Ordnungsgeld wegen Missachtung § 81 (Allgemeines)

CHM, Ba-Wü (öff. Dienst), Friday, 22.03.2013, 15:13 (vor 4077 Tagen)

Wiederholt verstößt der AG gegen den § 81, indem er freie Stellen nicht ausschreibt, sondern aus einem "Pool" besetzt. Wiederholt habe ich ihn darauf aufmerksam gemacht, aber die Personalabteilung ist "beratungsresistent". Jetzt geht es ans Eingemachte: welche Arbeitsagentur ist zuständig (Wir haben 1 Zentrale, wo die Verwaltung also auch die Personalabteilung sitzt und mehrere Betriebsteile in ganz Baden-Württemberg, wo die zu besetzenden Stellen waren / sind.)> Gibt es Fristen >

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LG, CHM

Ordnungsgeld wegen Missachtung § 81

DickesHemd, NRW, Saturday, 23.03.2013, 10:42 (vor 4076 Tagen) @ CHM

Hallo CHM,
im Normalfall ist die am Ort ansässige AfA für den Betrieb zuständig. Für große Unternehmungen gibt es spezielle Agenturen für Großkunden. Bei der nächstliegenden AfA nachfragen.
Dass Dein AG Stellen aus einem Pool besetzt ist nicht illegal. Aus einem Personalüberhang dürfen Stellen besetzt werden. Besonders dann, wenn die Pflichtquote erfüllt wird. Für die MA bedeutet das, Aufstieg vor Einstieg.

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Viele Grüße
DickesHemd

Kein Vormarsch ist so schwer wie der zurück zur Vernunft. (Bertholt Brecht)

Ordnungsgeld wegen Missachtung § 81

hackenberger, Saturday, 23.03.2013, 14:32 (vor 4076 Tagen) @ CHM

Hallo,

ist es nicht das gleiche Thema wie du es im Dez. 2010 schon einmal eingestellt hast> Auch betreffend der Verwendung des Begriffes Pool>

http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=11934#p11935

Verstöße des AG gegen § 81 Abs 1 SGB IX kann die SchwbV nicht via § 156 Abs. 1, Satz 9 SGB IX ahnden. Das könnte nur die AfA, doch die machen hier idR nichts.

PS: Sofern der AG Stellen aus internen Pools, also Personalüberhang besetzen möchte, muss er diese nicht der AfA melden.

Nutze aber auch bitte mal die Suchfunktion, mit den Begriffen:
Personalüberhang
§ 81
Besetzung freier Stellen

Auch der PR/BR sollte seine Möglichkeiten bei Verstöß gegen das SGB IX nutzen.

Ordnungsgeld wegen Missachtung § 81

CHM, Ba-Wü (öff. Dienst), Tuesday, 26.03.2013, 09:34 (vor 4073 Tagen) @ DickesHemd

» Hallo CHM,
» im Normalfall ist die am Ort ansässige AfA für den Betrieb zuständig.

Welches ist der Ort des Betriebes> Verwaltungssitz (Offenburg) oder Sitz des betreffenden Betriebsteile (Mannheim). In unseren Betriebsteilen sind teilweise > 100 Mitarbeiter und > 5 Schwerbehindrete beschäftigt, insgesamt sind es 1000 Mitarbeiter.

» Dass Dein AG Stellen aus einem Pool besetzt ist nicht illegal. Aus einem
» Personalüberhang dürfen Stellen besetzt werden. Besonders dann, wenn die
» Pflichtquote erfüllt wird. Für die MA bedeutet das, Aufstieg vor Einstieg.

Der AG besetzt nicht aus einem internen Pool, sondern greift in ein Fach, in dem frühere externe Bewerbungen gehortet werden. Diese Leute, die mit unserem Betrieb bisher rein gar nichts zu tun hatten, die ich als Schwerbehindertenvertretung auch nicht kenne, werden dann vom Personal-Sachbearbeiter angerufen, ob sie noch interessiert sind, und ohne ein nochmaliges Vorstellungsgespräch eingestellt. Unser Personalrat nickt solche Einstellungen ab, wenn es in der Vorlage heißt "keine Bewerbungen Schwerbehinderter". Natürlich gibt es keine,kann es keine geben, wenn die Stelle nicht ordentlich ausgeschrieben wurde.

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LG, CHM

Ordnungsgeld wegen Missachtung § 81

CHM, Ba-Wü (öff. Dienst), Tuesday, 26.03.2013, 09:42 (vor 4073 Tagen) @ hackenberger

» Hallo,
»
» ist es nicht das gleiche Thema wie du es im Dez. 2010 schon einmal
» eingestellt hast> Auch betreffend der Verwendung des Begriffes Pool>
»
» http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=11934#p11935
Genau dieses Thema! Es geht immer wieder so, obwohl ich bereits mehrfach moniert habe. Und jetzt reicht es !

Verstöße des AG gegen § 81 Abs 1 SGB IX kann die SchwbV nicht via § 156
» Abs. 1, Satz 9 SGB IX ahnden. Das könnte nur die AfA, doch die machen hier
» idR nichts.
»
» PS: Sofern der AG Stellen aus internen Pools, also Personalüberhang
» besetzen möchte, muss er diese nicht der AfA melden.
Kein interner Pool, also kein Personalüberhang, sondern wie in meiner Antwort an das Dicke Hemd beschrieben, ist der "Pool" eine Liste früherer externer Bewerber, die recht gut gefallen haben, aber damals nicht zum Zug gekommen sind.

» Nutze aber auch bitte mal die Suchfunktion, mit den Begriffen:
» Personalüberhang
» § 81
» Besetzung freier Stellen
schon gemacht, immer wieder. Wenn von außen jemand neu eingestellt wird, ohne dass potenziellen schwerbehinderten Bewerbern die Chance gegeben wird, sich zu bewerben, ist das m.E. ein Verstoß gegen § 81, zumal es um einen Arbeitsplatz im Öffentlichen Dienst geht. Selbst wenn interne Beweber aufd die Stelle da wären (z.B. aus einem anderen Betriebsteil gewillte Wechsler, so ist das kein Personalübberhang, weil ja denen ihre Stelle wiederum frei wird. Vom Integrationsamt weiß ich "Schwerbehinderung sticht (zumindest bei uns im ÖD, unabhängig ob intern oder extern".)
» Auch der PR/BR sollte seine Möglichkeiten bei Verstöß gegen das SGB IX
» nutzen.
tut er leider nicht.

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LG, CHM

Ordnungsgeld wegen Missachtung § 81

hackenberger, Tuesday, 26.03.2013, 13:28 (vor 4073 Tagen) @ CHM

Hallo,

das der AG hier gegen das SGB IX verstößt, wenn er freie zu besetzende Stellen nicht der AfA meldet, soll ja nicht bestritten werden.

Doch dieses ist von Seiten der SchwbV nicht mit § 156 Abs. 1 SGB IX regelbar. Hier ginge dann nur ein Beschlussverfahren. Darauf hatte ich ja hingewiesen.

Lese einmal hier:
§ 156 Bußgeldvorschriften
http://www.schwbv.de/ordnungswidrigkeitsverfahren.html

Schwerbehinderte aus anderen Standorten können sich auch ohne dass die Stelle ausgeschrieben wurde, sofern sie frei ist und neu besetzt werden soll, darauf bewerben. Hier kann dann die SchwbV auch auf solche Stellen hinweisen in einer Schwb-Info.

Die SchwbV kann, hier weiter die Beschlüsse des PR gem. § 95 Abs 4 SGB IX aussetzen, da ja durch das Handeln des AG und das nichthandeln des PR, was beides rechtwidrig ist, die Interessen der Schwerbehinderten verletzt werden.

Das Handeln des AG stellt weiter ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG dar, was für den AG negative Folgen haben kann.

Sofern es sich bei den handelnden Personen des AG und PR um Beamte handelt, kann man mit Diziplinarverfahren handeln.

Auch weil hier idR auch gegen § 81 Abs 1 Satz 6 SGB IX vom AG verstoßen wird, ergeben sich für die SchwbV Handlungsmöglichkeiten via § 95 Abs. 2 SGB IX und dann § 156 Abs 1 Satz 9 SGB IX, also OWI. Wie es auch Handlungsmöglichkeiten, sprich OWI, gegen den BASchwb gibt.

All diese Themen hatten wir mehrfach, man findet sie mit der Suche.

Aber OWI von Seiten der SchwbV gegen den AG wegen Verstoß gegen § 81 Abs 1 Satz 1 SGB IX ergibt sich eben leider nicht.

Ordnungsgeld wegen Missachtung § 81

hackenberger, Wednesday, 27.03.2013, 00:51 (vor 4073 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

noch einige Anmerkungen.

Grundsätzlich ist es dem AG erst einmal überlassen wie er sein Personal findet. Er kann also grundsätzlich auch ältere Bewerbungen aus vorherigen Stellenausschreibungen nutzen.

Ausnahmen:
1. Sofern das Bundesbeamtengesetz BBG Anwendung findet, muss der AG gem. § 8 BBG freie und zu besetzende Stellen ausschreiben.
2. BR/PR und MAV können interne Stellenausschreibungen verlangen § 93 BetrVG / § 75 BPersVG.
Dies gilt auch für Arbeitsplätze, die vom Arbeitgeber dauerhaft für die Besetzung mit Leiharbeitnehmern (Arbeitnehmerüberlassung) vorgesehen sind (BAG 01.02.2011 - 1 ABR 79/09).

lese dazu auch hier:
http://www.juraforum.de/lexikon/stellenausschreibungspflicht

3. Selbstverständlich muss der AG aber auch § 81 und öffentliche AG § 82 SGB IX beachten. Dieses auch, wenn er freie zubesetzende Stellen nicht ausschreibt.
Sofern im Betrieb, in der Diensstelle bereits Schwerbehinderte beschäftigt sind, kann hier dann auch bei der Besetzung freier Stellen § 81 Abs 4 SGB IX zur Anwendung kommen, wenn diese freien zu besetzenden Stellen für die beschäftigten Schwbs auf Grund ihrer Behinderung geeignetter sind.

Letztlich jede Bewerbung Schwerbehinderter, also auch Iniativbewerbungen (also Bewerbubgen ohne dass es eine Stellenausschreibung gab) löst den § 81 bzw § 82 SGB IX aus.

Sollte der PR hier nicht was er könnte und sollte auf interne Auschreibungen und die Einhaltung des § 81 Abs. 1 SGB IX achten und hinwirken, so kann man dieses ja auch einmal sehr kritisch in einer Personalversammlung und Schwb-Info ansprechen und auch auf die Nachteile hier für die Schwbs hinweisen. Dazu gehört dann auch, wenn der PR/BR hier bei Verstößen des AG gegen das SGB IX nicht von der Möglichkeit der Zustimmungsverweigerung bei Einstellungen gebrauch macht. Die entsprechende Rechtsprechung findet man ja hier auf den Seiten.

Dies gilt auch für Arbeitsplätze, die vom Arbeitgeber dauerhaft für die Besetzung mit Leiharbeitnehmern (Arbeitnehmerüberlassung) vorgesehen sind (BAG 01.02.2011 - 1 ABR 79/09).

Ordnungsgeld wegen Missachtung § 81

CHM, Ba-Wü (öff. Dienst), Tuesday, 02.04.2013, 11:41 (vor 4066 Tagen) @ hackenberger

» Aber OWI von Seiten der SchwbV gegen den AG wegen Verstoß gegen § 81 Abs
» 1 Satz 1 SGB IX ergibt sich eben leider nicht.

....leider muss ich das jetzt auch akzeptieren, hatte gehofft, rechtlich könne man da mehr machen. Dies aber offensichtlich nur bei den Beamten. Insofern werde ich weiter zugucken müssen, dass für unseren AG und den PR Integration nur auf dem Papier existiert und nur die minimalen Anforderungen beachtet werden.

Aber Danke für Eure hilfreichen Kommentare !

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LG, CHM

Ordnungsgeld wegen Missachtung § 81

hackenberger, Tuesday, 02.04.2013, 12:03 (vor 4066 Tagen) @ CHM

Hallo,

nein, nur zusehen musst Du NICHT!

Du hast die Möglichkeit wegen Verstoß gegen das SGB IX, ein Beschlußverfahren beim ArbG mit dem Ziel, dass dem AG ein deutliches Bußgeld für jeden weiteren Verstoß gegen § 81 Abs 1, Satz 1 SGB IX angedroht wird.

Weiter, den "Um"weg über / wegen Verstoß gegen § 81 Abs 1 Satz 6 SGB IX, der bei Verstoß gegen Satz 1 meist auch erfolgt, dann in Folge ein OWI wegen Verstoß gegen § 95 Abs 2 SGB IX zu nutzen/ gehen.

Auch noch ein OWI gegen den BASchwb § 98 wegen Verletzung seiner Pflichten.

Letzlich den BR/PR angehen, weil der seinen Pflichten sich für die Belange der Schwbs einzusetzt.
§ 93Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates

Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.

Fazit: Es gibt also noch einige Möglichkeiten, nur halt nicht die eine. ;-)

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