Wahlberechtigung; Nachfrist, Schwerbehinderung (Wahlen)

c.amio, Saarland, Wednesday, 17.03.2010, 13:25 (vor 6062 Tagen)

Hallo Zusammen,:-)

Überarbeite gerade die Schwerbehindertenliste. Mir ist dabei aufgefallen, dass die Befristung des GdB bei einigen MA noch vor den Wahlen ausläuft.
Dadurch ergibt sich für mich die Frage.
Darf ein Mitarbeiter in der dreimonatigen Nachfrist nach Ablauf seines Schwerbehindertenausweises noch Wählen>

Im Voraus
Danke:flower: :flower:

--
Viele Grüße
Acryler

Wahlberechtigung; Nachfrist, Schwerbehinderung

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 17.03.2010, 14:20 (vor 6062 Tagen) @ c.amio

» Hallo Zusammen,:-)
»
» Überarbeite gerade die Schwerbehindertenliste. Mir ist dabei aufgefallen,
» dass die Befristung des GdB bei einigen MA noch vor den Wahlen ausläuft.


Hallo Acryler
Du meinst sicherlich, das die Gültigkeit des Ausweises abläuft. Oder gibt es schon rechtsgültige Bescheide über die Aberkennung>
LG
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Wahlberechtigung; Nachfrist, Schwerbehinderung

Wolfgang E., Wednesday, 17.03.2010, 15:16 (vor 6062 Tagen) @ c.amio

» Darf ein Mitarbeiter in der dreimonatigen Nachfrist nach Ablauf seines Ausweises noch wählen>

Hallo Acryler,

hier gilt das Entsprechende wie beim Zusatzurlaub, wenn die Voraussetzungen des § 116 SGB IX vorliegen.
http://dejure.org/gesetze/SGB_IX/116.html

Also ein Monat Rechtsbehelfsfrist + drei Kalendermonate Nachfrist

"Zusatzurlaub bei Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft: Der Anspruch auf Zusatzurlaub besteht, solange die Schwerbehinderteneigenschaft fortdauert. Bei einer Herabstufung auf einen GdB von weniger als 50 besteht Anspruch auf Zusatzurlaub auf jeden Fall bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides, mit dem die Verringerung festgestellt wurde (§ 116 Abs. 1 SGB IX)."
www.integrationsaemter.de/webcom/show_lexikon.php/_c-578/_nr-238/i.html

Gruß,
Wolfgang

Wahlberechtigung; Nachfrist, Schwerbehinderung

hackenberger, Wednesday, 17.03.2010, 16:01 (vor 6062 Tagen) @ c.amio

Hallo "Acryler",

sofern "nur" der Ausweis abläuft die Koll. darauf hinweisen, dass sie ihn verlängern lassen müssen! Der AG könnte bei abgelaufenen Ausweise zu Recht das nicht mehr fortbestehen der Schwerbehinderung annehmen, mit allen Folgen hieraus, nach Beachtung des § 115 SGB IX.

Wurde/ wird tatsächlich der GdB unter 50 abgesenkt, sofort Möglichkeiten des Widerspruches/ der Neufeststellung bzw. Feststellung bisher nicht anerkannter Behinderungen und/ oder Gleichstellungsantrag prüfen und ggf. entsprechende Anträge stellen.

PS: Diese Prüfung ob GdB oder Ausweise ablaufen sollten man mehrfach im Jahr machen oder sich entsprechende Hinweise zu den Koll. in die Schwerbehindertenkartei aufnehmen mit entsprechenden Erinnerungen.

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