Wahlrecht für Beamte (Wahlen)

merzs, Nassau, Wednesday, 18.09.2013, 12:30 (vor 3879 Tagen)

Hallo,

wir haben aktuell eine SBV zu wählen, da wir 7 Schwerbehinderte in unserer öffentlichen Verwaltung (wir sind eine Verbandsgemeindeverwaltung) haben. Als Personalratsvorsitzender liegt an mir, das Ganze durchzuführen, da wir bisher keine SBV hatten.

Bei den 7 Schwerbehinderten ist ein Beamter dabei, der unsere Verbandsgemeindekasse leitet. Nach § 5 Abs. 1 ist das kein Arbeitnehmer oder Beschäftigter (oder dessen gleichzustellen), da er nicht privatrechtlich tätig ist. Darf der Beamte trotzdem wählen bzw. kann er gewählt werden> Bei der Personalratswahl ist das kein Problem, wie ist das bei der SBV-Wahl>

Ich habe explizit hierzu nichts auf den einschlägigen Seiten im Internet gefunden..

Über eine Antwort würde ich mich freuen

Wahlrecht für Beamte

hackenberger, Wednesday, 18.09.2013, 13:18 (vor 3879 Tagen) @ merzs

Hallo,

eine solche Frage eines PRV verwundert mich nun schon etwas, denn das Wahlrecht ist klar im Gesetz, im SGB IX geregelt.

Man findet auch alles hier unter A-Z und auf den Sonderseiten Wahlen. Dort ist auch eine Wahlbroschüre der Integrationsämter zu finden.

Wichtige Hinweis: Der PR ist aber auch nur für die Einleitung der Wahl zuständig, wenn es keine Stufenvertretung der SBV gibt. Bezirlks-/ Haupt SBV. Gibt es eine solche kann und darf nur diese die Wahl einleiten. Es ist dann auch ihre Pflicht.

Kurz:

Wer darf wählen>

Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten
- schwerbehinderten Menschen und
- gleichgestellte behinderten Menschen nach SGB IX §2(3)
- Merkmale zum aktiven bzw. passivem Wahlrecht

PS: Bitte das Profil vervollständigen und dazu auch den ersten Forumsbeitrag "Streng geheim..." bitte beachten.

Wahlrecht für Beamte

merzs, Nassau, Wednesday, 18.09.2013, 13:39 (vor 3879 Tagen) @ hackenberger

Hallo Herr Hackenberger,

danke für die Antwort, die mir aber leider nicht weiterhilft. Den zitierten Passus habe ich der Seite schwbv.de entnommen. Hier steht aber ganz klar "der Dienststelle beschäftigte schwerbehinderte Menschen". Beamte sind aber im Sinne des Arbeitsrechtes keine Beschäftigten, das sind nur die ehemaligen Arbeiter und Angestellten.

Auch passt dies nicht zur Aussage des § 5 BetrVG: "Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), ......, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind."

Hier wird als Arbeitnehmer nur der privatwirtschaftlich tätige Beamte gezählt, nicht aber derjenige, der öffentlich-rechtlich tätig ist.

Ich kann mir ja auch nicht vorstellen, dass "normale" Beamte bei der Wahl außen vor sind, hätte aber gerne eine Klarstellung bzw. einen Gesetzestext oder Kommentar, den ich zitieren kann.

Kann hierzu jemand was sagen>

Wahlrecht für Beamte

hackenberger, Wednesday, 18.09.2013, 14:20 (vor 3879 Tagen) @ merzs

Hallo,

» danke für die Antwort, die mir aber leider nicht weiterhilft. Den zitierten
» Passus habe ich der Seite schwbv.de entnommen. Hier steht aber ganz klar
» "der Dienststelle beschäftigte schwerbehinderte Menschen".
Sorry, bin auch Beamter und auch Beamte sind Menschen ;-)

Das SGB IX kennt auch nur schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen. Es unterscheidet also nicht sind es Arbeiter, Angestellte oder Beamte. Sie müssen nur im Betrieb/ Dienststelle arbeiten und das Wahlrecht für den BR/PR haben.


» Auch passt dies nicht zur Aussage des § 5 BetrVG: "Als Arbeitnehmer gelten
» ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), ......, die in Betrieben
» privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind."
Das ist eine Regelung welche in Folge der Privatisierungen notwendig

» Ich kann mir ja auch nicht vorstellen, dass "normale" Beamte bei der Wahl
» außen vor sind, hätte aber gerne eine Klarstellung bzw. einen Gesetzestext
» oder Kommentar, den ich zitieren kann.
Es gibt nur "normale Beamte" und diese haben das aktive (sofern sie schwerbehindert oder gleichgestellt sind) und passive (haben alle dort Beschäftigte, auch Beamte sofern sie für den BR/ PR wählbar sind) Wahlrecht.
»
» Kann hierzu jemand was sagen>

Wahlrecht für Beamte

merzs, Nassau, Wednesday, 18.09.2013, 14:28 (vor 3879 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

» danke für die Antwort, die mir aber leider nicht weiterhilft. Den
» zitierten Passus habe ich der Seite schwbv.de entnommen. Hier steht
» aber ganz klar "der Dienststelle beschäftigte schwerbehinderte Menschen".
» Sorry, bin auch Beamter und auch Beamte sind Menschen ;-)
Das sehe ich auch so :-)

» Das SGB IX kennt auch nur schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen. Es
» unterscheidet also nicht sind es Arbeiter, Angestellte oder Beamte. Sie
» müssen nur im Betrieb/ Dienststelle arbeiten und das Wahlrecht für den
» BR/PR haben.
Wo steht das mit dem Wahlrecht für BR/PR> Das SGB IX hat 160 Paragraphen und alle zu lesen ist schwer..

Wenn ich diesen Passus hätte, wäre alles klar..
Schon mal danke für die Mithilfe. Bin erst seit 3 Monaten im Amt und habe auch noch keine Schulung als PR genießen dürfen, da fehlt halt noch einiges an Grundlagen..
Das ist feststellbar. Daher nun dringend auf Schulungen. Ganz besonders hier nun zum Wahlrecht. Denn ca. 1/3 der Wahlen sind anfechtbar.

Ich kann mir ja auch nicht vorstellen, dass "normale" Beamte bei der
Wahl außen vor sind, hätte aber gerne eine Klarstellung bzw. einen
Gesetzestext oder Kommentar, den ich zitieren kann.
» Es gibt nur "normale Beamte" und diese haben das aktive (sofern sie
» schwerbehindert oder gleichgestellt sind) und passive (haben alle dort
» Beschäftigte, auch Beamte sofern sie für den BR/ PR wählbar sind)
» Wahlrecht.

Kann hierzu jemand was sagen>

Wahlrecht für Beamte

hackenberger, Wednesday, 18.09.2013, 15:39 (vor 3879 Tagen) @ merzs

Hallo,

»» Sorry, bin auch Beamter und auch Beamte sind Menschen ;-)
» Das sehe ich auch so :-)
Das ist doch schon einmal gut ;-)

» » Das SGB IX kennt auch nur schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen.
» » Es unterscheidet also nicht sind es Arbeiter, Angestellte oder Beamte. Sie
» » müssen nur im Betrieb/ Dienststelle arbeiten und das Wahlrecht für den
» » BR/PR haben.
» Wo steht das mit dem Wahlrecht für BR/PR> Das SGB IX hat 160 Paragraphen
» und alle zu lesen ist schwer..
Das steht im SGB IX § 94 und der Kaommentierung und auf den Webseiten hier und in der verlinkten Wahlbroschüre.

» Wenn ich diesen Passus hätte, wäre alles klar..
Findest Du nun ja alles und kannst es dort in Ruhe nachlesen ;-)

» Schon mal danke für die Mithilfe. Bin erst seit 3 Monaten im Amt und habe
» auch noch keine Schulung als PR genießen dürfen, da fehlt halt noch einiges
» an Grundlagen..
Das ist feststellbar und nichts schlimmes. Ein Hinweis gleich darauf wäre nicht falsch gewesen.

Das ist feststellbar. Daher nun dringend auf Schulungen. Ganz besonders
hier nun zum Wahlrecht. Denn ca. 1/3 der Wahlen sind anfechtbar.

» Ich kann mir ja auch nicht vorstellen, dass "normale" Beamte bei der
» Wahl außen vor sind, hätte aber gerne eine Klarstellung bzw. einen
» Gesetzestext oder Kommentar, den ich zitieren kann.
Wie oben erwähnt. SGB IX § 94 und Kommentierung. Sollt/müsste der PR auch haben, denn er muss ja auch darauf achten, dass die Rechte dieser "Menschen" und die Pflichten des AG beachtet werden. Weiter ist er teils auch Beteiligter laut SGB IX. Der BR/PR hat auch das Recht auf Schulung im SGB IX wie auch die SchwbV im BetrVG/PersVG. Beide sollten dieses auch wahrnehmen.

» Kann hierzu jemand was sagen>
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PS: Biite noch. Bei Antworten bitte den Hinweis über dem Textfeld hier beachten!
Text: Bitte nicht benötigten zitierten Text löschen --> Text löschen
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Wahlrecht für Beamte

hackenberger, Wednesday, 18.09.2013, 15:51 (vor 3879 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

gleich noch folgenden Hinweis. Die SchwbV ist dann mit TO zu ALLEN Gremien/Gremiensitzungen einzuladen. Sie hat hier ein uneingeschränktes Teilnahme und Beratungsrecht. Also auch das Recht bei Abstimmungen zu beraten und anwesend zu sein.

Wahlrecht für Beamte

merzs, Nassau, Wednesday, 18.09.2013, 16:02 (vor 3879 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

Vielen Dank für die Hilfestellungen und die Hinweise. Die Wahlbroschüre sagt das Richtige: Wahlberechtigt sind zum einen alle behinderten Menschen,
die bei der Prüfung der Wahlvoraussetzungen –
mindestens fünf ständig beschäftigte schwerbehinderte
Menschen – berücksichtigt werden (siehe Ziffer 1.2).

Das hilft uns für die Bewertung.
Noch eine Bemerkung: Wir sind eine kleine Verwaltung mit 150 Leuten. Wir können es uns nicht leisten, alle Gesetzestexte vorzuhalten oder auf viele Schulungen zu gehen. Die Personalratstätigkeit läuft in der Regel nebenher bzw. in der Freizeit. Wir arbeiten mit der Geschäftsführung Hand in Hand und haben auch wenig Probleme zu bewältigen. Das soll auch so bleiben, Geben und Nehmen muss ausgeglichen sein. Dies nur zur Info. Ich weiß, das es nicht überall so ist.

Nochmals Danke und Gruß

Wahlrecht für Beamte

hackenberger, Wednesday, 18.09.2013, 16:23 (vor 3879 Tagen) @ merzs

Hallo,

» Vielen Dank für die Hilfestellungen und die Hinweise. Die Wahlbroschüre
» sagt das Richtige: Wahlberechtigt sind zum einen alle behinderten
» Menschen,
» die bei der Prüfung der Wahlvoraussetzungen –
» mindestens fünf ständig beschäftigte schwerbehinderte
» Menschen – berücksichtigt werden (siehe Ziffer 1.2).
» Das hilft uns für die Bewertung.
Bitte!

» Noch eine Bemerkung: Wir sind eine kleine Verwaltung mit 150 Leuten. Wir
» können es uns nicht leisten, alle Gesetzestexte vorzuhalten oder auf viele
» Schulungen zu gehen. Die Personalratstätigkeit läuft in der Regel nebenher
» bzw. in der Freizeit. Wir arbeiten mit der Geschäftsführung Hand in Hand
» und haben auch wenig Probleme zu bewältigen. Das soll auch so bleiben,
» Geben und Nehmen muss ausgeglichen sein. Dies nur zur Info. Ich weiß, das
» es nicht überall so ist.
Dieser Aussage kann ich nur bedingt zustimmen.

Denn es besteht eine Mandatspflicht dazu gehört auch die Pflicht sich das notwendige Wissen anzueignen. Weiter kann wegen Mandatspflichtverletzung das Mandat entzogen werden. Dann verlieren die Mandatsträger auch mit Rechtskraft SOFORT alle Rechte auch die Schutzrechte. Es gibt dann auch keine Nachwirkenden Schutzrechte. Auch dass hat das BAG entschieden und das BVerwG sieht es ebenso.

Weiter hat das BAG schon vor Jahren festgestellt, dass zum einen die Mandatspflicht Vorrang hat vor der arbeitsvertraglichen Pflicht, der AG die Kosten zu tragen hat. Also ohne die notwendigen Unterlagen/Gesetze/Kommentare und Schulungen kann man seine Mandatspflicht nicht so wie das Gesetz es verlangt nachkommen.

Es könnten dann sogar bei Pflichtverletzungen von den AN aus zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen lt. BGB auf die PR/BR Mitglieder zukommen.

Weiter drohen bei Gesetzesverstößen im Mandat durch Beamte diesen auch Disziplinarverfahren, auch das Thema hatten wir hier.

Wenn man also als Mandatsträger nicht bereit ist, ggf auch aus falscher Rücksicht auf den AG sein Mandat so wie das Gesetz es verlangt wahrzunehmen sollte man überlegen ob man es nicht besser andere machen lässt. Dieses auch, weil es die Erfahrungen gezeigt haben, dass es letztlich AG nicht danken. Auch in solche bislang „harmonischen“ Betrieben/Dienststellen wurden dann letztlich Beschäftigte entlassen oder diese geschlossen. Dann saht auch kein AG mache ich nicht, die waren stets nett und zuvorkommend.

» Nochmals Danke und Gruß
Bitte, bitte,

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