Abordnung und Wahlberechtigung (Wahlen)

SBV_LK_L-D, Lüchow (Niedersachsen), Tuesday, 01.06.2010, 18:15 (vor 5986 Tagen)

Ich hab ein kleines Problem mit Formalien:
Mein bisheriger erster Stellvertreter ist Beamter des Landkreises. Arbeitet im RPA (Rechnungsprüfungsamt). Hier im Kreishaus Lüchow.
Nach der letzten Wahl haben sich die RPAs dieser Region unter dem Dach des (Nachbar-)Landkreises Lüneburg zusammengeschlossen. Sämtliche Prüfer wurden also an den Landkreis Lüneburg abgeordnet (auf 3 Jahre befristet, inzwischen hat gerade die 2. 3-Jahres-Abordnung begonnen). Dienstherr ist aber nach wie vor der LK Lüchow-Dannenberg, zahlt auch die Besoldung etc.
Der LK Lüneburg hat nun eine Außenstelle Lüchow, ganz offiziell. D.h. sämtliche Prüfer sitzen und arbeiten nach wie vor bei uns im Kreishaus.
Aber nun kommt's: Nach den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften (die für die SBV-Wahl maßgeblich sind ...) fliegen Abgeordnete nach 3 Monaten Abordnung aus der bisherigen Dienststelle raus und sind in der "neuen" Dienststelle wahlberechtigt. Also in Lüneburg, mit Kollegen, die er praktisch gar nicht kennt. Denn er sitzt und arbeitet ja weiterhin im Kreishaus Lüchow. 1 x monatlich Erfahrungsaustausch, das war's.
Gibt es irgendwo eine Autorität, die sagen kann: Ja, der soll mal weiter in Lüchow wählen> Die Zusammenarbeit klappt nämlich prima!

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Jesus lebt!
(Vitamin B ist unheimlich wichtig heutzutage!)

Abordnung und Wahlberechtigung

hackenberger, Tuesday, 01.06.2010, 18:45 (vor 5986 Tagen) @ SBV_LK_L-D

Hallo Matthias,

also das aktive und passive Wahlrecht ist an den Betrieb, die Dienststelle gebunden. Man kann hier auch nicht wählen wo man es ggf. lieber hätte. Der einfachste Anhaltspunkt für uns SchwbV ist hier immer die Zugehörigkeit bei den BR/PR-Wahlen, also prüfen steht man auf diesen Wählerlisten, da diese ja immer vor unsern stattfinden.

Aber man kann sich gegen Versetzungen und Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung welche zum Verlust des Mandates führen aussprechen. Dazu muss zum einen der Betroffene widersprechen und dann auch PR/BR. Im BPersVG ist dieses im § 47 Abs, 2 geregelt. In den entsprechenden Landespersonalvertretungsgesetzen bitte den genauen §§ nachschlagen. Im BetrVG im § 103 Abs. 3. Wichtig aber, der Widerspruch muss aber vor der Behandelung deses Vorganges im Rahmen der Mitbestimmung zu diesem Vorgang durch den BR/PR erfolgen. Diese müssen also die Entscheidung/ den Widerspruch des Mandatsträger kennen, da nur so sie diesen beachten können.

PS: Immer es ist noch so, dass sich Beiträge mit Anrede und Schlussfloskel schöner lesen. ;-)

Kontextlink:
Schutzrechte für Personalräte
BR, Schutz vor einer Versetzung

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