Hallo Martin,
ich hatte mal eine ähnliche Problematik, da ging es um ein Anfallsleiden (z. B. Epilepsie, Meniere-Krankheit=Drehschwindel, Ohnmachtsanfälle) und habe einfach beim Versorgungsamt nachgefragt, ohne den Namen des Betroffenen zu nennen. Telefonische Aussage der Mitarbeiterin war die, dass sie ja dem Datenschutz unterliegen und solche Informationen nicht an die Führerscheinbehörde weitergeben dürfen. Schriftlich habe ich aber nichts dazu.
Andererseits darf meines Wissens aber ein Arzt feststellen, dass jemand nicht mehr fahrtauglich ist. In meine Fall hat der Arzt der BG in einem Gutachten erklärt, dass der Betroffene dienstlich nicht mehr fahrtauglich ist. Für den privaten Bereich hat er ihm nur geraten, nicht mehr zu fahren, es aber nicht niedergeschrieben.
Kommt es aber zum Unfall und in diesem Zusammenhang stellt irgendjemand fest, dass er von dieser Einschränkung wußte, erlischt bestimmt der Versicherungsschutz. Und derjenige sollte sich vielleicht auch überlegen, ob er das mit seinem Gewissen vereinbaren kann, wenn er sich oder andere in Gefahr bringt. Unabhängig davon sollte der Betroffene aber mal in sich gehen. Wenn die Behinderung das Sehvermögen so stark einschränkt, dass sich allein daraus der GdB ergibt, ist er vielleicht wirklich nicht fahrtauglich.
Ich will hier nicht den Richter raushängen lassen, aber ich habe damals mit meinem Kollegen auch diese Punkte besprochen. Manchen Dingen war er sich gar nicht so bewußt. Und mein Gewissen war beruhigt, da ich meine Bedenken angesprochen hatte. Am Ende ist aber jeder für sich selbst verantwortlich.
Viele Grüße
Zuli