Arbeitsplatzwechsel (Allgemeines)

Conny, Friday, 19.02.2010, 17:48 (vor 6090 Tagen)

Hallo zusammen,
Ein Kollege hat nach einem Herzinfarkt und anschl. Reha einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung gestellt. In dem Entlassbericht sind schon Einschränkungen aufgeführt, die eine Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich machen. Ist es sinnvoll, schon im Vorhinein ein Gespräch mit dem AG zu führen, ohne das eine tatsächliche Schwerbehinderung vorliegt> Sicher ist ein SB-Ausweis ja auch noch nicht einmal. Argumentation mit dem SGBIX § 81 ist ja so nicht möglich und der AG könnte auf ganz andere Ideen kommen.Soll ich also dem Kollegen raten, erst den Feststellungsbescheid abzuwarten> Oder was sollte im Sinne des Kollegen geraten werden>

Gruß Conny

Arbeitsplatzwechsel

hackenberger, Friday, 19.02.2010, 17:55 (vor 6090 Tagen) @ Conny

Hallo Conny,

» Ein Kollege hat nach einem Herzinfarkt und anschl. Reha
hier dürfte doch wohl ein BEM erfolgen. Da wäre doch dann Gelegenheit alles notwendige zu besprechen.

» In dem Entlassbericht sind schon Einschränkungen aufgeführt, die eine
» Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich machen.
Ins BEM einbringen und den Betriebsarzt hinzuziehen.

Arbeitsplatzwechsel

Conny, Saturday, 20.02.2010, 18:49 (vor 6089 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,
ein BEM gibt es bei uns nicht und das ist wohl auch so gewollt.
Um trotzdem in diesem Fall nach §84 SBGIX tätig zu werden müsste aber wohl der Betriebsrat der Ansprechpartner sein, weil ja bisher keine Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung vorliegt>Danke für deine immer prompten Antworten.

Gruß Conny

Arbeitsplatzwechsel

hackenberger, Saturday, 20.02.2010, 19:15 (vor 6089 Tagen) @ Conny

Hallo Conny,

das BEM muss der AG ja "nur" anbieten, lehnt der AN ab, dann muss keines erfolgen.

Der AN sollte aber ein BEM "NIE" ablehnen. Denn es ist ja zu seinen Gunsten gedacht und soll auch zu seinen Gunsten erfolgen. Weiter kann der AG sich ggf. später einmal darauf zurückziehen, ich (AG) wollte ja ein BEM, habe es angeboten auch mit dem Ziel den AN wieder optimal in den Betrieb einzugliedern. Doch leider hat der AN abgelehnt, hat also eine optimale Eingliederung nicht unterstützt. Dieses könnte dem AN "auf die Füße fallen", z.B. auch wenn aus Gründen der Gesundheit oder nicht mehr optimalen Leistungsfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis beendet werden soll.

Sofern ein AN einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung gestellt hat und den AG hierüber informiert hat, fällt er unter die Regelungen des SGB IX, so eine alte BAG-Rechtsprechung. Es wurde hier "nur" dass Thema "besondere Kündigungsschutz" durch den § 90 Abs. 2a SGB IX herausgenommen, die sonstige Rechtsprechung des BAG hierzu wurde nicht geändert.

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