Personalüberleitung (Umgang mit Arbeitgeber)

hackenberger, Sunday, 14.02.2010, 10:06 (vor 6093 Tagen) @ Richter

Hallo Wolfgang,

§ 96 Abs. 3 SGB IX und § 103 BetrVG. Gilt aber nur für VPSchwb bzw. für Stelli im Rahmen des nachwirkenden Kündigungsschutzes 1 Jahr nach letzter Wahrnehmung der Aufgaben des VPSchwb im Rahmen der Verhinderungsvertretung.

Sollte der einzige Stelli hier mit übergehen, sollte (müsste) der VPSchwb unverzüglich Neu(nach)Wahlen von Stelli einleiten.


PS: Ich unterstelle einmal, dass das BetrVG zur Anwenung kommt. Bitte auch hierzu Dein Profil ergänzen.


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