Hallo "sedov",
entscheidend ist der Tag des Wahlausschreibens/der Einladung zur Wahlversammlung für die Art des Wahlverfahrens nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.11.2005:
"Leitsatz: Ob die Wahl der Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten
Wahlverfahren durchzuführen ist, hängt von der Anzahl der dem Betrieb
angehörenden wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen im Zeitpunkt
der Einleitung der Wahl ab. Dies ist bei der Wahl im förmlichen
Wahlverfahren der Erlass des Wahlausschreibens (§ 5 SchwbVWO), bei der
Wahl im vereinfachten Wahlverfahren die Einladung zu der Wahlversammlung
(§ 19 Abs. 1 SchwbVWO)."
"Rn 21: Maßgeblich für die Frage, ob die Wahl der
Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt
werden muss, ist daher die Anzahl der dem Betrieb angehörenden
wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen zur Zeit der Wahl. Dabei
kommt es nicht auf die Anzahl der schwerbehinderten Menschen des
Betriebs am Wahltag an (so aber zB Pahlen in
Neumann/Pahlen/Majerski/Pahlen 10. Aufl. [link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>vpath=bibdata/komm/NeumannPMPSGBIXKO_11/SchwbVWO/cont/NeumannPMPSGBIXKO.SchwbVWO.p18.htm]§ 18[/link] SchwbVWO Rn. 1; GK-SGB
IX/Schimanski Stand: Oktober 2005 § 94 Rn. 16 und Rn. 43). Dafür könnte
zwar sprechen, dass grundsätzlich alle Voraussetzungen für eine wirksame
Wahl am Wahltag vorliegen müssen. Dem steht jedoch das den
Wahlvorschriften zu entnehmende Ziel, eine kontinuierliche Vertretung
schwerbehinderter Menschen im Betrieb sicherzustellen, entgegen. Dies
gebietet es, die Art des Wahlverfahrens nach der Anzahl der dem Betrieb
angehörenden schwerbehinderten Menschen im Zeitpunkt der Einleitung
der Wahl zu bestimmen."
BAG, Beschluss vom 16.11.2005, 7 ABR 9/05
Aus dieser Rechtsprechung folgt ferner, dass auch bei einer Erhöhung der Wahlberechtigten nach Erlass des Wahlausschreibens von beispielsweise 60 auf 62 Personen auch die im Wahlausschreiben angegebene Mindestzahl der Stützunterschriften von drei Wahlberechtigten vom Wahlvorstand nicht zu ändern ist von drei auf vier Wahlberechtigte, weil auch insoweit Stichtag der Tag des Aushangs des Wahlausschreibens ist!
Wahlbroschüre, Seite 24.
Wichtig ist auch bei der Frage "einfaches oder formelles Wahlverfahren", gibt es "weiter auseinanderliegende" Betriebsteile nach § 18 SchwbVWO, dieses unabhängig davon, ob es dort sb Wahlberechtigte gibt oder nicht.
BAG, Beschluss vom 07.04.2004, 7 ABR 42/03
Kontextlink:
Festlegung des Wahlverfahrens