Qualifikationsmatrix (Allgemeines)

joro, Heuberg, Wednesday, 05.05.2010, 13:10 (vor 6015 Tagen)

Hallo
Ich schaue schon länger in diesem Formum vorbei und habe auch schon viele gute Anregungen erhalten.
Leider habe ich für mein Problem keine Antworten gefunden, oder an den falschen Stellen gesucht.
Ich bin SBV in einem Betrieb mit ca 400 AN. (25 SB )
Daneben bin ich auch BR und Betriebssanitäter.

Ich bin gleichgestellt (2 Stellen) auf Grund Sehschwäche )
Bei der Einstellung waren wir ca 150 AN und ich war allein in der Abteilung.
Nach 10 Jahren wurde die Arbeit ca 300 AN und meiner "Nebentätigkeit" natürlich zuviel.Eine 2 Person einzustellen wurde abgelehnt.( Inzwischen sind es 3)
Somit habe ich meine Arbeitsplatz vor 2 Jahren gewechselt. (gleicher Lohn )
Nun zu meinem Problem
In der neuen Abteilung wurde nun eine Qualifikationsmatrix erstellt.
Das heisst neben dem Grundlohn erhält jeder MA eine Zulage zwischen 200 und 700 € je nachdem an wieviel Maschinen er arbeiten kann.(kein Akkort)
Mein Lohn sinkt nur gerinfügig.
Was die anderen verdient haben wusste ich bis jetzt nicht.
Nun stellte sich aber durch die Matrix heraus das diese bis zu 400 € mehr erhalten.
Durch meine starke Sehschwäche kann ich aber nur betimmte Tätikeiten ausführen
die Stückzahlen sind aber an meinen Maschinen bei allen fast gleich.
Hatte jemand dasselbe Problem oder Erfahrung damit >
Wie kann hier ein gerechter Ausgleich geschaffen werden >

mit freundlichen Grüssen

Joro

Qualifikationsmatrix

hackenberger, Wednesday, 05.05.2010, 13:42 (vor 6015 Tagen) @ joro

Hallo "Joro",

grundsätzlich wird man lt. ArbV und der hiernach geschuldeten und erbrachten Arbeitsleistung bezahlt.

Die Arbeitsplätze und das Arbeitsumfeld Schwerbehinderter soll/ muss so gestaltet sein/ werden, dass die sich aus der Behinderung ergebenen Anforderungen soweit möglich ausgeglichen werden, § 81 Abs. 4 SGB IX. Entstehen hierdurch dem AG Mehrkosten, so kann er ggf. Mittel aus der SchwbAV in Anspruch nehmen.

Weiter, ist ein Schwerbehinderter aus Gründen der Behinderung in der Leistung im Vergleich zum Nichtbehinderten eingeschränkt und/oder bedarf aus diesen Gründen Hilfestellung/ Unterstützung Dritter, kann der AG auch hierfür als Ausgleich Leistungen der SchwbAV in Anspruch nehmen.

Unter all diesen Aspekten muss es dann ggf. auch hier keine finanziellen Unterschiede zwischen Behinderten und Nichtbehinderten geben. Dieses dann auch unter dem Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit", sowie dem Grundsatz, dass Menschen nicht aus Gründen der Behinderung benachteiligt werden dürfen § 1 AGG.

In Deinem Fall empfehle ich einmal den Integrationsfachdienst, via Integrationsamt hier einzubinden. Vorrangiges Ziel wäre dann zu prüfen, ist der Arbeitsplatz, das Arbeitsumfeld mit Blick auf die Behinderung optimal ausgestattet. Weiter auch, kann man hier ggf. als Ausgleich Mittel der SchwbAV in Anspruch nehmen.

Aber letztlich bleibt der Grundsatz meines ersten Satzes.


PS: Die SchwbV sollte diese Grundsätze kennen bzw. sich diese notwenige Wissen durch Seminarbesuche aneignen, denn nur so kann sie dann ihre Aufgaben zum Wohle der Koll. / Wähler optimal wahrnehmen.

Der Grundsatz, Mandatsarbeit hat Vorrang und der AG muss dafür Sorge tragen, dass man sein Mandat ohne Einschränkungen wahrnehmen kann. Also ggf. auch die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung/ -umfang entsprechend anpassen, § 96 SGB IX.

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