Definition "umfassend" (Lektüre / Gesetze)

spid, Tuesday, 16.04.2024, 09:25 (vor 17 Tagen)

Hallo,

es gibt ja unzählige BAG-Urteile, aus denen hervorgeht, dass die Anhörung der Dienststellenleitung an den PR umfassend sein muss.

Welche Urteile stechen da sozusagen aber am meisten bzgl. dieses Worts und der Definition hervor, wonach es eben nicht reicht, wenn in der Anhörung steht, integrierte sich nicht ins Team oder zeigte keine Einsatzbereitschaft?

Welche Urteile sind Eure "Liebsten"?

Danke.

Grüße

Definition "umfassend"

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 16.04.2024, 09:50 (vor 17 Tagen) @ spid

Hallo,

Hallo,

Du solltest ab und an vor einer Fragestellung mal für Dich selbst klären, was Du eigentlich wissen willst und was Thema dieses Forums ist.

Denn abgesehen davon, daß dieses Forum eben nicht allgemeine Fragen zu Betriebs- oder Personalverfassung vorgesehen ist, ist diese Aussage von Dir

es gibt ja unzählige BAG-Urteile, aus denen hervorgeht, dass die Anhörung der Dienststellenleitung an den PR umfassend sein muss.

erst mal falsch. Denn das BAG beschäftigt sich grundsätzlich nicht mit Fragen der Personalvertretungen. Dafür sind nämlich die Verwaltungsgerichte zuständig.


Welche Urteile stechen da sozusagen aber am meisten bzgl. dieses Worts und der Definition hervor, wonach es eben nicht reicht, wenn in der Anhörung steht, integrierte sich nicht ins Team oder zeigte keine Einsatzbereitschaft?

Die Frage ist letztendlich sinnfrei, da es bei Form und Inhalt von Anhörungen auf den jeweiligen Einzelfall ankommt. Auch spielt eine Rolle, ob das jeweilige Gremium zB bereits "Vorwissen" hatte, welche Probleme bereits im Vorfeld thematisiert wurden, welche Art von Kündigung ausgesprochen wurde oder auch um die Art der Arbeit.


Welche Urteile sind Eure "Liebsten"?

Diejenigen, die ich nach meiner Einschätzung auf einen konkreten Einzelfall übertragen kann.


Danke.

Grüße

--
&Tschüß

Wolfgang

Anhörung des Personalrats

Cebulon, Wednesday, 17.04.2024, 16:00 (vor 15 Tagen) @ albarracin

Denn das BAG beschäftigt sich grundsätzlich nicht mit Fragen der Personalvertretungen. Dafür sind nämlich die Verwaltungsgerichte zuständig.

Hallo albarracin,

naja, wenn es um Kündigung geht im öffentlichen Dienst, entscheidet m.W. die Arbeitsgerichtsbarkeit stets incident, wenn eine nicht ordnungsgemäße PR-Beteiligung geltend gemacht wird im Prozess wegen Kündigung und Arbeitnehmer klagt. Wenn PR einfach durchwinkt, hat ArbG selbst eigenständig zu PVG zu befinden. Verwaltungsgerichtsbarkeit m.E. nur dann zuständig, wenn bspw. der Personalrat klagt wegen einer nicht ordnungsgemäßen PR-Beteiligung, oder?
Hier hat jedoch PR nicht geklagt, sondern vielmehr zustimmend bekanntlich alles abgenickt lt. Update Fragesteller!

Gruß,
Cebulon

Definition "umfassend"

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 17.04.2024, 17:00 (vor 15 Tagen) @ albarracin

Hallo,

natürlich geht die einzelne individualrechtliche Kündigungsschutzklage an das ArbG. Allerdings prüft dieses die Anhörung des PR aufgrund des jeweiligen PVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte.

Und die Frage bezieht sich ja ausdrücklich auf die kollektivrechtlichen Ansprüche eines PR. Und diese werden eben vom Verwaltungsgericht entschieden.

--
&Tschüß

Wolfgang

Kündigung in der Probezeit

Cebulon, Tuesday, 16.04.2024, 15:10 (vor 16 Tagen) @ spid

„An der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses besteht kein Interesse“

es gibt ja unzählige BAG-Urteile, aus denen her­vorgeht, dass Anhörung an PR umfassend sein muss.

Das ist so nicht richtig, insbes. viel zu pauschal jedenfalls für die sog. „Probezeitkündigungen“:

Sollte der Maßstab des BAG im Ur­teil vom 12.09.2013, 6 AZR 121/12, zur BR-Anhörung in der Wartezeit auch auf eine PR-Anhörung in der Probezeit entsprechend übertragbar sein, dann dürfte regelmäßig ein bloßes subjektives „Werturteil“ ausreichend sein gegen LAG Düsseldorf. Der Arbeitgeber könnte dann quasi grds. „aus dem Bauch her­aus" kündigen. Demnach wären ledigl. willkürliche, treuwidrige und diskriminierende Kündigungen ausgeschlossen.

Etwas anderes gilt nur dann - wenn in „Wirklichkeit“ nicht das Werturteil, sondern bestimmte konkrete Verhaltensweisen oder Tatsachen den eigentlichen Kündigungsgrund bilden (so LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2022 - 7 Sa 251/21)

Gruß,
Cebulon

RSS-Feed dieser Diskussion