Hallo,
das der AG hier gegen das SGB IX verstößt, wenn er freie zu besetzende Stellen nicht der AfA meldet, soll ja nicht bestritten werden.
Doch dieses ist von Seiten der SchwbV nicht mit § 156 Abs. 1 SGB IX regelbar. Hier ginge dann nur ein Beschlussverfahren. Darauf hatte ich ja hingewiesen.
Lese einmal hier:
§ 156 Bußgeldvorschriften
http://www.schwbv.de/ordnungswidrigkeitsverfahren.html
Schwerbehinderte aus anderen Standorten können sich auch ohne dass die Stelle ausgeschrieben wurde, sofern sie frei ist und neu besetzt werden soll, darauf bewerben. Hier kann dann die SchwbV auch auf solche Stellen hinweisen in einer Schwb-Info.
Die SchwbV kann, hier weiter die Beschlüsse des PR gem. § 95 Abs 4 SGB IX aussetzen, da ja durch das Handeln des AG und das nichthandeln des PR, was beides rechtwidrig ist, die Interessen der Schwerbehinderten verletzt werden.
Das Handeln des AG stellt weiter ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG dar, was für den AG negative Folgen haben kann.
Sofern es sich bei den handelnden Personen des AG und PR um Beamte handelt, kann man mit Diziplinarverfahren handeln.
Auch weil hier idR auch gegen § 81 Abs 1 Satz 6 SGB IX vom AG verstoßen wird, ergeben sich für die SchwbV Handlungsmöglichkeiten via § 95 Abs. 2 SGB IX und dann § 156 Abs 1 Satz 9 SGB IX, also OWI. Wie es auch Handlungsmöglichkeiten, sprich OWI, gegen den BASchwb gibt.
All diese Themen hatten wir mehrfach, man findet sie mit der Suche.
Aber OWI von Seiten der SchwbV gegen den AG wegen Verstoß gegen § 81 Abs 1 Satz 1 SGB IX ergibt sich eben leider nicht.