Neu- /Nachwahlen: Termin & Auslösender (Wahlen)

Jo, Hessen, Thursday, 17.12.2009, 16:15 (vor 6152 Tagen)

Hallo zusammen,

durch Restrukturierungen und Versetzungen wird kommendes Jahr folgender Zustand in unserem Unternehmen eintreten:

a) ein Wahlbetrieb wird den SBV und seinen Stellvertreter verlieren

b) durch eine Reorg-Maßnahme wird gleichzeitig das Unternehmen in zwei separate Unternehmen so aufgeteilt, sodass die GSVP und Stellvertreter in zwei getrennte Unternehmensbereiche übergehen.

Dazu zwei Fragen:

1. Ich gehe davon aus, dass für den Wahlbetrieb aus a) neu gewählt werden muß. Falls ja, wer löst sinnvollerweise die Neuwahl aus und wann hat dies zu erfolgen:

=> der scheidende SVP vor der Maßnahme, oder GSVP (falls es ihn noch gibt), oder der BR nach der Maßnahme >

2. Wie wird mit den jeweils "halben" GSVPs aus b) umgegangen, entstehen jetzt automatisch 2 GSVP-Vertretungen, d.h. mit ensprechendem Nachrücken, oder muß hier neu gewählt werden >

Viele Grüße,
Jo

Neu- /Nachwahlen: Termin & Auslösender

hackenberger, Thursday, 17.12.2009, 16:34 (vor 6152 Tagen) @ Jo

Hallo "Jo",

» durch Restrukturierungen und Versetzungen wird kommendes Jahr folgender
» Zustand in unserem Unternehmen eintreten:
»
» a) ein Wahlbetrieb wird den SBV und seinen Stellvertreter verlieren
Das kann man so nicht ganz verstehen/ nachvollziehen, also wieso>>


» b) durch eine Reorg-Maßnahme wird gleichzeitig das Unternehmen in zwei
» separate Unternehmen so aufgeteilt, sodass die GSVP und Stellvertreter in
» zwei getrennte Unternehmensbereiche übergehen.

» Dazu zwei Fragen:

» 1. Ich gehe davon aus, dass für den Wahlbetrieb aus a) neu gewählt werden
» muß. Falls ja, wer löst sinnvollerweise die Neuwahl aus und wann hat dies
» zu erfolgen:
Wieso muss neu gewählt werden> Entsteht hier ein rechtlich neuer Betrieb oder ist es ein "Rest/ Teil" des alten>

» => der scheidende SVP vor der Maßnahme, oder GSVP (falls es ihn noch
» gibt), oder der BR nach der Maßnahme >
für Betriebe welche keine SchwbV haben, nimmt die GVPSchwb auch die Rechte und Pflichten als örtl. SchwbV war § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX.

» 2. Wie wird mit den jeweils "halben" GSVPs aus b) umgegangen, entstehen
» jetzt automatisch 2 GSVP-Vertretungen, d.h. mit ensprechendem Nachrücken,
» oder muß hier neu gewählt werden >
Wieso halbe GSchwbV> Es werden doch keine Personen geteilt oder> Das Mandat bleibt bis zum Ende der Wahlperiode bestehen sofern sie dem Unternehmen, nicht Betrieb noch angehören. Dazu zählt dann auch in diesen Betrieben sofern möglich auf Wahlen hinzuwirken ergibt sich auch aus § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX.

Wieso sollten 2 GSchwbV entstehen. Es gibt immer nur eine GSchwbV im Unternehmen.

Die GVPSchwb und G-Stelli müssen nur dem gleichen Unternehmen nicht Betrieb angehören.

PS:

Wenn Du nun auch noch so wie es im ersten Forumsbeitrag [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=9706]"Streng geheim ..."[/link], und in vielen Einzelbeiträgen auch erwähnen, Dein Profil vervollständigst, geltende Rechtsgrundlage, Art des Mandates und mehr oder weniger als 50/100 Wahlberechtigte, können wir noch optimaler Antworten.

Neu- /Nachwahlen: Termin & Auslösender

Jo, Hessen, Thursday, 17.12.2009, 19:39 (vor 6152 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

» » a) ein Wahlbetrieb wird den SBV und seinen Stellvertreter verlieren
» Das kann man so nicht ganz verstehen/ nachvollziehen, also wieso>>
SBV und Stellvertreter werden in einen anderen Wahlbetrieb versetzt

» » 1. Ich gehe davon aus, dass für den Wahlbetrieb aus a) neu gewählt werden muß.
» Wieso muss neu gewählt werden> Entsteht hier ein rechtlich neuer
» Betrieb oder ist es ein "Rest/ Teil" des alten>
Im Wahlbetrieb zu a) gibt es keinen SVP mehr (s.o.). Insgesamt wird unser Unternehmen geteilt, dabei bleibt ein Teil erhalten, der andere wird von einem dritten Unternehmen übernommen - allerdings bei Erhalt der Wahlbetriebsstrukturen.

» » 2. Wie wird mit den jeweils "halben" GSVPs aus b) umgegangen, entstehen
» » jetzt automatisch 2 GSVP-Vertretungen, d.h. mit ensprechendem
» Nachrücken,
» » oder muß hier neu gewählt werden >
» Wieso halbe GSchwbV> Es werden doch keine Personen geteilt oder> Das
» Mandat bleibt bis zum Ende der Wahlperiode bestehen sofern sie dem
» Unternehmen, nicht Betrieb noch angehören. Dazu zählt dann auch in diesen
» Betrieben sofern möglich auf Wahlen hinzuwirken ergibt sich auch aus § 97
» Abs. 6 Satz 1 SGB IX.
Der GSVP verliert beide Mandate (Versetzung in andere Firma/Wahlbetrieb). Die stellvertretenden SVPs werden "halbiert", 2 bleiben in der alten Firma und 2 gehen zur neuen Firma. Vielleicht kann im verbleibenden Teil der Firma ein G-Stelli zum GSVP nachrücken, aber wie sieht es im abgetrennten Teil der Firma aus >

» Wieso sollten 2 GSchwbV entstehen. Es gibt immer nur eine GSchwbV im Unternehmen.
» Die GVPSchwb und G-Stelli müssen nur dem gleichen Unternehmen nicht
» Betrieb angehören.
s.o., sie werden unterschiedlichen Unternehmen angehören, ihre Wahlbetriebe und Mandate als SVP bleiben erhalten. Was aber ist mit G-SVP >

Entschuldige, wenn ich's so kryptisch ausgedrückt habe, es ist für mich aber recht schwer darzustellen.

» PS:
»
» Wenn Du nun auch noch so wie es im ersten Forumsbeitrag
» [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=9706]"Streng geheim
» ..."
[/link], und in vielen Einzelbeiträgen auch erwähnen, Dein Profil
» vervollständigst, geltende Rechtsgrundlage, Art des Mandates und mehr oder
» weniger als 50/100 Wahlberechtigte, können wir noch optimaler Antworten.
erledigt ...

Neu- /Nachwahlen: Termin & Auslösender

hackenberger, Thursday, 17.12.2009, 19:56 (vor 6152 Tagen) @ Jo

Hallo Jo,

Mandatsträger haben Versetzungsschutz, wenn sie durch eine Versetzung ihr Mandat verlieren würden, so viel einmal zu Anfang.

» SBV und Stellvertreter werden in einen anderen Wahlbetrieb versetzt
Wenn sie sich versetzen lassen, und im Ursprungsbetrieb keine weiteren Stelli mehr sind, wäre erst einmal die GSchwbV zuständig auch für das örtl. Mandat § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX.

» Im Wahlbetrieb zu a) gibt es keinen SVP mehr (s.o.). Insgesamt wird unser
» Unternehmen geteilt, dabei bleibt ein Teil erhalten, der andere wird von
» einem dritten Unternehmen übernommen - allerdings bei Erhalt der
» Wahlbetriebsstrukturen.
Also GSchwbV ist erst einmal zuständig und auch dafür dort sofort auf Wahlen hinzuwirken § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX.

» Der GSVP verliert beide Mandate (Versetzung in eine andere Firma/Wahlbetrieb).
Firma = Betrieb nicht zwingend auch = anderes Unternehmen. Die GSchwbV wird ja auf Unternehmensebene gewählt, nicht auf Betriebsebene. Selbst wenn eine GSchwbV ihr örtl. Mandat verliert ist und bleibt sie erst einmal gewählt. Nur um sich selbst für eine Wiederwahl als Kandidat zu empfehlen braucht sie das aktive Wahlrecht, also ein örtl. SchwbV-Mandat.

Gibt es ggf. durch Umstrukturierungen auch zeitweise keine GSchwbV, das Unternehmen aber einem Konzern angehört und es dann dort eine KSchwbV gibt, ist die KSchwbV zuständig kraft Gesetzes, dann treffen die o. gemachten Aussagen bezgl. der GSchwbV auf die KSchwbV zu.

In all diesen Fällen muss dann die GSchwbV bzw. KSchwbV die Wahlen veranlassen. BR oder Schwerbehinderte können es dann nicht. Einzige Ausnahme: GSchwbV/KSchwbV würden auch auf Nachfrage nicht tätig werden. Es wäre dann auch ein Pflichtverletzung durch diese.

» Entschuldige, wenn ich's so kryptisch ausgedrückt habe, es ist für mich aber recht schwer darzustellen.
Sorry aber ohne ganz genaue Kenntnisse was geschieht kann ich leider auch nicht mehr sagen.

» Profilergänzung, erledigt ...
Nicht ganz, es fehlt die Angabe der Rechtsgrundlage BetrVG oder xPersVG>> ;-)

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