Verbesserte Freistellungs-, Vertretungs- und Schulungsansprüche (Stellvertreter/in)

Manky, Thursday, 22.10.2015, 18:20 (vor 3125 Tagen)

"Die Schwerbehinderten-Vertretung braucht bessere Ressourcen, um ihren Aufgaben gerecht zu werden. Deshalb müssen realistische Freistellungsregelungen für die Schwerbehniderten-Vertretung (Freistellung ab 100 statt bisher 200 schwerbehinderten Beschäftigten) und erleichterte Heranziehung der stellvertretenden Mitglieder (Heranziehung des ersten und zweiten stellvertretenden Mitglieds ab 50 bzw. 100 statt ab 100 bzw. 200 schwerbehinderten Beschäftigten) geschaffen werden. Die Stellvertretung muss im Vertretungsfall bereits informiert, geschult und handlungsfähig sein, weshalb sie einen eigenständigen Schulungsanspruch erhalten sollte."


Meine Frage, was ist mit weiteren Stellvertretern (3. Stellv., 4.Stellv, 5.Stellv. usw)? Bekommen Sie da keine Freistellung bzw. Heranziehung?

Verbesserte Freistellungs-, Vertretungs- und Schulungsansprüche

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 22.10.2015, 18:36 (vor 3125 Tagen) @ Manky

Hallo,

weitere Stellvertreter (falls überhaupt gewählt), kommen natürlich auch als Verhinderungsvertretung "zum Zug" und haben während der Ausübung der Vertretung alle Rechte der SBV.

--
&Tschüß

Wolfgang

Verbesserte Freistellungs-, Vertretungs- und Schulungsansprüche

Manky, Thursday, 22.10.2015, 18:58 (vor 3125 Tagen) @ albarracin

Ich bin in einer grossen Firma 3.Stellvertreter und wir haben 500 Schwerbehinderten/Gleichgestellten Mitarbeiter.

Im Moment darf ich meine Tätigkeiten bei der SBV nichts machen. Ich hoffe, dass der neue Novellierung SGB IX bald kommt.

Verbesserte Freistellungs-, Vertretungs- und Schulungsansprüche

Cebulon, Tuesday, 26.01.2016, 22:30 (vor 3029 Tagen) @ Manky

Im Moment darf ich meine Tätigkeiten bei der SBV nicht machen. Ich hoffe, dass die neue Novellierung SGB IX bald kommt.

Hallo Manky,

der BMAS-Rohentwurf, Stand 18.12.2015, zur SGB IX-Novellierung, wonach endlich die unsinnige Deckelung bei der Heranziehung der SBV-Stellvertretung gekappt werden soll voraussichtlich ab 2017 lautet im Wortlaut:

7. § 95 Abs. 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

"In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden."

Die Begründung zur Änderung des § 95 SGB IX lautet:

Zu Nummer 7: Die SBV vertritt die Interessen der sbM in Betrieben und Dienststellen mit wenigstens fünf sbM. Die SBV besteht aus einer einzelnen Vertrauensperson. Sind wenigstens 100 sbM beschäftigt, kann die Vertrauensperson nach geltendem Recht die erste Stellvertretung zu bestimmten Aufgaben heranziehen, ab 200 sbM auch die zweite Stellvertretung (§ 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX). Diese Heranziehungsregelung hat sich grundsätzlich bewährt. Sie erweist sich aber in größeren Betrieben als unzureichend. Sie wird deshalb dahin gehend fortgeschrieben, dass mit jeweils 100 zusätzlichen sbM im Betrieb jeweils eine weitere Stellvertretung herangezogen werden kann.

Ich bin in einer grossen Firma 3.Stellvertreter und wir haben 500 Schwerbehinderte/Gleichgestellte...

Die Entscheidung liegt im Ermessen der VP, ob und inwieweit und wofür sie die Stellvertretung heranzieht. Das würde für die Heranziehung gewählter Stellis in größeren Betrieben künftig voraussichtlich ab 2017 beispielsweise bedeuten, sofern dieser Entwurf die parlamentarischen Hürden nehmen sollte:

Über 100 sbM ➔ 1. Stelli
Über 200 sbM ➔ 2. Stelli
Über 300 sbM ➔ 3. Stelli
Über 400 sbM ➔ 4. Stelli
Über 500 sbM ➔ 5. Stelli

Gruß,
Cebulon

RSS-Feed dieser Diskussion