GSBV-Vorsitz an Standort gebunden? (Gesamt-Konzern-SBV)
Unglaublich aber ...
Unser Unternehmen (GmbH) besteht aus zwei Standorten.
An Standort A sind ca. 7500 Beschäftigte (ca. 350 SBM) und an Standort B sind ca. 4500 Beschäftigte (ca. 120 SBM).
Bei der Wahl zur Gesamtschwerbehindertenvertretung im Dezember wurden Person 1 aus Standort A zum GSBV gewählt.
Als 1. Stellvertreter wurde Person 2 aus Standort B und als 2. Stellvertreter wurde Person 3 aus Standort A gewählt.
Zum 31.12.2009 ging GSBV (Person 1 aus Standort A) in die passive Phase der Altersteilzeit.
Nun wäre es doch ganz logisch, dass Person 2 aus Standort B zum GSBV nachrückt und Person 3 aus Standort A zum 1. Stellvertreter.
Der GBR-Vorsitzende sagte nun, dass dies nicht rechtens sei.
Der GSBV-Vorsitz wäre mit dem (größeren Standort) verbunden und somit wäre Person 3 aus Standort A der Nachrücker zum GSBV und zur Teilnahme an den GBR-Sitzungen berechtigt.
Dies sei so auch im Betriebsverfassungsgesetz festgelegt.
Darüber habe ich keine Informationen gefunden dass dem so wäre.
Meines erachtens entbehrt dies jeglicher Grundlage und ausserdedem gilt hier nicht das Betriebsverfassungsgesetz, sondern das Sozialgesetzbuch IX, § 22 SchbVWO.
Ich denke mal, dass diese Behauptungen jeder Grundlage entbehren.
Hätte der GBR oder der stv. GSBV Möglickeiten dies anzufechten oder hinterher das Leben schwer zu machen>
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jp