Darf Stellvertreter sich SBV-Fachwissen aneignen? (Stellvertreter/in)

Hugo, Hessen, Wednesday, 02.01.2008, 13:04 (vor 5983 Tagen)

Hallo!

Ich habe folgendes Problem:
Mitte September bin ich auf den Platz des 1.Stellvertreters nachgerückt. Da mein Chef mir viel Arbeit aufhalst, hatte ich erst vor zwei Wochen mal Zeit überhaupt was diesbezüglich nachzulesen (da war auch die Vertrauensfrau gerade im Urlaub). Dies bekam mein Chef mit und er sagte mir, dass ich ihm ab sofort abends per Email melden soll, wie viel Zeit ich für die SBV gebraucht habe (egal ob ich lese, einen Fall habe etc.).
Insgesamt habe ich über mehrere Tage hinweg vielleicht 3 Stunden was gelesen und blicke nun gerade mal grob durch, was eigentlich meine Aufgaben in der SBV sind. Mehr weiß ich aber noch nicht. Ich fühle mich noch sehr unsicher in der Thematik.

Da hatte ich also meine SBV-Zeiten meinem Chef ordnungsgemäß gemeldet und jetzt sagt er mir plötzlich, dass - wenn die Vertrauensfrau da ist - ich reinweg gar nichts im Bereich SBV zu machen habe! :-( Auch nicht lesen und somit Fachwissen aneignen!!! Wenn ich das dennoch möchte, muss ich dies vorher mit ihm besprechen, ob das zeitlich für ihn vertretbar ist. (So wie ich ihn kenne, wird das aber sehr sehr schwierig sein, eine Zeit von ihm genehmigt zu bekommen!)
Sollte die Vertrauensfrau abwesend sein, dann soll ich meinem Chef eine Email schreiben, wenn ich anfange zu lesen, und eine Email, wenn ich aufhöre zu lesen. :-( Damit er die Zeit, die ich gebraucht habe, dann selber ausrechnen kann.
Ich finde, das ist Schikane!
Was meinen Sie>
Kann ich mich dagegen wehren> Und wenn ja: Wie>

Gibt es irgendeinen Paragrafen, in dem steht, dass ich als neuer 1.Stellvertreter mir Fachwissen aneignen darf auch wenn die Vertrauensfrau anwesend ist>

Viele Grüße und ein gutes Neues Jahr!

Hugo

Darf Stellvertreter sich SBV-Fachwissen aneignen?

Ingo Roida, Wednesday, 02.01.2008, 14:06 (vor 5983 Tagen) @ Hugo

Hallo Hugo,
zunächst mal: Ein glückliches, erfolgreiches und vor allem gesundes Neues Jahr wünsche ich Dir!
Sieh mal unter A-Z, da findest Du alles, zB:

Schulungsanspruch für das stellvertretende Mitglied
Der hier erläuterte Schulungsanspruch für die Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen gilt im selben Umfang auch für das jeweils mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, wenn es ständig zur Erfüllung der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 SGB IX herangezogen wird, häufig die Vertretung der Vertrauenspeson für längere Zeit übernimmt oder in absehbarer Zeit in das Amt der Schwerbehindertenvertretung nachrückt und sich somit eine Erforderlichkeit von Schulungsbesuchen abzeichnet (§ 96 Abs. 4 Satz 4, Abs. 8 Satz 2 SGB IX).

Dein Chef hat Recht, wenn er sagt, dass Du NICHTS mit SBV-Tätigkeit zu tun hast, wenn die Vertrauensperson da ist. Aber sinnigerweise sollte der Stelli die Schulung(en) besuchen, solange die Vertauensperson da ist.

Wie das mit der Zeitmessung ist, kann ich nicht beurteilen, möglicherweise will er ja nur feststellen, in welchem Umfang Du dann Zeit für das Amt benötigst. Wieviel Abschläge bzw. Zeit wird Deiner Vertrauensperson dafütr denn zur Verfügung gestellt> Nicht, dass er Euch gegeneinander ausspielen möchte...

Gruß aus Hamburg!
Ingo

Gruß aus Hamburg

Darf Stellvertreter sich SBV-Fachwissen aneignen?

Helmut Folwaczny ⌂, Bayern, Wednesday, 02.01.2008, 15:41 (vor 5983 Tagen) @ Ingo Roida

Hallo Hugo,

wus`le Dich bitte erst mal im Forum durch, es sind in dieser Hinsicht schon eine Menge Beiträge eingestellt worden. Du wirst auch bestimmt das Richtige für Dich finden. Am Besten Du nutzt die Suchfunktion im Forum.

Viel Spass und stell Dir eine Brotzeit daneben, Du wirst Sie brauchen.

Gruß
Helmut

--
Mit freundlichen Grüßen
Helmut Folwaczny

Darf Stellvertreter sich SBV-Fachwissen aneignen?

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 04.01.2008, 17:57 (vor 5981 Tagen) @ Hugo

» Mitte September bin ich auf den Platz des 1.Stellvertreters nachgerückt.
Gratuliere :flower:

» Da mein Chef mir viel Arbeit aufhalst, hatte ich erst vor zwei Wochen mal
» Zeit überhaupt was diesbezüglich nachzulesen (da war auch die
» Vertrauensfrau gerade im Urlaub).
Da lag schon das erste Problem. Wenn sie in Urlaub geht, dann könnte sie mit dir eine "Geschäftsübergabe" machen. Nur so kannst du eine wirkungsvolle Vertretung gewährleisten. Dies wird dem AG auch, mit Angabe der Vertretungszeit, mitgeteilt.

» Dies bekam mein Chef mit und er sagte
» mir, dass ich ihm ab sofort abends per Email melden soll, wie viel Zeit
» ich für die SBV gebraucht habe (egal ob ich lese, einen Fall habe etc.).
Siehe hier: http://www.schwbv.de/abmeldung_vom_arbeitsplatz.html

» Insgesamt habe ich über mehrere Tage hinweg vielleicht 3 Stunden was
» gelesen und blicke nun gerade mal grob durch, was eigentlich meine
» Aufgaben in der SBV sind. Mehr weiß ich aber noch nicht. Ich fühle mich
» noch sehr unsicher in der Thematik.
In 3 Stunden kann man sich nicht das Wissen aneignen, dass sich andere in 3 Seminaren (je 5 Tage) aneignen.
Völlig klar, dass du sehr unsicher bist.

» Da hatte ich also meine SBV-Zeiten meinem Chef ordnungsgemäß gemeldet und
» jetzt sagt er mir plötzlich, dass - wenn die Vertrauensfrau da ist - ich
» reinweg gar nichts im Bereich SBV zu machen habe! :-( Auch nicht lesen und
» somit Fachwissen aneignen!!!
Da hat er Recht.

» Wenn ich das dennoch möchte, muss ich dies
» vorher mit ihm besprechen, ob das zeitlich für ihn vertretbar ist. (So wie
» ich ihn kenne, wird das aber sehr sehr schwierig sein, eine Zeit von ihm
» genehmigt zu bekommen!)
Musst du aber so akzeptieren.

» Sollte die Vertrauensfrau abwesend sein, dann soll ich meinem Chef eine
» Email schreiben, wenn ich anfange zu lesen, und eine Email, wenn ich
» aufhöre zu lesen. :-( Damit er die Zeit, die ich gebraucht habe, dann
» selber ausrechnen kann.
» Ich finde, das ist Schikane!
Siehe den oberen Link - 5. Absatz

» Gibt es irgendeinen Paragrafen, in dem steht, dass ich als neuer
» 1.Stellvertreter mir Fachwissen aneignen darf auch wenn die Vertrauensfrau
» anwesend ist>
(Leider) nein, aber es gibt einen Paragrafen, in dem steht, wann du eine Fortbildung machen kannst. Und dazu wird es höchste Zeit. ;-)
http://www.schwbv.de/schulungsanspruch_sbv.html

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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