95 Abs. 2 - "aufschiebende Wirkung" (Kündigung)

barevi, Bayern, Unterfranken, Thursday, 06.05.2010, 07:08 (vor 5126 Tagen) @ hackenberger

Guten Morgen Bernhard,

erstmal auch HERZLICHEN DANK für Deine Mail bzgl. des Themas. - Gestern war ich zu einer Schulung des Integrationsamtes und habe die Angelegenheit natürlich angesprochen...

Die tendenzielle (gewünschte>) Aussage der Kollegen und Referenten war, dass das Zwangspensionierungsverfahren erst NACH Beteiligung der SBV rechtswirksam sein kann. Man argumentierte vor allem mit dem Halbsatz; "SODANN ist ENDGÜLTIG zu entscheiden"! - Wäre das richtig, hätte der §95 Abs. 2 tatsächlich aufschiebende Wirkung, da auch div. Gerichtsurteile die Aussage treffen, dass die Kündigung eines SB OHNE Beteiligung der SBV rechtswidrig sei...

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/swa/bs/10/page/sammlung.psml>doc.hl=1&doc.id=JURE080016102:juris-r00&showdoccase=1&documentnumber=5...

Es bleibt spannend!

Herzliche Grüße
Bärbel

--
Nur tote Fische schwimmen MIT dem Strom


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion