GSBV-Vorsitz an Standort gebunden? (Gesamt-Konzern-SBV)

jp, Bayern, Friday, 15.01.2010, 20:51 (vor 6122 Tagen)

Unglaublich aber ...
Unser Unternehmen (GmbH) besteht aus zwei Standorten.
An Standort A sind ca. 7500 Beschäftigte (ca. 350 SBM) und an Standort B sind ca. 4500 Beschäftigte (ca. 120 SBM).
Bei der Wahl zur Gesamtschwerbehindertenvertretung im Dezember wurden Person 1 aus Standort A zum GSBV gewählt.
Als 1. Stellvertreter wurde Person 2 aus Standort B und als 2. Stellvertreter wurde Person 3 aus Standort A gewählt.
Zum 31.12.2009 ging GSBV (Person 1 aus Standort A) in die passive Phase der Altersteilzeit.
Nun wäre es doch ganz logisch, dass Person 2 aus Standort B zum GSBV nachrückt und Person 3 aus Standort A zum 1. Stellvertreter.
Der GBR-Vorsitzende sagte nun, dass dies nicht rechtens sei.
Der GSBV-Vorsitz wäre mit dem (größeren Standort) verbunden und somit wäre Person 3 aus Standort A der Nachrücker zum GSBV und zur Teilnahme an den GBR-Sitzungen berechtigt.
Dies sei so auch im Betriebsverfassungsgesetz festgelegt.
Darüber habe ich keine Informationen gefunden dass dem so wäre.
Meines erachtens entbehrt dies jeglicher Grundlage und ausserdedem gilt hier nicht das Betriebsverfassungsgesetz, sondern das Sozialgesetzbuch IX, § 22 SchbVWO.
Ich denke mal, dass diese Behauptungen jeder Grundlage entbehren.
Hätte der GBR oder der stv. GSBV Möglickeiten dies anzufechten oder hinterher das Leben schwer zu machen>

--
jp

GSBV-Vorsitz an Standort gebunden?

Wolfgang E., Friday, 15.01.2010, 21:04 (vor 6122 Tagen) @ jp

» Ich denke mal, dass diese Behauptungen jeder Grundlage entbehren. Hätte der GBR oder der stv. GSBV Möglickeiten dies anzufechten oder hinterher das Leben schwer zu machen>

Hallo JP,

Deine Auffassung ist rechtlich zutreffend (§ 97 Abs. 7 in Verbindung mit § 94 Abs. 7 Satz 4 SGB IX) und entspricht dem Schrifttum. Die durch nichts zu rechtfertigende Auffassung des Vorsitzenden des GBR ist hingegen willkürlich, da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Außerdem kann ein GBR schon deshalb hier nichts "anfechten", da ihm ja nach der Rechtsprechung kein Anfechtungsrecht bezüglich SBV-Wahlen zusteht.

NB: Es gibt keinen "GSBV-Vorsitz", da die Gesamt-Schwerbehindertenvertretung kein Kollegialorgan, sondern eine Ein-Mann-Vertretung ist. Es gibt nach der gesetzlichen Sprachregelung eine Gesamt-Vertrauensperson und stellvertretende Mitglieder der Gesamt-Schwerbehindertenvertretung.

Gruß,
Wolfgang

GSBV-Vorsitz an Standort gebunden?

hackenberger, Friday, 15.01.2010, 21:10 (vor 6122 Tagen) @ jp

Hallo "jp",

also wie Du richtig schreibst, es gilt hier ausschließlich das SGB IX. Für Wahlfragen die SchwbVWO.

Scheidet die Vertrauensperson aus, rückt der 1. Stellvertreter nach. Dieser wird damit als VPSchwb und der 2 Stelli wird 1. Stelli usw.

Dem GBR-Vorsitzenden würde ich empfehlen einmal das SGB IX zu lesen.

Missachtet der GBR-Vorsitzende dieses bei Einladungen würde ich, sofern ein Gespräch nicht weiterhilft, den Rechtsweg beschreiten.

Vielleicht bringt er auch einfach etwas durch einander. Die Vorsitzenden beim BR/ GBR werden aus und von den jeweiligen Mitgliedern gewählt.

Diese ergeben sich also nicht direkt aus dem Wahlergebnis.

Die einzige verbleibende Frage wäre dann, sofern eine volle Freistellung ich für die GVPSchwb ergibt, wo ist der Arbeitsort> Wo ist dieser sinnhaft am besten auch wegen der Nähe zum GBR bzw. Leitung des Unternehmens.

Die GVPSchwb muss sich hier aber nicht versetzen lassen. Auch ich war GVPSchwb und mein Arbeitsort war Darmstadt und der Arbeitsort des GBR und der Leitung des AG war Bonn bzw. später Frankfurt. Dieses hatte dann nur Dienstreisen zu Folge und einen guten Telefonkontakt.

Also, Gespräch suchen und am besten nochmals das SGB IX und einen guten Kommentar mit nehmen. Weiter auch auf die möglichen Folgen für den GBR-Vorsitzenden hinweisen. Bitte aber nicht drohen.

Also, man kann ja sagen, dann bin ich leider auch aus Gründen der ordnungsgemäßen Mandatswahrnehmung den Rechtsweg zu bestreiten.

PS: Wenn der GVPSchwb die Sitzungstermine bekannt sind, so kann sie auch einfach hingehen. Denn zur Teilnahme bedarf es KEINER Einladung, da das Teilnahmerecht sich aus dem Gesetz ergibt.

Weiter Du kannst hier auch einmal den Beauftragten des AG für die Belange der Schwerbehinderten, § 98 SGB IX, einbinden, mit der Bitte, auch um hier vermeidbare Kosten für Rechtsstreite, welche ja der AG zahlen müsste zu vermeiden.

GSBV-Vorsitz an Standort gebunden?

jp, Bayern, Friday, 15.01.2010, 21:56 (vor 6122 Tagen) @ hackenberger

» Die einzige verbleibende Frage wäre dann, sofern eine volle Freistellung
» ich für die GVPSchwb ergibt, wo ist der Arbeitsort> Wo ist dieser sinnhaft
» am besten auch wegen der Nähe zum GBR bzw. Leitung des Unternehmens.
»
» Die GVPSchwb muss sich hier aber nicht versetzen lassen. Auch ich war
» GVPSchwb und mein Arbeitsort war Darmstadt und der Arbeitsort des GBR und
» der Leitung des AG war Bonn bzw. später Frankfurt. Dieses hatte dann nur
» Dienstreisen zu Folge und einen guten Telefonkontakt.

Hallo Wolfgang!
Hallo Bernhard!
Wirklich super! Innerhalb kürzester Zeit eine gute Antwort mit Erklärung.
Ein großes Kompliment an euch.
Aber kaum wird eine Frage beantwortet tut sich die nächste Frage auf.
Seht ihr bei ca. 120 SBM am Standort eine Freistellung als gegeben>
Bisher ca. 50% für SBV und 25% für BR.
Standort A ist in der Ecke Schwaben/Hessen/Pfalz und Standort B in Oberbayern, bei München.
Wer geht schon gerne vom schönen Oberbayern woanders hin> :-P
Besten Dank und schöne Grüße
jp

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jp

GSBV-Vorsitz an Standort gebunden?

hackenberger, Friday, 15.01.2010, 22:13 (vor 6122 Tagen) @ jp

Hallo "jp",

erste einmal Danke für das Lob ;-)

Also, das Thema Freistellung ist im Gesetz, also dem SGB IX geregelt. Weiter findest Du unter A-Z Freistellung" und mit der Suchfunktion hierzu vieles.

Es gint die rechtliche Freistellung lt. Gesetz und die faktische lt. der tatsächlichen Zeit welche man für die Mandatsaufgaben benötigt.

Das Gesetz besagt ja auch ausdrücklich, dass man über die gesetzl. Mindestfreistellungen hinaus gehen kann. Also, alles dann Verhandlungssache.

Da sind dann neben den Zeiten zur Betreuung der Schwerbehinderten und den sich hier ergebenen Mandatsaufgaben, die Zeiten zur Teilnahme an BR/GBR-Gremien und ggf. notwendige Reisezeiten auf Grund der Mandatswahrnehmung.

Diese Verhandlung kann man aber auch unter dem Motto "Planungssicherheit für den AG über die Zeit welche man ggf. für arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung noch zur Verfügung steht, also dort eingeplant werden kann."

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