Hallo Jo,
Mandatsträger haben Versetzungsschutz, wenn sie durch eine Versetzung ihr Mandat verlieren würden, so viel einmal zu Anfang.
» SBV und Stellvertreter werden in einen anderen Wahlbetrieb versetzt
Wenn sie sich versetzen lassen, und im Ursprungsbetrieb keine weiteren Stelli mehr sind, wäre erst einmal die GSchwbV zuständig auch für das örtl. Mandat § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX.
» Im Wahlbetrieb zu a) gibt es keinen SVP mehr (s.o.). Insgesamt wird unser
» Unternehmen geteilt, dabei bleibt ein Teil erhalten, der andere wird von
» einem dritten Unternehmen übernommen - allerdings bei Erhalt der
» Wahlbetriebsstrukturen.
Also GSchwbV ist erst einmal zuständig und auch dafür dort sofort auf Wahlen hinzuwirken § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX.
» Der GSVP verliert beide Mandate (Versetzung in eine andere Firma/Wahlbetrieb).
Firma = Betrieb nicht zwingend auch = anderes Unternehmen. Die GSchwbV wird ja auf Unternehmensebene gewählt, nicht auf Betriebsebene. Selbst wenn eine GSchwbV ihr örtl. Mandat verliert ist und bleibt sie erst einmal gewählt. Nur um sich selbst für eine Wiederwahl als Kandidat zu empfehlen braucht sie das aktive Wahlrecht, also ein örtl. SchwbV-Mandat.
Gibt es ggf. durch Umstrukturierungen auch zeitweise keine GSchwbV, das Unternehmen aber einem Konzern angehört und es dann dort eine KSchwbV gibt, ist die KSchwbV zuständig kraft Gesetzes, dann treffen die o. gemachten Aussagen bezgl. der GSchwbV auf die KSchwbV zu.
In all diesen Fällen muss dann die GSchwbV bzw. KSchwbV die Wahlen veranlassen. BR oder Schwerbehinderte können es dann nicht. Einzige Ausnahme: GSchwbV/KSchwbV würden auch auf Nachfrage nicht tätig werden. Es wäre dann auch ein Pflichtverletzung durch diese.
» Entschuldige, wenn ich's so kryptisch ausgedrückt habe, es ist für mich aber recht schwer darzustellen.
Sorry aber ohne ganz genaue Kenntnisse was geschieht kann ich leider auch nicht mehr sagen.
» Profilergänzung, erledigt ...
Nicht ganz, es fehlt die Angabe der Rechtsgrundlage BetrVG oder xPersVG>> 