Spezial Arbeitsschuhe (Hilfsmittel)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 15.12.2009, 16:08 (vor 5249 Tagen) @ DoSto

Hallo DoSto,

Mittel des IA aus der SchwbAV sind immer nachrangig gegenüber anderen "Geldquellen". Deshalb ist zuerst zu prüfen, ob nicht andere Träger hier zuständig wären. In Deinem geschilderten Fall wären m. E. die Rehaträger erster Ansprechpartner.
Besteht tatsächlich eine Verpflichtung des AG, wäre evtl. gem § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX eine Bezuschussung des AG durch den Rehaträger möglich.
Besteht die Verpflichtung des AG nicht, wäre für die AN ein Zuschuß bzw. Kostenübernahme durch den Rehaträger gem. § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 denkbar.
Ob ein Anspruch gegenüber einem Rehaträger und ggfs gegen welchen besteht, kann man durch die gemeinsame Reha-Servicestelle klären lassen.
Grundsätzlich besteht aber natürlich auch hier die Möglichkeit, das IA einzuschalten und gemeinsam mit diesem gem. § 102 Abs. 2 SGB IX die Zuständigkeiten zu klären.

&Tschüß
Wolfgang

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&Tschüß

Wolfgang


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