Teilzeit- und Befristungsgesetz (Allgemeines)

Wilfried, Wetzlar, Monday, 12.04.2010, 11:51 (vor 6038 Tagen)

Hallo Leute,

eine Behinderte Kollegin (60 GdB) hat momentan ein Halbtagsstelle in unserem Betrieb.
Nun möchte Sie (wirtschaftliche Probleme) wieder Ganztags arbeiten gehen. Hat schon selbst beim Abteilungsleiter nachgefragt und zur Antwort bekommen: Er muss erst die Auszubildenden, die dieses Jahr auslernen, unterbringen. Die Einstellung von unserem Chef finde ich ja gut junge Leute nach der Ausbildung zu übernehmen, aber hat die Kollegin laut dem Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht auch ein Recht auf Ganztagsarbeit>


Gruss
Wilfried

Teilzeit- und Befristungsgesetz

hackenberger, Monday, 12.04.2010, 12:32 (vor 6038 Tagen) @ Wilfried

Hallo Wilfried,

das Gesetz sieht als Anspruch nur unbefristete Teilzeit vor, so auch vom BAG bestätigt. Daher wird auch teils geraten, Teilzeit möglichst mit dem AG stets "nur" befristet zu beantragen. Der AG muss diesem aber nicht zustimmen.

Stimmt der AG diesem so dann zu, kehrt der AN automatisch nach Ablauf wieder in die Vollzeit zurück, es ist dann (die Rückkehr) auch KEIN Fall der Mitbestimmung. Also auch keine Fall des § 99 BetrVG oder § 95 Abs.2 SGB IX. Mann könnte dann aber auch mit dem AG eine Verlängerung der befristeten Teilzeit verhandeln.

Ist die Teilzeit unbefristet beantragt/ bewilligt worden, hilft leider nur der § 9 des Teilzeit und Befristungsgesetz weiter.

Da hier aber möglicher weise 2 konkurrierende Ansprüche gegeben sind, könnte auch ich mir vorstellen, dass der Anspruch des Azubi vorrangig ist, da es hier darum geht überhaupt einen Job zu bekommen und im anderen Fall "nur" um eine Aufstockung.

Teilzeit- und Befristungsgesetz

Wilfried, Wetzlar, Monday, 12.04.2010, 12:41 (vor 6038 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,
danke für prompte Antwort. Hilft mir weiter.


Gruss
Wilfried

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