Beteiligung der SBV bei Mitarbeiterfördergesprächen (Allgemeines)

Wulle, Oberbayern, Monday, 07.06.2010, 10:29 (vor 5982 Tagen)

Bei uns im Betrieb (KLinikum) gibt es für jeden Mitarbeiter ein Mitarbeiterfördergespräch unter anderem zum Zweck der "Bestandsaufnahme bisheriger Arbeitsziele und Ergebnisse" und "Aktivierung persönlicher Fähigkeiten und Stärken". ImLeitfaden dazu steht: " Auf Basis einer Reflexion von Arbietsverhalten und Arbietsergebnis können Erwartungen, Vorstellungen und Perspektiven einschließlich konkreter Maßnahmen zur Umsetzung hinsichtlich der beruflichen Weiterentwicklung der MA ausgelotet und besprochen werden. Dies können sein: Fort- und Weiterbildung, Übertragung anderer Tätigkeiten und Führungsaufgaben evtl. befristete Umsetzung etc."

Leider werde ich über die geplanten Gespräche nicht informiert. Letzte Woche hat mich eine SB Mitarbeiterin gebeten mit zu dem Gespräch zu kommen, da sie schon sehr schlechte Erfahrungen gemacht hat, sehr schwer hört und auch noch dazu Ausländerin ist und sich nicht ganz so gut ausdrücken kann. Das Gespräch hat dann nicht stattgefunden mit der Begründung es gehe mich nichts an und er wolle erstschriftlich von mir haben dass ich dabei sein darf.

Ich denke da es ja um die berufliche Zukunft der MA geht und wie man sie fördern kann muss die SBV informiert werden und auch auf Wunsch des SB Mitarbeiters dabei sein dürfen.Den § 95 SGB IX hab ich der Leitung schon vorgelegt aber der reicht ihm nicht aus:-(

Vielleicht hat ja jemand ähnliche Probleme oder weiß wo ich entsprechenden Kommentar herbekomme

Beteiligung der SBV bei Mitarbeiterfördergesprächen

hackenberger, Monday, 07.06.2010, 12:28 (vor 5982 Tagen) @ Wulle

Hallo "Wulle",

die Rechtsgrundlagen sind ganz klar.

§§ 81 Abs. 4 und § 95 Abs. 2 SGB IX. Und für AG bzw. die zuständigen Sachbearbeiter (Führungskräfte) welches dieses nicht verstehen oder als für sie nichtausreichend ansehen, gibt es dann das arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren (AG) und den § 156 Abs.1 Satz 9 SGB IX für die Sachbearbeiter (Führungskräfte). Also für letztere ein Bußgeld bis zu 10.000,- €.

Also alle Betroffene auf diese Rechtslagen nochmal hinweisen und auffordern umgehend die SchwbV entsprechende der o.a. §§ zu beteiligen und gleich auf die Folgen, ab sofort, für die Nichtbeachtung hinwiesen. Dass in diesen Fällen die SchwbV sofort einen Fachanwalt mit der Wahrnehmung der Rechte der SchwbV mit dem Ziel ein entsprechendes arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren zu beantragen.

Das OWI-Verfahren müsstest Du als SchwbV beantragen. Am besten nach vorheriger Rücksprache mit dem hierfür zuständigen SB bei der Agentur für Arbeit.

Ach ja auch noch den Hinweis an den AG, dass die Missachtung der Rechte des Beschäftigten und der SchwbV und der Pflichten des AG aus dem SGB IX ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen § 1 AGG darstellen kann. Die dann möglichen weiteren Folgen ergeben sich dann aus dem AGG.

Ach ja, auch einmal den BASchwb auf seine Pflichten hinweisen, und auch darauf, dass auch ihm ein OWI-Verfahren drohen könnte, wenn er diese missachtet.

Auch allen nochmals erklären, OWI-Verfahren gehen an die privaten Geldbeute und die dürften bei einigen doch nicht all zu voll gefüllt sein. ;-)

Letztlich noch den Hinweis, welchen ich schon so oft gegeben habe, wenn AG oder deren Vertreter oder BR/PR Aussagen tätigen, dass es hierfür keine Rechtsgrundlagen gäbe oder Aussagen mit Rechtsgrundlagen begründen, diese immer auffordern dieses schriftlich zu geben, damit die SchwbV ggf. dieses durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen kann.

Wichtiger Hinweis noch:
Auch wenn es zu solchen Regelungen/ Verfahren BV oder TV gibt welche dieses regeln, ggf. auch abschließend regeln, schließt dieses NIEMALS die Beteiligung/ die Rechte der SchwbV gem. § 95 Abs. 2 SGB IX oder die Rechte der Betroffenen gem. § 81 Abs. 4 SGB IX aus.
Diese können nicht durch BV/TV geregelt oder gar aufgehoben werden.

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