Stichtag einfaches / förmliches Wahlverfahren (Wahlen)

sedov, Thursday, 12.08.2010, 15:19 (vor 5008 Tagen)

Hallo,:-)
zu dieser Frage habe ich nur einen Eintrag gefunden, der mir aber nicht so richtig weiter hilft.
Ich habe die Wahl für den 19 Okt angedacht, 2 Wochen vor Ablauf der Amtszeit (später geht nicht).
Bis heute war es klar ein einfaches WV, da nur 47 schwb MA. Heute sind 2 dazu gekommen.
Wenn ich nun davon ausgehe, dass spätestens 8 Wochen vor Ablauf das förmliche WV eingeleitet werden muss,gehe ich nun davon aus, dass dies der Stichtag ist.
Was ist aber, wenn danach noch welche dazu kommen> Bis wann habe ich dann vom einfachen auf das förmliche umzustellen>
Beim Integrationsamt erreiche ich leider niemanden (bzgl der Empfehlung im vorhandenen Beitrag).
Danke schon einmal für Eure Antworten.
Gruß sedov:flower:

Stichtag einfaches / förmliches Wahlverfahren

hackenberger, Thursday, 12.08.2010, 16:37 (vor 5008 Tagen) @ sedov

Hallo "sedov",

entscheidend ist der Tag des Wahlausschreibens/der Einladung zur Wahlversammlung für die Art des Wahlverfahrens nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.11.2005:

"Leitsatz: Ob die Wahl der Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten
Wahlverfahren durchzuführen ist, hängt von der Anzahl der dem Betrieb
angehörenden wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen im Zeitpunkt
der Einleitung der Wahl ab. Dies ist bei der Wahl im förmlichen
Wahlverfahren der Erlass des Wahlausschreibens (§ 5 SchwbVWO), bei der
Wahl im vereinfachten Wahlverfahren die Einladung zu der Wahlversammlung
(§ 19 Abs. 1 SchwbVWO)."

"Rn 21: Maßgeblich für die Frage, ob die Wahl der
Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt
werden muss, ist daher die Anzahl der dem Betrieb angehörenden
wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen zur Zeit der Wahl. Dabei
kommt es nicht auf die Anzahl der schwerbehinderten Menschen des
Betriebs am Wahltag an (so aber zB Pahlen in
Neumann/Pahlen/Majerski/Pahlen 10. Aufl. [link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>vpath=bibdata/komm/NeumannPMPSGBIXKO_11/SchwbVWO/cont/NeumannPMPSGBIXKO.SchwbVWO.p18.htm]§ 18[/link] SchwbVWO Rn. 1; GK-SGB
IX/Schimanski Stand: Oktober 2005 § 94 Rn. 16 und Rn. 43). Dafür könnte
zwar sprechen, dass grundsätzlich alle Voraussetzungen für eine wirksame
Wahl am Wahltag vorliegen müssen. Dem steht jedoch das den
Wahlvorschriften zu entnehmende Ziel, eine kontinuierliche Vertretung
schwerbehinderter Menschen im Betrieb sicherzustellen, entgegen. Dies
gebietet es, die Art des Wahlverfahrens nach der Anzahl der dem Betrieb
angehörenden schwerbehinderten Menschen im Zeitpunkt der Einleitung
der Wahl zu bestimmen."
BAG, Beschluss vom 16.11.2005, 7 ABR 9/05

Aus dieser Rechtsprechung folgt ferner, dass auch bei einer Erhöhung der Wahlberechtigten nach Erlass des Wahlausschreibens von beispielsweise 60 auf 62 Personen auch die im Wahlausschreiben angegebene Mindestzahl der Stützunterschriften von drei Wahlberechtigten vom Wahlvorstand nicht zu ändern ist von drei auf vier Wahlberechtigte, weil auch insoweit Stichtag der Tag des Aushangs des Wahlausschreibens ist!
Wahlbroschüre, Seite 24.

Wichtig ist auch bei der Frage "einfaches oder formelles Wahlverfahren", gibt es "weiter auseinanderliegende" Betriebsteile nach § 18 SchwbVWO, dieses unabhängig davon, ob es dort sb Wahlberechtigte gibt oder nicht.
BAG, Beschluss vom 07.04.2004, 7 ABR 42/03

Kontextlink:
Festlegung des Wahlverfahrens

Stichtag einfaches / förmliches Wahlverfahren

sedov, Thursday, 12.08.2010, 20:49 (vor 5008 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

danke für die mal wieder superschnelle und tolle Hilfe.
LG sedov:flower:

Stichtag für Wahlverfahren: ausländische Wahlberechtigte

hackenberger, Thursday, 12.08.2010, 23:00 (vor 5008 Tagen) @ sedov

Hallo,

bitte auch daran denken, der Wahlvorstand bzw. die SBV bei vereinfachtem Wahlverfahrn informiert die ausländischen Wahlberechtigten in ihrer Muttersprache über das Wahlverfahren. Es muss sichergestellt sein, dass alle Wahlberechtigte den Wahlaufruf usw. verstehen.

Hier findet ihr die Unterlagen in türkischer Sprache.
www.behinderungundarbeit.de

BAG v. 13.10.2004 - 7 ABR 5/04
Anfechtung der Betriebsratswahl bei unzureichender Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer mit lückenhaften Deutschkenntnissen

Leitsätze
»§ 2 Abs. 5 WO in der Fassung vom 11. Dezember 2001, wonach der Wahlvorstand dafür Sorge tragen soll, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden, ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren i.S.d. § 19 Abs. 1 BetrVG, deren Verletzung zur Anfechtung der darauf beruhenden Wahl berechtigt.«

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