Bürokraft und Verschwiegenheit (Allgemeines)

WoBi, Tuesday, 09.05.2017, 11:03 (vor 2544 Tagen)

Hallo zusammen,

durch die Änderungen im Bundesteilhabegesetz wird eine Bürokraft für die SBV ausdrücklich im SGB IX genannt. Beiträge dazu im Forum:
http://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21971
http://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21550

Mich beschäftigt die Frage mit der Geheimhaltung, weil Vertrauenspersonen per Gesetz zur Verschwiegenheit (§ 96 Abs. 7 SGB IX) unter Strafandrohung (§ 155 SGB IX) verpflichtet sind. Dies gilt auch über das Ende ihrer Amtstätigkeit. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit wurde durch das BTHG nicht auf die Bürokraft erweitert.

Wenn die Bürokraft der SBV von vertraulichem Informationen ferngehalten wird, kann die Bürokraft die SBV nicht wirkungsvoll unterstützen. Wobei das „fernhalten“ Probleme aufwerfen wird bzw. ein Gelingen dieses Ansinnens mehr als zweifelhaft ist.

Habt ihr Lösungsvorschläge für das Problem? Letztendlich ist die Vertrauensperson für die SBV-Tätigkeit verantwortlich.

--
Gruß
Wolfgang

Bürokraft und Verschwiegenheit

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 09.05.2017, 12:28 (vor 2544 Tagen) @ WoBi

Hallo zusammen,

durch die Änderungen im Bundesteilhabegesetz wird eine Bürokraft für die SBV ausdrücklich im SGB IX genannt. Beiträge dazu im Forum:
http://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21971
http://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21550

Mich beschäftigt die Frage mit der Geheimhaltung, weil Vertrauenspersonen per Gesetz zur Verschwiegenheit (§ 96 Abs. 7 SGB IX) unter Strafandrohung (§ 155 SGB IX) verpflichtet sind. Dies gilt auch über das Ende ihrer Amtstätigkeit. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit wurde durch das BTHG nicht auf die Bürokraft erweitert.

Wenn die Bürokraft der SBV von vertraulichem Informationen ferngehalten wird, kann die Bürokraft die SBV nicht wirkungsvoll unterstützen. Wobei das „fernhalten“ Probleme aufwerfen wird bzw. ein Gelingen dieses Ansinnens mehr als zweifelhaft ist.

Habt ihr Lösungsvorschläge für das Problem? Letztendlich ist die Vertrauensperson für die SBV-Tätigkeit verantwortlich.

Wie ist denn die Verpflichtung zur Vertraulichkeit bei den Bürokräften und Mitarbeiter eines BR geregelt und sichergestellt?
Daran könnte man doch anknüpfen.

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Bürokraft und Verschwiegenheit

WoBi, Tuesday, 09.05.2017, 12:53 (vor 2544 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

eine Bürokraft für den Betriebsrat unterliegt nicht der Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG.
Es gibt nur eine allgemeine arbeitsvertragliche Treuepflicht zur Verschwiegenheit, die jeder Arbeitnehmer hat.
Auch hier ist nur der Mandatsträger durch das Spezialgesetz BetrVG besonders in der Geheimhaltungspflicht und unterliegt den Strafvorschriften nach § 120 BetrVG.

--
Gruß
Wolfgang

Bürokraft und Verschwiegenheit

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 09.05.2017, 14:24 (vor 2544 Tagen) @ WoBi

Hallo,

abgesehen davon, daß natürlich ein Verstoss gegen eine Schweigepflicht, die ggfs. durch entsprechende Erklärung konkretisiert werden kann, jederzeit arbeitsrechtliche Maßnahmen auslösen kann, hält der LPK, Hoffmann/Düwell, § 155 Rn 4 die §§ 203, 204 StGB für anwendbar auf alle weiteren Personen, auf die der Tatbestand des § 155 SGB IX zutrifft, ohne daß sie VP sind.

--
&Tschüß

Wolfgang

Bürokraft und Verschwiegenheit

Monica99, Tuesday, 09.05.2017, 16:49 (vor 2544 Tagen) @ WoBi

Hallo,

Herr Düwell empfiehlt in seinem BetrVG Kommentar im § 40; hierzu eine Anlage zum ArbV zu fertigen und dort den/die AN auf die gleiche gesetzliche Regelung lt. BetrVG wie BR zu verpflichten. Also Verschwiegenheit Beachtung des Datenschutzes gegenüber anderen AN und auch AG.

--
mfg Monica

Bürokraft und Verschwiegenheit

WoBi, Tuesday, 09.05.2017, 21:51 (vor 2543 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica99,

netter Vorschlag von Herrn Düwell in seinem Kommentar. Es fehlt die Rechtsgrundlage für diese Anmerkung. Kann die SBV einen solchen Zusatz zum Arbeitsvertrag der Bürokraft eigenständig vorlegen? Der Betriebsrat oder die SBV sind keine Rechtspersonen. Für die gestellte Bürokraft ist der Arbeitgeber der Vertragspartner.

Müsste also der Arbeitgeber eine solche Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vorlegen?

Kann die SBV eine derartige Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag durch den Arbeitgeber durch die Bürokraft verlangen?

Für den Betriebsrat gibt es folgende Entscheidungen:
Der Betriebsrat ist nicht gehalten, Bürokräfte zu beschäftigen, die der Arbeitgeber ihm zuweist. Er hat das Recht, eine Bürokraft seines Vertrauens zu wählen und mit seinen Arbeiten zu befassen (BAG, 05.03.1997 – 7 ABR 3/96).

Bürokräfte des Betriebsrats sind vom Arbeitgeber zu bezahlen, unterliegen aber der Weisungsbefugnis des Betriebsrats (BAG, 20.04.2005 – 7 ABR 14/04).

Über die Wahrung von Geheimnisse als Bürokraft, auch nach Beendigung der Tätigkeit, gibt es anscheinend keine höchstrichterliche Entscheidungen.

--
Gruß
Wolfgang

Bürokraft und Verschwiegenheit

Monica99, Wednesday, 10.05.2017, 09:58 (vor 2543 Tagen) @ WoBi

Hallo Monica99,

Kann die SBV einen solchen Zusatz zum Arbeitsvertrag der Bürokraft eigenständig vorlegen? Der Betriebsrat oder die SBV sind keine Rechtspersonen. Für die gestellte Bürokraft ist der Arbeitgeber der Vertragspartner.

Wo bitte steht oder habe ich geschrieben, dass die SBV oder BR hier dieses ArbV Anlage fertigen?

--
mfg Monica

Bürokraft und Verschwiegenheit

WoBi, Wednesday, 10.05.2017, 13:55 (vor 2543 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica99,

"hierzu eine Anlage zum ArbV zu fertigen". Eine Anlage ist eine Ergänzung, eine Erweiterung oder eben ein Zusatz zum Arbeitsvertrag.
Ich habe dabei an eine Person mit einem bestehenden / alten Arbeitsvertrag gedacht. Also zu dem bestehenden Arbeitsvertrag eine Vereinbarung zur speziellen Verschwiegenheit bezüglich Informationen der Schwerbehindertenvertretung als Bürokraft auf Grund der Aufgabenänderung.
Bei einer Neueinstellung könnte dies direkt Bestandteil des Arbeitsvertrages sein.

Wobei die SBV keinen Einblick in die Personalakte / Arbeitsvertrag hat, ob eine derartige Verpflichtung zur Verschwiegenheit durch den Arbeitgeber durchgeführt worden ist bzw. die Person eine derartige Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterzeichnet hat.

--
Gruß
Wolfgang

RSS-Feed dieser Diskussion