Doppelmandat (Umgang mit BR / PR)

gsbv, Bayern, Tuesday, 04.05.2010, 18:27 (vor 6014 Tagen)

Liebes Forum,

trotz intensiver Suche habe ich bei den vielen Anfragen und Antworten mein Problem nicht beantwortet gefunden.

Ich habe seit März ein Doppelmandat. Mit der Wahl 2006 wieder als SBV und ab März 2010 auch als Betriebsrat gewählt.

Nun meine Frage: der BR-Vorsitzende versucht mich zu überzeugen, dass ich ohne Probleme die Freistellung als Betriebsrat jeder Zeit annehmen kann.

Ich jedoch bin der Meinung, eine Doppelfreistellung kann es nicht geben. Um nicht in eine Falle zu tappen, bitte ich das Forum um Unterstützung. Nächste Woche wird im Betriebsrat das Thema Freistellung behandelt und ich möchte nicht mein Amt bzw. meine Freistellung als Schwerbehindertenvertretung gefährden.

Ich bedanke im bereits jetzt für Eure Unterstützung.

GSBV

Doppelmandat

hackenberger, Tuesday, 04.05.2010, 18:38 (vor 6014 Tagen) @ gsbv

Hallo GSBV

» trotz intensiver Suche habe ich bei den vielen Anfragen und Antworten mein
» Problem nicht beantwortet gefunden.
Das kann nicht sein. Denn zum einen haben wir das Thema "Doppelmandat" unter [link=http://www.schwbv.de/forum/search.php>search=doppelmandat]A-Z[/link] und in [link=http://www.schwbv.de/forum/search.php>search=doppelmandat]sehr vielen Forumsbeiträgen[/link] behandelt. Daher doch bitte einmal genauer suchen und nachlesen.

Gleich den Hinweis, welchen man zwar auch in den Beiträgen findet. Nimmt man als BR an BR-Gremien teil ist man NICHT VERHINDERT als SchwbV, man darf also den Stelli nicht im Rahmen der Verhinderungsvertretung einsetzen für die Sitzungsteilnahme.

Ausnahme: Man fällt unter die Regelungen des § 95 Abs. 1 Satz 4 und hat dem Stelli als dauerhafte Aufgabenübertragung die Teilnahme an den BR-Gremien übertragen. Doch bitte hier zwingend die Worte "dauerhafte Übertragung" beachten. Also nur mal für eine Sitzung geht nicht.

Doppelmandat

gsbv, Bayern, Wednesday, 05.05.2010, 08:47 (vor 6013 Tagen) @ hackenberger

Hallo liebes Forum,
Hallo Bernhard,

vielen Dank für die Antwort. Selbstverständlich habe ich viele Einträge über Doppelmandate gefunden, nun sie habe nicht meine Frage beantwortet. Ich versuche es noch ein mal:

Mir wurde die Freistellung (gutes Ergebnis bei der BR Wahl - Listenwahl) als gewähltes Betriebsratsmitglied angetragen.

Da ich aber schon seit 12 Jahren als Schwerbehindertenvertretung freigestellt bin, weis ich nun nicht, ob eine "Doppelfreistellung" rechtens ist!!>>

Nach dem ich ein "gutes" Verhältnis zum Betriebsratsvorsitzenden habe, bin ich erst einmal skeptisch und unsicher.

Für eine Antwort wäre ich dankbar, da am Montag nächster Woche die Freistellungen gewählt werden und wir, die konkurierende Liste, diese nicht verlieren wollen.

Danke
GSBV

Doppelmandat

hackenberger, Wednesday, 05.05.2010, 09:48 (vor 6013 Tagen) @ gsbv

Hallo "GSBV",

auch Mandatsträger sind keine "gespaltene Persönlichkeiten". Soll bedeuten, man kann einen Mandatsträger nur 1 x freistellen. Hat er einen mehrfachen Anspruch auf Freistellung muss er überlegen, welchen "ER" (Mandatsträger) in Anspruchnehmen möchte.

Die VPSchwb sollte / müsste ihrem Mandat als VPSchwb die erste Priorität widmen. Dafür ist sie bei der Wahl zur SchwbV angetreten, dieses auch auf Grund der Tatsachen, dass die SchwbV im Gegensatz zum BR eine Ein-Personen-Vertretung ist und kein Gremium.

Dieses bedeutet aber nicht, dass man kein "Doppelmandat" wahrnehmen kann/ sollte. Nur die Priorität der Aufgaben sollte klar und bewusst sein. Also als 1. Priorität stets das Mandat als VPSchwb. Denn für dieses Mandat ist man in dem Wissen der 1-Personen-Vetretung angetreten und hat daher auch diesem gegenüber eine besondere Verpflichtung.

Bitte aber nun nicht falsch verstehen, Doppelmandat ist möglich und wird auch vielfach so erfolgreich wahrgenommen und zum Wohle der Beschäftigten, der Wähler umgesetzt.

Es gibt weiter auch Rechtsmeinungen, welchen ich mich auch anschließen kann, die besagen, dass auch die SchwbV in Betrieben von > 200 Schwerbehinderten welche gem. § 95 Abs. 1 Satz 5 den ersten Stellvertreter zur dauerhaften Aufgabenwahrnehmung herangezogen hat, analog des § 38 BetrVG, auch wegen der Gleichstellung der SchwbV mit BR, den Freistellungsanspruch als SchwbV auch auf diesen übertragen oder als Teilfreistellungen in Anspruch nehmen kann.

Bitte aber beim § 95 Abs. 1 Satz 5 beachten, es geht hier um die dauerhafte Aufgabenübertragung, auf den Stellvertreter.

Es gibt auch einige BR in welchen der BR-Vorsitzende nicht oder nicht vollständig freigestellt ist. In diesen BR hat man die zustehenden Freistellungen auf andere BR-Mitglieder teils auch als Teilfreistellungen verteilt und der BR-Vorsitzende nutzt für sich die "fiktive" also Anlassbezogene Freistellung. Dieses ist beim BR ohne Probleme und leicht umsetzbar, da es sich um ein Gremium handelt. Also per Gesetz die Wahrnehmung der Mandatsaufgaben durch eine Gruppe wahrgenommen wird. So also auch eine Aufgabenverteilung leicht und sinnhaft möglich und umsetzbar ist. Dieses auch ohne Freistellung.

Letztlich sollte man ggf. auch einmal darüber nachdenken, ob hinter einem Vorschlag von Seiten des BR, dass die gewählte VPSchwb den Freistellungsanspruch des BR als gewähltes BR-Mitglied hehre Absichten stecken. Also nicht das Ziel, dass durch die verstärkte Wahrnehmung von BR-Aufgaben dass Mandat als SchwbV zurückstecken muss, also vernachlässigt wird.

PS: Den Anspruch auf Freistellung als VPSchwb ergibt sich aus dem Gesetz, aus dem SGB IX. Dieser Anspruch geht nicht verloren, weil man auch ein BR-Mandat hat. Doch jeder Mensch ist nur "Eine Person" und kann daher nur einmal freigestellt werden.

Weiter auch immer folgendes bedenken: Über die Freistellung der VPSchwb entscheidet die VPSchwb, also immer diese alleine. Die Freistellung als BR wie auch die Funktion als BR-Vorsitzender usw. entscheidet immer das Gremium per einfachem Mehrheitsbeschluss. Die hier gefassten Beschlüsse kann das Gremium auch stets mit einem neuen Beschluss verändern.

Doppelmandat

gsbv, Bayern, Wednesday, 05.05.2010, 10:29 (vor 6013 Tagen) @ hackenberger

Lieber Bernhard,

vielen Dank. Manchmal steht man vor einem Berg und sieht nicht was dahinter steht.

Dank Deiner Hilfe und schnellen Unterstützung lassen sich solche Berge oftmals verschieben und man hat wieder einen klaren Blick.

Selbstverständlich sehe ich mein Mandat, die "SchwbV" als meine Hauptaufgabe und daran wird sich auch nichts ändern, ausser, ich würde nicht mehr gewählt werden. Das Mandat als Betriebsrat habe ich gewählt um mich auch als Betriebsrat für die Schwerbehinderten/Gleichgestellten im Betrieb besser einsetzen zu können.

Nochmals vielen Dank
GSBV

Doppelmandat

hackenberger, Wednesday, 05.05.2010, 10:45 (vor 6013 Tagen) @ gsbv

Hallo "gsbv",

» vielen Dank. Manchmal steht man vor einem Berg und sieht nicht was
» dahinter steht.
Bitte schön ;-)

Wichtig ggf. noch folgende Hinweise:
Man ist wegen der Wahrnehmung von BR-Aufgaben im Rahmen des BR-Mandates nicht als VPSchwb verhindert. Also eine Verhinderung durch die Wahrnahme eines anderen Mandates ist nie gegeben.

Auch, nimmt man als VPSchwb an BR-Gremien teil, ist man nicht als VPSchwb verhindert und kann daher nicht den Stelli im Rahmen der Verhinderungsvertretung für die Teilnahme an den BR-Gremien in Anspruch nehmen.

Ausnahme, wenn man die Regelung gem. § 95 Abs. 1 Satz 5 in Anspruch nimmt. Siehe vorherigen Beitrag. Hierbei ist dann nur zu beachten, dass es nur die dauerhafte Aufgabenübertragung gibt.

Doppelmandat

WoBi, Thursday, 06.05.2010, 09:31 (vor 6012 Tagen) @ gsbv

Hallo "gsbv",

vielleicht eine andere Überlegung zu deiner Fragestellung.

Du brauchst für die Amtsführung als SBV/GSBV einiges an Zeit. Zeit die nicht für die Arbeit im Betriebsrat zur Verfügung steht. Von einer "Doppelfreistellung" hätte das Gremium keinen Nutzen, da du nur zeitweise Betriebsratsarbeit durchführen kannst. Ein anderes Mitglied des Betriebsrates könnte sich mit einer der (Mindest-)Freistellungen in das Gremium verstärkt einbringen.
Das Problem könnte sein, ein Betriebsratsmitglied zu finden. Denn eine Freistellung ist ein "Segen", aber auch ein "Fluch", das du nach 12 Jahren sicher selbst besser beurteilen kannst.

Selbst wenn eine "Doppelfreistellung" rechtlich möglich wäre, wäre dieses aus Mitarbeitervertretungsinteresse nicht sinnvoll.

--
Gruß
Wolfgang

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