Unterrichtung des Arbeitgebers über Schwerbehinderung (Offenbarung des GdB bzw. Fragerecht des AG)

pdietrich, Tuesday, 04.12.2007, 22:08 (vor 5995 Tagen)

Gibt es eine gesetzliche Regelung, wo festgeschrieben ist, ab wann der Arbeitgeber über die Schwerbehinderung durch den Arbeitnehmer in Kenntnis gesetzt werden muss, um den Anspruch für Zusatzurlaub zu bekommen bzw. kann der Arbeitgeber eine solche Regelung in eine Dienstvereinbarung einbringen>

Beispiel:
A ist mit einem GdB von 25 im Betrieb eingestellt worden. Im laufe der Arbeitszeit wird bei A, auf Antrag beim zuständige Versorgungsamt, ein GdB von 55 festgestellt.

Unterrichtung des Arbeitgebers über Schwerbehinderung

hackenberger, Wednesday, 05.12.2007, 09:42 (vor 5994 Tagen) @ pdietrich

Hallo pdietrich,

ich verstehe Deine Anfrage nicht ganz, was ist der Hintergrund und Sinn der Anfrage>

Der Anspruch auf Zusatzurlaub ist im § 125 SGB IX gereglet. Möchte ein Berechtigter (Schwerbehinderter) diesen in Anspruch nehmen, so muss er selbstverständlich den AG über seinen Anspruch in Kenntnis setzen.

Unterrichtung des Arbeitgebers über Schwerbehinderung

pdietrich, Wednesday, 05.12.2007, 16:31 (vor 5994 Tagen) @ hackenberger

» Hallo pdietrich,
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» ich verstehe Deine Anfrage nicht ganz, was ist der Hintergrund und Sinn
» der Anfrage>
»
» Der Anspruch auf Zusatzurlaub ist im § 125 SGB IX gereglet. Möchte ein
» Berechtigter (Schwerbehinderter) diesen in Anspruch nehmen, so muss er
» selbstverständlich den AG über seinen Anspruch in Kenntnis setzen.

Hallo,

Hintergrund der Anfrage ist, dass ein Arbeitnehmer einen Bescheid über die Erhöhung des GdB von 25° auf 55° bekommen hat. Daraufhin ist er zum Arbeitgeber gegangen und hat den Zusatzurlaub gefordert. Der Arbeitgeber hat ihn den Zusatzurlaub mit der Begründung, dass er ihn bereits über die Antragstellung hätte informieren müssen, verweigert. Und da ist meine Frage, ob der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über den Antrag hätte informieren müssen, obwohl er noch keinen Bescheid vom Versorgungsamt über die Erhöhung hat bzw. ob es Fristen gibt, die vom Eingang des Bescheides bis zur Bekanntgabe über die Schwerbehinderung beim Arbeitgeber eingehalten werden müssen.

Unterrichtung des Arbeitgebers über Schwerbehinderung

hackenberger, Wednesday, 05.12.2007, 17:01 (vor 5994 Tagen) @ pdietrich

Hallo,

der AG liegt hier vollkommen falsch! Der Koll. sollte den Zusatzurlaub schriftlich beantragen, bzw. schreibe Du als SchwbV den AG an, das hier ein Anspruch auf Zusatzurlaub gem. § 125 SGB IX besteht.

Dem Kollegen besteht für jeden vollen Monat 1/12 des Zusatzurlaubes zu. Also bei einer 5-Tage-Woche 1/12 von 5 Tagen, Bruchteile die hier entstehen können und mindestens einen halben Tag (0,5) betragen sind aufzurunden.

PS: Frage doch einfach einmal den AG nach der Rechtsgrundlage auf welche er sich hier beruft. Eine Dienstanweisung gilt hier nicht als Rechtsgrundlage, da keine Offenbarungspflicht über das Vorliegen einer Schwerbehinderung besteht.

Du kannst weiter den AG darauf hinweisen, dass eine Missachtung der Rechte Schwerbehinderter; hier des SGB IX, ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG mit den möglichen Folgen darstellen kann.

Zum Thema: Hinweis-/ Offenbarungspflicht des Bewerbers und Fragekatalog des AG siehe auch hier!

Unterrichtung des Arbeitgebers über Schwerbehinderung

Ede vom Bayerwald, Wednesday, 05.12.2007, 14:19 (vor 5994 Tagen) @ pdietrich

Hallo,

ein Urlaubsanspruch entsteht erst mit der Mitteilung einer anerkannten Behinderung (mindestens GdB 50) an den Arbeitgeber.
Sollte hierbei die Behinderung/Anerkennung schon das ganze Urlaubsjahr (also seit Januar) bestehen, so ist der volle Zusatzurlaub zu gewähren, auch wenn die Mitteilung an den AG erst z.B. im Dezember erfolgen sollte.
Wenn die Behinderunjg noch kein ganzes Jahr bestehen sollte, so sind die Regelungen des gesetzes maßgebend!

Wie sich das verhält, wenn es sich um eine sogenannte offensichtliche Behinderung handelt, wie z.B. RollstuhlFahrer, Einbeiner/Ohnbeiner usw. wäre im Zweifelsfall juristisch zu klären (meine nicht Klage!), Ob die erst einen Ausweis benötigen>> um Anspruch auf den Zusatzurlaub zu haben!

Gruß
Ede vB

Unterrichtung des Arbeitgebers über Schwerbehinderung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Sunday, 09.12.2007, 16:12 (vor 5990 Tagen) @ pdietrich

Schau hier im viert-letzten Absatz.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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