Bürowechsel (Allgemeines)

hackenberger, Sunday, 30.05.2010, 12:34 (vor 5990 Tagen) @ ninifee

Hallo "ninifee",

grundsätzlich ist es so, dass der AG der SchwbV geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Er kann aber auch auf die Räumlichkeiten des BR/PR verweisen.

Dann müssten ggf. bei MA-Vertretungen darauf hinweisen, dass die gemeinsame Nutzung nicht möglich ist, z.B. wegen zeitgleichen Bedarfszeiten und auch ggf. weil dei SchwbV wegen der besonderen Vertraulichkeiten/ Inhalte der Gespräche diese auch nicht bei Anwesenheit Dritter, hier BR/PR-Mitglieder führen kann.

Letztlich kämen in Deinem Fall auch noch die Ansprüche auf Grund der eigenen Schwerbehinderung aus § 81 Abs. 4 SGB IX hinzu. Also Beachtung der Auswirkungen aus den Rücken, Herz-Kreislauf Problemen und ganz besonders der Sehbehinderung.

Das bedeutet, es muss Dir mögliche sein, die besondere Arbeitsplatzausstattung aufstellen und besonders nutzen zu können.

Stellt der AG, obwohl möglich und zumutbar die notwendigen Räumlichkeiten nicht bereit, könnte dieses den Sachverhalt der Mandatsbehinderung erfüllen. Es wäre somit dann ein Fall für die Arbeitsgerichtsbarkeit.

Daher würde ich hier ein vertrauensvolles Gespräch "runder Tisch" ggf. auch mit Hinzuziehung des IA als neutraler Vermittler vorschlagen. Sollte dieses nicht mögliche sein oder nichts bringen, bliebe nur der Weg zur Arbeitsgerichtsbarkeit.

Hinweis: Auch bei Problemen, Rechtsstreitigkeiten der SchwbV mit dem AG im Geltungsbereich der PersVG "öffentlicher Dienst" sind die Arbeitsgerichte und nicht dei Verwaltungsgerichte zuständig.


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