AU Bescheinigung ab dem 1.Tag (Umgang mit Arbeitgeber)

Hans, Hessen, Friday, 18.03.2016, 08:42 (vor 2979 Tagen)

Hallo,
ein Schwerbehinderter Kollege, hat die Auflage ab dem 1.Tag eine AU vorzulegen.
Der Kollege arbeitet im Schichtdienst. Er hatte sich Montags gegen 20:00 Uhr für den Nachtdienst telefonisch Krank gemeldet (Dienstbeginn 22:30 Uhr).
Klar ist, dass um diese Uhrzeit kein Arzt mehr geöffnet hat um die nötige AU auszustellen. Selbst bei einem Besuch bei ärztlichen Notdienst hätte diese normalerweise nicht bekommen. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass die Notärzte glücklich darüber wären, wenn gegen 22:00 Uhr der Wartesaal voll mit Leuten wäre, die wegen z.B. Magen-Darmbeschwerden oder Kopfschmerzen, eine AU haben wollten.

Nun, der Kollege hat gleich am nächsten Morgen seinen Arzt aufgesucht und wurde rückwirkend ab dem Vortag K-geschrieben.
Der AG wollte diese AU nicht anerkennen, da die Feststellung der Krankheit ja einen Tag später gemacht wurde.

Meine Argumentation war, dass die AU durchaus für den ersten Tag festgestellt wurde (Datum)und somit die Auflage erfüllt war.

Meine Frage:
Kann der AG verlangen von einem Schichtarbeiter, der auch die Wochenenden arbeitet, dass er sich bei einer Krankmeldung außerhalb der normalen Arztzeiten, bei einer Notfallzentrale meldet (auch wenn es nur Durchfall z.B. ist), nur damit in irgendeiner Form dokumentiert wurde, dass er ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen wollte um nicht gegen die Auflage zu verstoßen?
Ein Notdienst ...schreibt keine AU.....

Danke und Gruß
Hans

AU Bescheinigung ab dem 1.Tag

ciralifan, Friday, 18.03.2016, 09:22 (vor 2979 Tagen) @ Hans

Dein Kollege hat soweit alles richtig gemacht, der Arzt wird die AU nicht ohne Grund ab dem "Vortag" ausgestellt haben und der AG hat dies in diesem Fall so zu akzeptieren.

AU Bescheinigung ab dem 1.Tag

WoBi, Friday, 18.03.2016, 09:58 (vor 2979 Tagen) @ Hans

Hallo Hans,

das Thema mit der AU-Bescheinigung am 1. Tag wurde bereits im Forum behandelt. Das BAG-Urteil mit Aktenzeichen 5 AZR 886/11 vom 14.11.2012, war damals Anlass für einen Beitrag hier im Forum: http://www.schwbv.de/forum/index.php?id=15441

Dieser Beitrag wurde durch eine Beilage von Knut Becker (+ 24.07.2015) ergänzt.

Die Vorlage der AU-Bescheinigung ist eine Frage der Ordnung im Betrieb und dieses unterliegt der Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Oder ist es eine Einzelmaßnahme nur bei einem schwerbehinderten Menschen mit ggf. diskriminierenden Hintergrund?

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Gruß
Wolfgang

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