Erstausstattung der Schwerbehindertenvertretung (Hilfsmittel)

vivi021098, Tuesday, 24.03.2009, 14:30 (vor 5539 Tagen)

1. Frage
Unsere Schwerbehindertenvertretung (SBV)ist erst seit letztem Freitag im Amt. Unter Bezug auf welchen Paragraphen im Sozialgesetzbuch - oder andere Bezüge, können wir unseren Arbeitgeber um Ausstattung mit einem Notebook mit Internetanschluss und ein Mobiltelefon bitten. Dasselbe gilt für eine Grundausstattung Bürobedarfe und eine Örtlichkeit, für unsere Arbeit und zugleich der Möglichkeit vertrauliche Unterlagen sicher unterzubringen.
Haben wir denn auf all das, insbesondere den PC, einen Rechtsanspruch>
2. Frage
Wer hilft uns bei Fragen> Z.Bsp. Ansprechpartner im Integrationsamt usw..

Vielen Dank für Eure Hilfe
vivi021098

Erstausstattung der Schwerbehindertenvertretung

J_Neumann, BW, Tuesday, 24.03.2009, 15:40 (vor 5539 Tagen) @ vivi021098

Hallo,
dies kannst du im $96 SGB IX nachlesen.

(8) Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Das Gleiche gilt für die durch die Teilnahme des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Absatz 4 Satz 3 entstehenden Kosten.
(9) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeber dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Bitte geht unbedingt zu einer Schulung für SBV.

Gruß Joachim

Erstausstattung der Schwerbehindertenvertretung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 24.03.2009, 15:52 (vor 5539 Tagen) @ vivi021098

Hallo Vivi,
herzlich Willkommen im Forum und Gratulation zur Wahl :flower:

Ein paar Tipps über die Gepflogenheiten im Forum vorneweg:
- Freundlicher wären Anfragen mit Anrede und Schlussfloskel
- Genauere Auskünfte wären möglich, wenn du deine Bentzerdaten vervollständigen würdest. Denn eine genauere Aussage zu Handy, Laptop etc. ist unmöglich ohne einen Anhaltspunkt über die Anzahl der sbM und der Betriebsgröße zu haben.
- Bitte den Hinweis (im Frageformular) ernst nehmen, dass vor dem "Fragen stellen" erst selbst nachgelesen wird.

Unter A-Z findest du viele Tipps.
Z.B. zur Büroausstattung unter http://www.schwbv.de/04_05_geschaeftsausstattung.html

oder deine Frage zum Doppelmandat:
http://www.schwbv.de/wahlen.html#Personalrat_Betriebsrat_und_gleichzeitig_Schwerbehindertenvertretung_geht_das

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Erstausstattung der Schwerbehindertenvertretung

vivi021098, Monday, 06.04.2009, 15:08 (vor 5526 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

» Hallo Hans-Peter Semmler,
» vielen Dank für die schnelle Antwort und den Link.

http://www.schwbv.de/wahlen.html#Personalrat_Betriebsrat_und_gleichzeitig_Schwerbehindertenvertretung_geht_das

Leider kann ich hier keinen Gesetzesbezug erkennen - das ist auch der Grund dafür, dass unser Betriebsratsvorsitzender dies nicht anzuerkennen gedenkt. Er meint, in Foren würde schließlich viel geschrieben ...

Gibt es denn hierzu auch einen Paragraphen>

Mit freundlichen Grüssen
VIVI021098

Erstausstattung der Schwerbehindertenvertretung

hackenberger, Monday, 06.04.2009, 15:30 (vor 5526 Tagen) @ vivi021098

Hallo "VIVI021098",

ich selbst hatte lange Jahre dieses Doppelmandat. Euer BRV sollte sich vielleicht einmal den notwenigen Rechtsrat einholen. Falls er hier anderer Ansicht ist, sollte doch er bitte seine Sicht rechtlich belegen. Es ergibt sich auch aus den beiden Gesetzen und den hier zu Grunde liegenden Wahlordnungen. Diese besagen ja wer wann wie und wo das passive Wahlrecht hat, also gewählt werden kann. Dieses ist auch hier die Rechtgrundlage welche der BRV einmal lesen möchte.

Sollte also einmal ein BR-Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert sein und Du auf Grund der Ersatzliste der Nachrücker sein, hat der BRV dich als solcher zu laden und Du hast dann in dieser Sitzung auch das Stimmrecht, also zwei Funktionen. Du solltest dann nur immer klar machen in welcher Funktion (Hut) Du redest. Also als BR oder SchwbV. Lädt der BRV dich in diesen Fällen nicht als Ersatzmitglied des BR, begeht er einen Ladungsfehler welcher alle gefassten Beschlüsse nichtig (wegen fehlerhafter Ladung) macht.

Du darfst dann auch nicht in diesen Fällen den Stelli in die BR-Sitzung mitnehmen, da Du ja nicht verhindert bist. Denn die Wahrnehmung des Doppelmandats stellt keinen Verhinderungsgrund dar.

Es kann in diesen Fällen dann sogar dazu kommen, dass Du als SchwbV einen vom Gremium gefassten Beschluss, an welchem Du als BR (Ersatzmitglied) mitgewirkt hast, also SchwbV gem. § 95 (4) Satz 2 aussetzen lässt, weil Du die Interessen/ Themen der Schwbs als nicht ausreichend behandelt/ berücksichtigst an siehst.

Es gibt bezgl. dieses Themas im Knittel eine Aussage. Sie betrifft zwar die Besonderheit in Bayern bezgl. des BayPVG, ist aber im Grundsatz der Möglichkeit des Doppelmandats auch auf das BetrVG anwendbar.

[link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittel-Kommentar[/link] zu § 95 SGB IX, Rn. 59
"In diesen Sitzungen hat die Schwerbehindertenvertretung regelmäßig kein Stimmrecht, sondern nur eine beratende Funktion (vgl. auch § 32 BetrVG und § 40 Abs. 1 BPersVG); bemerkenswert aber Art. 40 Abs. 2 Halbs. 2 BayPVG, wonach die Schwerbehindertenvertretung in bestimmten Fällen in Personalratssitzungen stimmberechtigt ist. Bei Personalunion der Funktionen von Vertrauensperson und PR-Mitgliedschaft führt dies zu einem doppelten Stimmrecht."

Dieser Beitrag bestätigt aber auch grundsätzlich die Möglichkeit des Doppelmandates.

PS: Auch der BRV kann den rechtlich relevanten Sachverhalt der Mandatsbehinderung mit den sich dann daraus ergebenen rechtlichen Folgen begehen. Als Folge wäre hier dann ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren gegen den BRV, mit dem Ziel dass er zukünftig die Gesetze beachtet.

Erstausstattung der Schwerbehindertenvertretung

hackenberger, Thursday, 26.03.2009, 01:46 (vor 5538 Tagen) @ vivi021098

Hallo "vivi021098",

hier noch einige Hinweise zu Rechtssprechung, sie betrifft zwar BR ist aber so auch auf SchwbV anwendbar:

Handy bei häufiger Abwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden!
ArbG Karlsruhe, 11.6.2008 - Az: 4 BV 15/07
In diesem Urteil war der BRV mehr als 40% der Jahresarbeitszeit auf Grund Betriebsratsämter ortsabwesend.

Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung eines PC.
BAG, Beschl. v. 16.05.2007, 7 ABR 45/06, B+P 2008, 104 = NZA 2007, 1117;
LAG Köln, Beschl. vom 09.01.2008 - 7 TaBV 25/07, BB 2008, 1505 = AuA 2008, 495
LAG München, Beschluss vom 19.12.2007, 11 TaBV 45/07 = AiB 2008, 545-546

Aber Erforderlichkeit stets zu prüfen!


PS: Bitte auch diese beiden Einträge lesen und beachten, es hilft uns allen.;-)
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=8551]Bitte um notwendige/ hilfreiche Hinweise![/link]

und
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=4313]Anleitung - bitte unbedingt vorher Lesen!!![/link]

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