Abmahnung einer SBV (Allgemeines)

okonzelmann, Ludwigsburg - BW -, Tuesday, 04.10.2016, 12:59 (vor 2761 Tagen)

Hallo Zusammen,
habe im Forum nichts passendes gefunden.

Es geht darum, dass ein SBV (50 GdB)eine Abmahnung wegen nicht Einhaltung seiner Pflichten des Arbeitsvertrages erhalten hat.

Die SBV wurde nach §95 Abs.1 nicht informiert.
In dem Fall hätte die Stellvertretung vom AG die Informationen erhalten müssen.

Das ist aber nicht passiert, soll die Stelli-SBV jetzt im Nachgang die Informationen anfordern oder weil es den Vorsitzenden betrifft abwarten?

Im BasisKommentar steht ohne Beteiligung wären die Maßnahmen schwebend unwirksam
Der AG muss für die Beteiligung (nachholen) die Maßnahme aussetzen)

Was denkt Ihr über die Aktion oder was kann am Besten daraus gemacht werden?

Manchmal vermute ich auch ein Bossig bei der abgemahnten Person.

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Grüßle Oli

Abmahnung einer SBV

mietze_katz, Oberbayern, Tuesday, 04.10.2016, 13:43 (vor 2761 Tagen) @ okonzelmann

Hallo,

ich würde mein Handeln von dem weiteren Vorgehen abhängig machen, d.h.

a.)sollte die Abmahnung berechtigt sein und der Betroffene diese akzeptieren, würde ich auch als SBV nichts unternehmen (hat ja bestenfalls aufschiebende Wirkung). So ist die Abmahnung später bei Gericht nicht so leicht verwertbar, und ggf. kann der Betroffene auch eine Gegendarstellung verfassen.

b.)sollte der Betroffene dagegen vorgehen wollen, stellt die Nicht-Hinzuziehung der SBV zusätzliches Kanonenfutter. Es stellt sich natürlich auch die Frage, wieso der Betroffene seinen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist bzw. konnte, vielleicht wegen Ausübung des Ehrenamtes?? Dass könnte man sich natürlich absolut nicht gefallen lassen und "dann Feuer frei" .....
Zu Bedenken ist aber auch, eine gerichtlich festgestellte Abmahnung bleibt einem lange erhalten.


MfG

Abmahnung einer SBV

okonzelmann, Ludwigsburg - BW -, Tuesday, 04.10.2016, 15:04 (vor 2761 Tagen) @ mietze_katz

Dankeschön für die schnelle Antwort, ja das Gericht muss man nicht unbedingt mit einbinden :-P

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Grüßle Oli

Abmahnung einer SBV

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 04.10.2016, 15:24 (vor 2761 Tagen) @ okonzelmann

Hallo Zusammen,

Hallo oli


Im BasisKommentar steht ohne Beteiligung wären die Maßnahmen schwebend unwirksam
Der AG muss für die Beteiligung (nachholen) die Maßnahme aussetzen)

In welchem "Basiskommentar" steht das denn und wie genau ???
Es ist nämlich grundsätzlich so, daß die Beteiligung der SBV keine Wirksamkeitsvoraussetzung für individualrechtliche Maßnahmen des AG ggü. schwerbehinderten AN ist. Die Aussetzung schiebt das Ganze nur auf, die Abmahnung kann dann trotzdem ausgesprochen werden.


Was denkt Ihr über die Aktion oder was kann am Besten daraus gemacht werden?

Im Prinzip wie von mietze_katz beschrieben.
Sollte die Abmahnung aber nicht berechtigt sein, sollte die betroffene SBV erst dann handeln ("Feuer frei"), wenn der AG die Abmahnung wieder verwenden will.
Eine zu frühe Reaktion gibt dem AG ggfs. Gelegenheit zum "Nachbessern" bzw. Beweise sichern.
Das nachbessern ist nach einigen Wochen nicht mehr möglich und die "Beweissicherung" fällt mit wachsendem Abstand auch schwerer.

@mietze_katz:
Die Dauer der Verwendbarkeit einer Abmahnung ist völlig unabhängig davon, ob sie gerichtlich bestätigt wurde.

--
&Tschüß

Wolfgang

Abmahnung einer SBV

mietze_katz, Oberbayern, Tuesday, 04.10.2016, 16:07 (vor 2761 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

ich wollte damit zum Ausdruck bringen, dass eine gerichtlich bestätigte Abmahnung bei einem späteren Verfahren (z.B. Kündigung) nicht mehr wegdiskutiert werden kann. Eine "normale" Abmahnung hingegen, ggf. auch noch mit einer Gegendarstellung kann mit fortschreitender Zeit mal sehr schnell "unter den Tisch" fallen.
So hast Du es in Deiner Antwort besser wie ich geschildert.

MfG

Sepp

Abmahnung einer SBV

Cebulon, Tuesday, 04.10.2016, 16:30 (vor 2761 Tagen) @ okonzelmann

In dem Fall hätte die Stellvertretung vom AG die Informationen erhalten müssen.

Hallo Oli, natürlich nicht, da die Stellvertretung nicht zuständig ist nach derzeitiger Rechtslage nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX laut höchtsrichterlichem BAG-Urteil. Siehe Düwell, jurisPR-ArbR 38/2016 Anm. 1

Gruß,
Cebulon

Abmahnung einer SBV

okonzelmann, Ludwigsburg - BW -, Tuesday, 04.10.2016, 17:06 (vor 2761 Tagen) @ Cebulon

Also hätte der SBV ganz im Sinne der Schizophrenie zweimal die info zur Abmahnung erhalten müssen ;-)
Danke für Eure Rückmeldungen

--
Grüßle Oli

Abmahnung einer SBV

Monica99, Tuesday, 04.10.2016, 19:30 (vor 2761 Tagen) @ okonzelmann

Hallo,

1. Grundsätzlich ist der Ansprechpartner/ Adressat sowohl für den AG aber auch BR/PR IMMER die SBV.

Ihr obliegt es ggf wegen Verhinderung den Stellvertreter einzubinden.

Ausnahme, wenn gem. SGB IX grundsätzlich gem § 95, 1 SGB IX, "In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein." herangezogen wurde.

Zum Thema Abmahnung lese einmal:
http://www.schwbv.de/abmahnung.html


Aber, da hier die Abmahnung erfolgt ist, kann man nur ggf. den Verstoß gegen das SGB IX noch angreifen.

--
mfg Monica

Abmahnung einer SBV

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 06.10.2016, 09:31 (vor 2759 Tagen) @ okonzelmann

Servus Oli,

habe im Forum nichts passendes gefunden.

Auf der Startseite befindet sich ein Suchfeld.
Wenn du dort "Abmahnung" eingibst erscheinen über 50 Ergebnisse.
U.a. folgender: http://www.schwbv.de/urteile/288.html
Ich denke damit kannst du deinen AG schon beeindrucken.

Es geht darum, dass ein SBV (50 GdB)eine Abmahnung wegen nicht Einhaltung seiner Pflichten des Arbeitsvertrages erhalten hat.

Meinst du nun einen schwerbehinderten Menschen (dann ist die Bezeichnung "SBV" falsch) oder meinst du dich selbst?

Es geht hier nicht nur um den § 95(2) sondern auch um den § 84(1) ....( personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten)

Zur Frage Stelli und Gegenmaßnahmen haben bereits die Kollegen das Wesentliche geschrieben.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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