitsgrupppen des BR/PR = Teilnahmerecht. Also, Ausschüsse und Arbeitsgrupppen die vom BR/PR gem. Beschluss auf Grundlage der Gesetze gebildet werden.

Setzt der AG diese ein oder werden sie auf Grundlage eines TV gebildet, dann i.d.R. Nein. Dann greift nur § 95 Abs. 2 SGB IX und Überzeugung.

Ein Punkt der Überzeugung kann sein, der AG und der BR/PR haben es bei der Umsetzung der Themen leichter, da ja in jedem Fall die §§ 95 Abs. 2 und 4 gelten.

Kontextlink:
Betriebliche Kommission

Teilnahme an Arbeitgruppen

Ludwig, Bayern, Wednesday, 13.07.2011, 18:06 (vor 4681 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard Hackenberg,

Wie ist das zu sehen, wenn die Zusammensetzung eines Gremiums aufgrund einer Dienstvereinbarung festgelegt wurde>


» Ein Punkt der Überzeugung kann sein, der AG und der BR/PR haben es bei der
» Umsetzung der Themen leichter, da ja in jedem Fall die §§ 85 Abs. 2 und 4
» gelten.

§85 ist sicher ein Tippfehler, oder>

Teilnahme an Arbeitgruppen

hackenberger, Wednesday, 13.07.2011, 18:31 (vor 4681 Tagen) @ Ludwig

Hallo Ludwig,

» Wie ist das zu sehen, wenn die Zusammensetzung eines Gremiums aufgrund
» einer Dienstvereinbarung festgelegt wurde>
Auf welcher Grundlage kam es zur DV>>

Entscheidend für die Teilnahme der SchwbV ist immer auch die Frage, wird in den Gremien Mitbestimmung ausgeübt> Also Themen abschließend geregelt/ mitbestimmt ohne dass dieses nochmals im BR/PersRat behandelt / mitbestimmt wird.

Es ist auch nicht statthaft Mitbestimmungsthemen in Arbeitsgruppen usw. zu verlagern um so die SchwbV auszugrenzen, also so das Teilnahmerecht welche sie in der BR-/PersRat-Sitzung hat auszuhebeln.

» §85 ist sicher ein Tippfehler, oder>
JA! berichtigt!

Wenn Du die Zeitschrift "Behindertenrecht" vom Boorberg-Verlag hast, schaue einmal in die Ausgabe Heft 4 2007, dort ist ein Beitrag zu diesem Themenkomplex auf Seite 104. Den Beitrag habe ich ja oben auch verlinkt.

Kontextlink:
Sitzungsteilnahme/ Teilnahme an Auschüssen/ gemeinsamen Ausschüssen AG/BR(PR)

PS: Gönne doch meinem Namen das "er" am Ende ;-)

Teilnahme an Arbeitgruppen

Ludwig, Bayern, Wednesday, 13.07.2011, 21:35 (vor 4681 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard Hackenberger,

» » Wie ist das zu sehen, wenn die Zusammensetzung eines Gremiums aufgrund
» » einer Dienstvereinbarung festgelegt wurde>

» Auf welcher Grundlage kam es zur DV>>

Ich werde mich kundig machen.

» PS: Gönne doch meinem Namen das "er" am Ende ;-)

"Tschuldigung", war keine Absicht!

Teilnahme an Arbeitgruppen

hackenberger, Thursday, 14.07.2011, 15:19 (vor 4680 Tagen) @ Ludwig

Hallo Ludwig,

lese auch einmal dieser Beiträge [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=12918&page=0&order=last_answer&descasc=DESC&category=0]"Teilnahme an Arbeitgruppen des BR"[/link] denn es ist vergleichbar.

Teilnahme an Arbeitgruppen

Ludwig, Bayern, Friday, 22.07.2011, 11:14 (vor 4672 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard Hackenberger,

ich hoffe das Thema hängt dir noch nicht ganz zum Hals heraus.
Ich habe jetzt fast alle Rechtsgrundlagen vom Personalratsvorsitzenden erfragt.

Jetzt ganz konkret, gibt es ein Teilnahmerecht bei:

- Betrieblicher Kommission gem. § 18 Abs. 7 TVöD>
- Prüfungsausschuss für Verbesserungsvorschläge, Dienstvereinbarung gem. Art. 75 Abs. 4 Nr. 9 BayPVG>
- Betriebliche Kommission gem. § 2 Abs. 4 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) zu § 56 TVöD>

Diese Gremien werden teils paritätisch besetzt von Personalrat und AG.

Ich habe vor, genauso wie der Personalrat, dem Arbeitgeber eine Liste der Ausschüsse mit dem jeweiligen Mitglied der SBV zuzusenden.

Was hälst du davon>

Teilnahme an Arbeitgruppen

hackenberger, Friday, 22.07.2011, 11:29 (vor 4672 Tagen) @ Ludwig

Hallo Ludwig,

erst einmal die Bitte, spreche doch alle Koll./Teilnehmer hier an. Denn auch ich bin nur einer von Euch. Vielleicht antworte ich zu schnell, muss mir dass doch nun mal vornehmen, mich etwas zu bremsen, damit mehr Antworten von den vielen anderen kommen.

So nun zu Deinem Beitrag.

» ich hoffe das Thema hängt dir noch nicht ganz zum Hals heraus.
Es ist leider ein "Uralt-Thema" welches wohl auch so schnell nicht ausstribt.

Das Thema Teilnahmerecht bei Betrieblicher Kommission usw. habe ich aus meiner Sicht vollständig behandelt. Da gibt es von meiner Sicht aus nicht mehr zu sagen. Da müssen daher dann nun Betroffene handeln. Ggf. mit den hier vorgesehenen Rechtsmitteln/ dem Rechtsweg.

» Ich habe vor, genauso wie der Personalrat, dem Arbeitgeber eine Liste der
» Ausschüsse mit dem jeweiligen Mitglied der SBV zuzusenden.
Klar sollte man sein Rechte als SchwbV in Anspruch nehmen und auch entsprechend auf den AG und den BA-Schwb zugehen.

Doch was meinst Du mit "Liste dem jeweiligen Mitglied der SBV">>
Das Recht der Teilnahme hat wie es ja klar im Gesetz geregelt ist die VPSchwb. Also kann es hier keine Liste dieser Art geben, denn es gibt nur eine VPSchwb. Die Funktionen / die Rechte des Stelli sind ja bekannt bzw. dazu findet man auf den Seiten hier alles, da abschließend behandelt.

Zum Schluss noch den Hinweis: Es wird wohl leider immer wieder notwendig werden, dass man hier Rechtmittel/ den Rechtsweg nutzen muss.

Wie man ggf. AG auch überzeugen kann habe ich ja auch schon geschrieben.

Hier zur Thematik einmal ein Auszug aus dem LPK, 2. Ausgabe § 95 Rn 47, in der 3. Ausgabe in Rn 63 (Düwell-Kommentar, NOMOS Verlag)

Fett markierter Teil besonders von Interesse.

Personal-, Sozial- oder Ergonomiefragen auf Ausschüsse zur gesonderten Erledigung delegiert. Wenn der Betriebsrat der Vielfalt des Arbeitslebens gemäß durch entsprechende Aufgabenübertragung für Flexibilität und praxisgerechte Betriebsarbeit sorgt, ist das nicht zu beanstanden (BAG 20.10.1993 - 7 ABR 26/93 ­BAGE 75, 1). Welche Aufgaben er überträgt, entscheidet er in eigener Verantwortung. Diese Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbar. Der Kreis der übertragbaren Angelegenheiten ist grundsätzlich nicht begrenzt. Allerdings muss für den Betriebsrat als Gesamtorgan ein Kernbereich der gesetzlichen Befugnisse übrig bleiben (BAG 20.10.1993 - 7 ABR 26/93 - BAGE 75, 1). Bisweilen wird versucht, mit Hilfe der Geschäftsordnung von der Entscheidung im Ausschuss vorbereitende "Arbeitskreise" einzurichten, so dass in der Ausschuss- oder Betriebsratssitzung ohne Beratung nur noch die Abstimmung über den Beschlussentwurf des Arbeitskreises durchgeführt wird. Das ist unzulässig, denn damit würde das Recht der SBV, an der Willensbildung mitzuwirken, ausgehebelt.

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