besondere Arbeitszeitregelung (Allgemeines)

hackenberger, Monday, 07.06.2010, 14:02 (vor 5982 Tagen) @ obelix

Hallo "Obelix",

das Teilzeit und Befristungsgesetz kennt nur den Rechtsanspruch auf unbefristete Teilzeit. Dieses hat das BAG auch schon so bestätigt. Es wäre hier also dann eine freiwillige Regelung des AG erforderlich.

Ausnahme, man kann sich auf den § 812 Abs. 4 SGB IX berufen. Doch auch hier kann der AG dann ggf. auf eine fest vereinbarte dauerhafte Regelung bestehen. Aber jeder Teilzeitbeschäftigte hat sofern freie Stellen gegeben sind Anspruch auf Vollzeit. Dieses ginge dann auch vor Neueinstellungen.


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