Personalüberleitung (Umgang mit Arbeitgeber)
Hallo Wolfgang,
§ 96 Abs. 3 SGB IX und § 103 BetrVG. Gilt aber nur für VPSchwb bzw. für Stelli im Rahmen des nachwirkenden Kündigungsschutzes 1 Jahr nach letzter Wahrnehmung der Aufgaben des VPSchwb im Rahmen der Verhinderungsvertretung.
Sollte der einzige Stelli hier mit übergehen, sollte (müsste) der VPSchwb unverzüglich Neu(nach)Wahlen von Stelli einleiten.
PS: Ich unterstelle einmal, dass das BetrVG zur Anwenung kommt. Bitte auch hierzu Dein Profil ergänzen.