Mitteilung gem. § 80 SGB IV (Allgemeines)

obelix, Tuesday, 06.04.2010, 08:20 (vor 6044 Tagen)

Hallo, liebe Mitstreiter!!
Ich hoffe ihr habt schöne Osterfeiertage verlebt.

Nachdem ich als Vertreter der VP zur Zeit im Amt bin, habe ich eine Frage hinsichtlich der Mitteilungspflicht des AG gem. § 80 SGB IV.
Muss diese Mitteilung von jeder einzelnen Dienststelle im Geschäftsbereich eines Bundesministeriums u.a. an die SBV übermittelt werden oder wird seitens des Ministeriums aufgegliedert nach den einzelnen Dienststellen eine Meldung verfasst und an die Hauptschwerbehindertenvertretung abgegeben.
Ich frage nach, da ich an meiner Dienststelle noch keine entsprechende Meldung erhalten habe und auch keine Meldungen aus den vergangenen Jahren in den Unterlagen der SBV finden kann.

Grüße
Obelix

Mitteilung gem. § 80 SGB IV

hackenberger, Tuesday, 06.04.2010, 09:36 (vor 6044 Tagen) @ obelix

Hallo "Obelix"

das Gesetz/ der Gesetzestext ist doch hier im § 80 SGB IX ziemlich klar und eindeutig!

§ 80 SGB IX
(1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen und dieses den Vertretern oder Vertreterinnen der Bundesagentur für Arbeit und des Integrationsamtes, die für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständig sind, auf Verlangen vorzulegen.

Abs. 2
.....3 Dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten des Arbeitgebers ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.

Aber in meinem Konzern, wurde diese Meldung auch zentral gefertigt und mir als GSchwbV zur Verfügung gestellt. Also auch einmal ggf. mit der GSchbV klären.

Doch der Anspruch besteht örtlich, so das Gesetz.

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