Weitergabe von Adressdaten (Allgemeines)

ClaudiaHornig, Offenburg, Friday, 07.10.2016, 10:34 (vor 2758 Tagen)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich bin 12/15 als stellvertetende Vertrauensperson gewählt worden und seit 1. April 2016 aufgerückt zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten. Unsere Klinik ist auf 3 Standorte verteilt.
Mein Vorgänger hat die Adressdaten unserer schwerbehinderten Mitarbeiter noch problemlos von unserer Personalabteilung erhalten. Mir werden sie verwehrt. Es werden Datenschutzgründe angeführt.
Es wurde mir mitgeteilt, dass ich über die Einladung zur Schwerbehinderten-versammlung per Hauspost, Mail und Aushang am schwarzen Brett informieren kann. Jetzt ist es aber so, dass ich auch andere Mitteilungen der Mitarbeiter zum Teil verschicke und da würde ich doch gerne den Postweg einschlagen, vor allem, da manche Mitarbeiter auf keinen Fall wünschen, dass bekannt wird, dass sie schwerbehindert sind. Da ist mir die Hauspost (Umschläge, die offen sind) zu unsicher.

Was meint ihr, wie kann ich argumentieren? Kann ich das BDSG anführen?

Ich wünsche ein schönes Wochenende und freue mich über eure Vorschläge.

LG, Cl. Hornig

Weitergabe von Adressdaten

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 07.10.2016, 12:48 (vor 2758 Tagen) @ ClaudiaHornig

Moin Moin Claudia,

aus meiner Sicht hast Du ein Recht auf die Adressen der Schwerbehinderten.
Schreibst Du diese als Schwerbehindertenvertretung über die Hauspost an, erfährt jede/r die/der diesen Brief sieht, durch den Stempel des Absenders von dem Status als Schwerbehinderte/r oder Gleichgestellte/r des/der Kollegin/en.

Außerdem besteht das Risiko, das der Brief "versehentlich" von einem/r Kollegen/in geöffnet wird, sodass auch die Inhalte bekannt werden können.

Dieses verstößt aus meiner Sicht gegen den Datenschutz, sodass Du die Möglichkeit haben musst, vertrauliche Post nach Hause zu senden.

Dieses Argument sollte ausreichen.

Zudem gibt es Dienstpost, wie Wahlunterlagen zur Schwerbehindertenvertretung, die generell nach Hause geschickt werden müssen, damit sie auf jeden Fall alle Schwerbehinderten, auch die Langzeiterkrankten rechtzeitig vor der Wahl erreichen.


Liebe Grüße

Hendrik

Weitergabe von Adressdaten Nachtrag

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 07.10.2016, 12:57 (vor 2758 Tagen) @ Hendrik1

Moin Moin Claudia,

sorry für den Nachtrag,

wenn bei Euch bei Hauspost die Umschläge grundsätzlich offen sind, ist dieses gar nicht hinnehmbar, da vertrauliche Unterlagen herausfallen und damit anderen bekannt werden können. Daher musst Du zwingend die Möglichkeit bekommen, die Kollegen/innen anzuschreiben. Hier sollte der/die Datenschutzbeauftragte des Betriebes mit in das Boot geholt werden, die/der das bisherige Vorgehen mit Sicherheit ebenfalls nicht als korrekt ansehen und Dein Anliegen befürworten müsste.

Liebe Grüße

Hendrik

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mietze_katz, Oberbayern, Friday, 07.10.2016, 13:29 (vor 2758 Tagen) @ ClaudiaHornig

Hallo Claudia,

in Deiner Funktion als SBV bist Du genauso der Verschwiegenheit und dem Datenschutz unterlegen wie der AG selbst, wie der BR ect. Somit zieht die Ausrede "wegen Datenschutz" in keinster Weise.
Die Nichtherausgabe kann u.U. auch als Behinderung zur Amtsausübung ausgelegt werden, frag den AG mal, ob er sich dessen bewusst ist. Fälle, wofür Du die Daten für Deine Amtsausübung brauchst, kannst ja bestimmt genügend aufzählen.

VG

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ClaudiaHornig, Offenburg, Tuesday, 18.10.2016, 12:36 (vor 2747 Tagen) @ ClaudiaHornig

Vielen Dank euch Allen für eure Kommentare.

Das Urteil bzgl. Telekom hatte ich auch angeführt, aber wie ihr euch sicher denken könnt, wurde mir mitgeteilt, dass es bei uns ja ganz anders sei und dieses Urteil bei uns nicht zur Anwendung kommen kann.

Hat vielleicht noch jemand ein anderes Urteil parat?

LG aus dem Schwarzwald

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Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 19.10.2016, 16:09 (vor 2746 Tagen) @ ClaudiaHornig

Servus Claudia,

Das Urteil bzgl. Telekom hatte ich auch angeführt, aber wie ihr euch sicher denken könnt, wurde mir mitgeteilt, dass es bei uns ja ganz anders sei und dieses Urteil bei uns nicht zur Anwendung kommen kann.

Dann musst du wohl eine Rechtsprechung in die Wege leiten, die genau auf euere Firma abzielt.
Wie das geht?
Siehe hier:
http://www.schwbv.de/beschlussverfahren.html

Hat vielleicht noch jemand ein anderes Urteil parat?

Wenn déin AG so renitent ist musst du wohl selbst.....

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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