Zusatzurlaub nach unterschriebenem Aufhebungsvertrag (Zusatzurlaub)

hackenberger, Wednesday, 21.04.2010, 13:39 (vor 5142 Tagen) @ pacodecolonia

Hallo Paco de Colonia,

dieses ist einmal wieder eine ganz allgemeine arbeitsrechtliche Frage. Also eigentlich keine Frage für das Thema dieses Forums. Denn hier geht es um das grundsätzliche Recht bzw. die Frage "Was geschieht bei Aufhebungsverträgen mit dem Urlaubsanspruch">

Es kann dann auch wieder merkliche Unterschiede geben zwischen dem gesetzlichen Urlaub, also Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz und Zusatzurlaub gem. SGB IX und dem darüber hinausgehenden tariflichen Urlaub.

Doch google einfache einmal das Thema - Urlaubsanspruch bei Aufhebungsvertrag -, dann findet man Entscheidungen und Beiträge hierzu.

Unter anderem ein BAG Urteil: BAG, Urteil vom 09.06.98, 9 AZR 43/97
"Deshalb ist der Schluß unzulässig, daß mit einer im Aufhebungsvertrag vereinbarten Freistellung stets die Erfüllung des Urlaubsanspruchs verbunden ist. ..."

Leitsätze:

1. Eine in einem Aufhebungsvertrag enthaltene Klausel, nach der alle gegenseitigen Forderungen erledigt sind, bewirkt nicht das Erlöschen des gekürzten Vollurlaubsanspruchs nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG.

2. Die Urlaubsgewährung nach § 7 Abs. 1, 2 BUrlG setzt voraus, daß der Arbeitgeber hinreichend erkennbar macht, er befreie den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht, um den Urlaubsanspruch zu erfüllen. Deshalb ist der Schluß unzulässig, daß mit einer im Aufhebungsvertrag vereinbarten Freistellung stets die Erfüllung des Urlaubsanspruchs verbunden ist.

PS: Hier sollte der betroffene AN sich daher rechtlich, entweder bei der Gewerkschaft oder Anwalt beraten lassen.

Auch hier um Regressansprüche zu vermeiden nur Hinweise geben, schaue einmal im Web oder besser lasse dich rechtlich beraten.

Als, SchwbV sollte man stets vorsichtig sein bei Antworten auf Fragen welche nicht in den Bereich § 95 SGB IX fallen, also allgemeine arbeitsrechtliche Fragen.

Dieses nicht nur wegen möglichem Regress, sondern auch weil wir in Deutschland ein Rechtsberatungsgesetz haben. Das Thema § 95 Abs. 2 SGB IX ist nach diesem Gesetz ein für uns erlaubter Bereich.


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