Zusammenlegung von Betriebsstellen - Neuwahl erforderlich? (Wahlen)

matthias1 ⌂, Norderstedt, Tuesday, 12.11.2013, 08:36 (vor 3825 Tagen)

Guten Morgen zusammen!
In unserem Unternehmen werden ab Frühjahr die Betriebsstellen Hauptverwaltung und Außendienst zusammengelegt. Im Rahmen der anstehenden Betriebsratswahl wird besagte Zusammenlegung bereits berücksichtigt.

Ich selbst bin SBV der Hauptverwaltung. Eine gute Zusammenarbeit zwischen SBV vom Außendienst und mir ist sichergestellt.

Die Zusammenlegung von Hauptverwaltung und Außendienst ist zwischenzeitlich tarifvertraglich zwischen AG, BR und Gewerkschaft geregelt.

Wie muß nun die SBV von Hauptverwaltung und Außendienst in der Zeit zwischen Inkrafttreten der Zusammenlegung und Neuwahl der SBV gemäß Legislaturperiode umgehen>

Muß die Neuwahl der SBV bereits im Frühjahr erfolgen>
Verschiebt sich anschließend grundsätzlich die Legislaturperiode um ein halbes Jahr nach vorn>

Danke für Aufklärung und Toleranz, falls dieses Thema bereits existiert!

Gruß von Matthias

Zusammenlegung von Betriebsstellen - Neuwahl erforderlich?

hackenberger, Tuesday, 12.11.2013, 09:35 (vor 3825 Tagen) @ matthias1

Hallo,

nutze doch bitte hier auf der Forumsseite und auf der Startseite die Suchfunktion mit dem Begriff "Zusammenlegung". Dann findest Du einiges zum Thema zB [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=1317]hier![/link]

Aber auch unter A-Z unter Betriebsübergang.

Sofern es lt. TV komplette neu Strukturen gibt, könnt ihr auch alle zu diesem Zeitpunkt die Mandate niederlegen und somit den Weg für vorgezogene Neuwahlen auf örtl. Ebene freimachen. Doch dann bedenken ALLE, also auch die Stelli und zum gleichen Zeitpunkt.

Es ist leider immer wieder so, dass leider auch die Gewerkschaften hier dieses Thema ungenügend beachten/ behandeln. Wobei aber festzuhalten ist, eine Regelung hier per TV sieht das SGB IX nicht vor.

Hinweis:
Wenn hier aber die alten Betriebe rechtlich aufgelöst werden und ganz neue entstehen ist die Sachlage klar. Dann enden die Mandate ganz normal mit der Auflösung und es muss in den neuen Betrieben gewählt werden.

Sofern es jedoch eine weiterbestehende SBV-Stufenvertretung geben sollte, wäre diese im Amt und müsste die Neuwahl der örtlichen SBV einleiten.

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