95 Abs. 2 - "aufschiebende Wirkung" (Kündigung)
Guten Morgen Bernhard,
erstmal auch HERZLICHEN DANK für Deine Mail bzgl. des Themas. - Gestern war ich zu einer Schulung des Integrationsamtes und habe die Angelegenheit natürlich angesprochen...
Die tendenzielle (gewünschte>) Aussage der Kollegen und Referenten war, dass das Zwangspensionierungsverfahren erst NACH Beteiligung der SBV rechtswirksam sein kann. Man argumentierte vor allem mit dem Halbsatz; "SODANN ist ENDGÜLTIG zu entscheiden"! - Wäre das richtig, hätte der §95 Abs. 2 tatsächlich aufschiebende Wirkung, da auch div. Gerichtsurteile die Aussage treffen, dass die Kündigung eines SB OHNE Beteiligung der SBV rechtswidrig sei...
Es bleibt spannend!
Herzliche Grüße
Bärbel
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Nur tote Fische schwimmen MIT dem Strom