Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung (Kündigung)

Werner Brösel, Berlin, Thursday, 28.01.2010, 21:06 (vor 6110 Tagen)

Hallo Bernhard, hallo Forum Mitglieder.

Hier ist mal wieder der "Grünschnabel" Brösel

Jetzt ist es soweit.

Mein Vorsitzender ist mit Zustimmung des IA fristlos gekündigt worden.

Jetzt meine Fragen: Ab wann ist diese Kündigung wirksam> (wenn er nix tut)

Wie lange sollte ich als Stellfi warten mit der Nachwahl> Ich weiß es steht

im SGB unverzüglich aber

Was ist wenn er vor Gericht geht (sieht so aus)

variante 1a Gericht sagt : ist berechtigt er geht nicht in Berufung>

variante 1b Gericht sagt : ist berechtigt er geht dann in Berufung>

variante 1c Gericht sagt : ist nicht berechtigt, AG geht in Berufung>

variante 2a Gericht sagt : fristlos nicht berechtigt, aber mit 7 Monate ja, er geht nicht in Berufung>

variante 2b Gericht sagt : firstlos nicht berechtigt, aber mit 7 Monate ja, er geht dann in Berufung>

variante 2c Gericht sagt : fristlos nicht berechtigt, aber mit 7 Monate ja,
AG geht in Berufung

(die 7 Monate beziehen sich auf die Kündigungsfrist)


Oder lieber dann doch gleich neuwahlen> Müste ich dann erst dann als SBV zurücktreten>:-|

In den Kommentaren der Bücher wird alles mögliche Beschrieben, aber so ein Fall ist nicht Vorgesehen.

Die Kündigung ist eigendlich auf eine Erkrankung zurückzuführen, aber er hatt diese Erkrankung schon seit über 10 Jahre und hat diese nicht in seinen Bescheid vom Versorungsamt "eintragen" lassen.

Er versucht es natürlich sein Verhalten auf diese "Erkrankung" zu schieben. Aber wenn Sie nicht als anerkannt im Bescheid steht.... Man, Man, Man

Also ich hoffe wieder auf tatkräftige Unterstützung von euch.

(Passt natürlich alles wieder zusammen. Habe nächste Woche Urlaub und kein anderer Stelfi ist da um zur BR-Sitzung zu gehen.)


Gruß Brösellein

Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung

hackenberger, Thursday, 28.01.2010, 21:20 (vor 6110 Tagen) @ Werner Brösel

Hallo Werner Brösel,

es ist doch eigentlich alles ganz klar und steht auch im Gesetz und dem Kommentar bzw. lässt dich dort herauslesen

So lange die Kündigung nicht wirksam ist, also entweder durch Ablauf der Kündigungsfrist ist er im Mandat, es sei er legt es nieder, also tritt zurück. Also, er ist VPSchwb und Du nur Stelli. Du darfst damit auch nur im Rahmen der Verhinderungsvertretung aktiv werden. Auch was die Teilnahme an BR-Gremien betrifft.

Ja, dass kann sofern er den Weg durch die Instanzen geht lange dauern.

Folglich rückt der Stelli erst nach, wenn der Koll. aus dem Betrieb (rechtlich) wegen Wirksamkeit der Kündigung nach. Bis dahin ist und bleibt er Stelli, es sei er/du legt das Mandat nieder.

So lange ein gewählter Stelli im Mandat ist, darf kein Stelli nach gewählt werden.

Die VPSchwb ist ja noch im Mandat mit allen Rechten und Pflichten. Der AG darf ihn auch nicht an der Mandatsausübung hindern. Selbst wenn ein AG einem AN Hausverbot erteilt, gilt dieses nicht für die Mandatsausübung. Hierfür muss der AG den Zutritt zu Betrieb und den AN/ Wählern ermöglichen. Er muss ihn auch gem. § 95 Abs, 2 SGB IX beteiligen, sonst droht im der § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX und Beschlussverfahren.

Notfalls, kann sich der Mandatsträger den Zugang mit Hilfe der Polizei und einer einstweiligen Verfügung erzwingen.

Dieses kommt leider öfters vor. Ich habe gerade heute erst wieder von einem solchen Fall erfahren, hier ging es um einen BR, welchen als AN Hausverboterteilt wurde.

PS: Der AG hat auch in den Räumen des BR oder SchwbV KEIN Hausrecht. Hier liegt das Hausrecht beim BR bzw. der SchwbV.


PS: Ohne die vielen Leerzeilen wäre das Lesen einfacher gewesen. ;-)

Verhinderungsvertretung?

Werner Brösel, Berlin, Thursday, 28.01.2010, 21:39 (vor 6110 Tagen) @ hackenberger

Danke für deine sofortige Antwort.:-)

Du hast mir das bestätigt was ich mir schon gedacht habe.
Aber eine Nachfrage habe ich doch noch:
Du schreibst (darf dich doch duzen>) etwas von
Verhinderungsvertretung geschrieben.

Heißt es das ich nicht im Augenblick die Gleichen Rechte und Pflichten habe, wie mein Vorsitzender> (er ist, wie ich schon in einen anderen Beitrag geschrieben habe, von der Arbeit freigestellt).

Muß er dann eigendlich die Arbeit des SBV selber ausführen> (leite ich aus der Bemerkung mit den §95 ab.):lookaround:

Sind denn meine "Entscheidungen" dann überhaupt wirksam>

Ich weiß, wird hier im Forum irgendwo stehen.

Gruß Brösel

Verhinderungsvertretung?

hackenberger, Thursday, 28.01.2010, 21:59 (vor 6109 Tagen) @ Werner Brösel

Hallo Werner,

erst einmal den Hinweis, nicht in einem bestehenden Beitrag den Betreff ändern. Dann eine neue Frage aufmachen. ;-)


» Du hast mir das bestätigt was ich mir schon gedacht habe.
Dann ist es ja gut! ;-)

» Aber eine Nachfrage habe ich doch noch:
» Du schreibst (darf dich doch duzen>) etwas von
» Verhinderungsvertretung geschrieben.
Ja, ja!

Sofern die VPSchwb in Dienst ist, also nicht krank/ EU oder AU oder mehrtägige Dienstreise ist sie im Mandat und der Stelli wartet in der "zweiten Reihe" darauf, dass der Verhinderungsfall entsteht! Die Verhinderung kann auch wegen zwei zeitgleicher Termine entstehen, dass war es dann aber auch.

Wird der Stelli im Rahmen der Verhinderungsvertretung aktiv, dann mit allen Rechten und Pflichten. Das bedeutet auch, dass sie dann im notwenigen Umfang (temporär) für die Mandatswahrnehmung von den arbeitsvertraglichen Pflichten freigestellt werden muss.

Die gesetzliche Freistellung, gem § 96 Abs. 4, Satz 2 SGB IX, ist aber NUR an den VPSchwb gebunden. Ist der VPSchwb gem § 96 Abs. 4 SGB IX, weil sie 200 Schwerbehindert zu betreuen hat freigestellt und der Stelli nimmt im Rahmen der Verhinderungsvertretung das Mandat wahr, hat sie NICHT den Anspruch auf Freistellung gem § 96 Abs. 4, Satz 2 SGB IX.

Der BR MUSS Einladungen immer an die SchwbV/VPSchwb senden, die entscheidet dann ob sie verhindert ist oder nicht. Es sein er ist wegen AU/EU offensichtlich verhindert und hat nicht ausdrücklich erklärt trotzdem sein Mandat wahrnehmen (also nicht verhindert zu sien) zu wollen was er darf.

» Muss er dann eigentlich die Arbeit des SBV selber ausführen> (leite ich aus
» der Bemerkung mit den §95 ab.):lookaround:
Ja, so ist es, dafür wurde er gewählt.

» Sind denn meine "Entscheidungen" dann überhaupt wirksam>
Der AG könnte diese anfechten. Der BR kann auch dieses beim Teilnahmerecht berücksichtigen

» Ich weiß, wird hier im Forum irgendwo stehen.
So ist es, es steht vor allem im Gesetz, also dem SGB IX und im Kommentar. Daher doch einmal anstelle der Sportzeitung das SGB IX lesen ;-))

Verhinderungsvertretung?

Werner Brösel, Berlin, Thursday, 28.01.2010, 22:11 (vor 6109 Tagen) @ hackenberger

Danke für die Antwort.

Der AG könnte diese anfechten. Der BR kann auch dieses beim Teilnahmerecht
» berücksichtigen

Reicht es dann aus,um rechtsicherheit zu erlngen", das er erklärt (schriftlich), die nächste Zeit aufgrund seiner Erkrankung (Alkproblem, deswegen freigestellt, aber keine AU/EU) verhindert ist, sein Mandat auszuüben>

Der BR MUSS Einladungen immer an die SchwbV/VPSchwb senden, die
» entscheidet dann ob sie verhindert ist oder nicht.

Witzig, wenn er zu Hause ist und nicht auf sein "Postfach" zugeifen kann.
Weiterleitungen etc. sind aus Datenschutzgründen bei uns verboten.
Wie können Sie dann ihn einladen>

Verhinderungsvertretung?

Werner Brösel, Berlin, Thursday, 28.01.2010, 22:15 (vor 6109 Tagen) @ Werner Brösel

Witzig nicht als Beleidigung oder ähnliches werten! Sondern, wie soll es praktikabel um gesetzt werden.

Verhinderungsvertretung?

hackenberger, Thursday, 28.01.2010, 22:25 (vor 6109 Tagen) @ Werner Brösel

Hallo Werner,

ist er AU> Hat er dem AG eine AU-Meldung übergeben>
Das ist hier die einfache Farge.

Wenn nein, hätte er die Pflicht zu arbeiten und auch sein Mandat wahrzunehmen. Oder, er müsste es niederlegen, wenn er sich nicht mehr in der Lage fühlt dieses wahrzunehmen.

Der AG kann nur vor den arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten freistellen, nicht vom Mandat. Eine Freistellung vom Mandat sieht das Gesetz nicht vor.

PS: Sie Hinweis über dem Textfeld.
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Verhinderungsvertretung?

Werner Brösel, Berlin, Thursday, 28.01.2010, 22:32 (vor 6109 Tagen) @ hackenberger

Nein, hat er nicht. (Er ist wie schon geschrieben von seiner Arbeit freigestellt)

Von sein Mandat will er aber auch nicht zurücktreten.

Er meinte nur, das ich den Laden erst mal alleine ausüben müsste.
Auf der Nachfrage wie ich das mit meinen Urlaub machen soll, meinte er nur müßte ICH mit den BR dann klären. Net nicht war>

Verhinderungsvertretung?

hackenberger, Thursday, 28.01.2010, 22:40 (vor 6109 Tagen) @ Werner Brösel

Hallo Werner,

hier könnte man einmal ein Gespräch mit dem zuständigen IA suchen und klären, ob diese hier ggf. dem VPSchwb das Mandat entziehen, also die Weigerung das Mandat wahrzunehmen, als ausreichenden Grund ansehen.

Sie kennen ja wohl den Fall aus dem Verfahren gem. § 95 SGB IX und haben hier ja wohl auch der Kündigung zugestimmt.

Die Freistellung des AG greift nur für die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung.

PS: Ist im Laufe des Abends die Anrede und die Schlussfloskel verloren gegangen ;-)

Verhinderungsvertretung?

Werner Brösel, Berlin, Thursday, 28.01.2010, 22:46 (vor 6109 Tagen) @ hackenberger

Danke Bernhard,
aber ich bin jetzt Müde und muß Morgen um 3:40 aufstehen.
Ich werde mich mit den IA und der GSBV in Verbindung setzen.
Das alles müsste er doch als ehemaliger BR-Mitglied wissen.

Gute Nacht sagt

Werner Brösel

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