Miteinbinden von Stellvertretern (Allgemeines)

Interessierte, NRW, Friday, 09.07.2010, 15:30 (vor 5948 Tagen)

Hallo,

ich bin recht neu hier, habe aber gleich zu Beginn eine für mich sehr wichtige Frage:

Bei uns wurden nun erneut Wahlen durchgeführt und ich habe mich aufstellen lassen und bin zur 3. Stellvertreterin gewählt worden und somit das letzte Glied in der Kette.

Das Amt habe ich nun schon mehrere Monate inne, aber ich fühle mich nicht wirklich eingebunden. Heute habe ich die Hauptamtlerin darauf angesprochen und bat sie mich wenn möglich in das Amt etwas mehr mit einzubinden.

Daraufhin bekam ich die Antwort, dass ich darauf kein Recht hätte und sie auch nicht wisse wie sie das machen solle, denn das Aufgabengebiet sei hierfür viel zu umfangreich. Wenn wirklich meine Tätigkeit als Stellvertreterin gefragt sei, dann solle ich mir das Gesetzbuch nehmen und dort nachlesen und damit den Fall dann auch bearbeiten. Ferner ergänzte sie, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass ich überhaupt an die Reihe komme.

Aber was ist wenn doch> Ich kenne doch diesbzgl. gar nicht die Strukturen etc. Fortbildungsangebote darf ich auch nicht wahrnehmen, da ich hierfür weder freigestellt würde noch würden die Kosten dafür übernommen.

Mich würde es interessieren, ob andere Unternehmen ähnlich vorgehen und ob sie tatsächlich die Stellvertreter, auch wenn sie der Stellvertreter vom Stellvertreter sind, nicht einbinden.

Was kann ich denn noch, ausser hier im Forum etc. zu lesen, noch tun>

Schon jetzt vielen Dank für die Antworten.

MfG

eine Interessierte

Miteinbinden von Stellvertretern

hackenberger, Friday, 09.07.2010, 16:06 (vor 5948 Tagen) @ Interessierte

Hallo Interessierte,

eine berechtigte Fragestellung und auch Dein Interesse ist zu loben. Doch es nun leider einmal so, dass die SchwbV eine "Einpersonenvertretung" ist. So sieht es auch das Gesetz, das SGB IX vor. Die Stelli kommen i.d.R. nur im Rahme der Verhinderungsvertretung in der gewählte (lt. auf sie entfallenen Stimmen) ins Mandat.

Ausnahme der "Ein-Personen-Vertretung", aber auch nur eine fiktive Ausnahme, bildet der § 95 Abs. 1 Satz 4 ff.

Satz 4
In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied.

Satz 5 Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.

Hier auch einmal ein Auszug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar[/link] zum Thema "Rechtsstellung der Stelli" § 96 Rn: 56

Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung bzw. der Heranziehung zu bestimmten Aufgaben nach § 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson (Abs. 3 Satz 2). Das gilt insbesondere für den Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz. Für den Zeitraum, in denen die Stellvertreter nicht tätig werden, haben sie die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder des Betriebs- bzw. Personalrats.

und hier auch noch: Rn 82
Freistellung zur Fortbildung stellvertretender Mitglieder

Auch das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied hat Anspruch auf Freistellung für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, soweit diese für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln (Abs. 4 Satz 4). Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. Vielmehr muss die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen aus einem der drei im Gesetz genannten Gründe erforderlich sein (ständige Heranziehung zu bestimmten Aufgaben nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in Betrieben mit regelmäßig mehr als 200 Beschäftigten, häufigere Vertretung der Vertrauensperson für längere Zeit oder absehbares Nachrücken in das Amt der Schwerbehindertenvertretung in kurzer Frist). Die Teilnahme der Vertrauensperson der Schwerbehinderten hat Vorrang vor der Teilnahme ihres Stellvertreters. Die Wahl zwischen beiden steht jedoch nicht in der Disposition des Betriebsrats (ArbG Dortmund Urteil vom 31. März 1995 = BehindertenR 1997, 52).

Ihnen kommt damit der nachwirkende Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG zu: Danach ist die Kündigung eines Stellvertreters innerhalb eines Jahres, vom Ende der Vertretung an gerechnet, unzulässig. Eine außerordentliche Kündigung ist folglich auch hier nur mit Zustimmung des Betriebs- bzw. des Personalrats zulässig.

Fazit: Auch die Rgelung/ Möglichkeit des § 95 Abs. 1 Satz 4 ff ändert aber nichts an der "Einpersonenvertretung", dabei bleibt es.Es wird also auch hier aus der SBV, KEIN Gremium!

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Das Gesetz sieht in der Zeit der "Lauerstellung" der Stellis auch keine Einbindung und auch keinen Schulungsanspruch vor. Mit Ausnahme des 1 Stelli. Bei der Ausnahme lt. § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX. Daraus ergibt sich dann auch kein Anspruch gegenüber dem AG von diesem für Einarbeitung o.ä. in der Zeit der "Lauerstellung" von den arbeitsvertraglichen Pflichten befreit zu werden, also Zeit dafür zu bekommen, auf Kosten des AG.

Das alles verbietet aber der SchwbV und den Stellis nicht z.B. im Rahmen der Pausen oder nach Dienst über diese Thematik unter Beachtung der Vertraulichkeit zu reden. Das Thema Vertraulichkeit und auch Datenschutz verbieten es aber der SchwbV einem Stelli in "Lauerstellung" vertrauliche Daten zu offenbaren, denn er ist in dieser Zeit ja eben nicht im Mandat. Er wartet nur darauf ggf. ins Mandat zu kommen.

Aber, dass Du wie im Profil geschrieben nicht weist, wie viele Schwbs es im Betrieb gibt, ist nicht nachvollziehbar. Denn dieses Wissen müsste ja aus dem Wahlakt bekannt sein, denn es gab ja eine Wählerliste.

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Rolandfuerth1, Friday, 09.07.2010, 16:18 (vor 5948 Tagen) @ Interessierte

Hallo,

du solltest auf alle Fälle ein Grundseminar für SBVn besuchen. Meines Wissens hast du darauf selbst als "nur" die dritte Stellv einen Anspruch. Schließlich kann es ja - wie du richtig schreibst - passieren, dass die VP und 1. und 2. Stellv alle mal zusammen abwesend sind und du dann zumindest mit Grundwissen ausgestattet sein MUSST.

Falls Probleme damit, erkundige Dich doch am besten mal beim Integrationsamt. Du kannst auch hier
http://www.schwbv.de/schulungsanspruch_sbv.html#Schulungsanspruch%20für%20das%20stellvertretende%20Mitglied

oder hier (in der Broschüre "aufgaben der SBV":
http://www.zbfs.bayern.de/integrationsamt/vertrauensperson/index.html#A_Schulungsanspruch
mal nachlesen, ab da wird leider nur immer om ersten Stellv geschrieben.

Viel Erfolg und nicht aufgeben (das zeichnet SBVler ja eh aus;-)
Viele Grüße und jetzt hitzefrei
Roland

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hackenberger, Friday, 09.07.2010, 16:25 (vor 5948 Tagen) @ Rolandfuerth1

Hallo Rolandfuerth1,

hier muss ich Dir leider widersprechen. Als 3. Stelli hat man keinen grundsätzlichen Anspruch. Er könnte sich aber ggf. ergeben, wenn begründet absehbar wäre, dass der 2 oder 3. Stelli im Rahmen der Verhinderungsvertretung wirklich aktiv werden müsste.

Siehe auch mein o.e. Auszug aus dem Knittelkommentar.

Eine fiktive Möglichkeit, weil man gewählt wurde sieht das Gesetz nicht vor. Hier könnte man also nir mit dem AG reden und versuchen diesen zu überzeugen. Auch vielleicht einer entsprechenden 2-3 Tage Schulung beim IA zuzustimmen, auch wegen der kurzen Zeit und der hier dann doch auch geringen Kosten.

Das Gesetz, also das SGB IX sieht einen grundsätzliche Anspruch auf Schulung für Stellis nur im Rahme der Ausnahmeregelung lt. § 95 Abs. 1 Satz 4 ff vor. Leider :-(

Aber, es ist bei uns auch nicht ander wie beim BR auch dort haben die Ersatzmitglieder keinen Schulungsanspruch, es sei denn sie rücken nach, temporär oder dauerhaft.

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Interessierte, NRW, Friday, 09.07.2010, 21:56 (vor 5948 Tagen) @ hackenberger

Hallo!

Vielen Dank für die Antworten, aber trotzdem will mir eines nicht in den Kopf:

Wieso kann man eine dritte Stellvertreterin bewusst dumm halten>

Auch wenn ich keine Ahnung habe wieviel Stellvertreter es bei Euch gibt, aber hättet ihr denn kein Interesse den Stellvertreter in die Arbeit einzuweihen bzw. wenigstens eine entsprechende Einführung zu geben>

Ich habe ganz expliziet danach gefragt und stosse nur auf Widerstand.

Gut vielleicht bin ich auch einfach in der falschen Gewerkschaft, aber das kann doch bitte nicht der Grund sein.

Ein Seminar darf ich nicht besuchen, auch wenn ich dafür meine Überstunden oder sonst was anrechnen lassen würde - man unterstützt mich nichtmals den Arbeitgeben evtl. zu überreden die Seminarkosten zu tragen.

In meinen Augen ist das ein richtiges Trauerspiel, denn so gehe ich nichtmals mit meinen Azubis um.

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hackenberger, Friday, 09.07.2010, 22:13 (vor 5948 Tagen) @ Interessierte

Hallo Interessierte,

» Vielen Dank für die Antworten, aber trotzdem will mir eines nicht in den
» Kopf.

» Wieso kann man eine dritte Stellvertreterin bewusst dumm halten>
Es ist unschön aber rechtlich OK, Leider! :-(

» Ich habe ganz expliziet danach gefragt und stosse nur auf Widerstand.

» Gut vielleicht bin ich auch einfach in der falschen Gewerkschaft, aber das
» kann doch bitte nicht der Grund sein.
Die Gewerkschaft könnte auch nur teilweise helfen, denn auch sie kann das gesetz nicht ändern. Sie hat auch kein Recht auf die SchwbV EInfluss zu nehmen. Dieses Recht hat keiner, die SchwbV ist eine eigenständige Mitarbeitervertretung die keiner Weisungsbefugnis unterliegt. Sie ist nur ihrem Gewissen gegenüber verantwortlich und muss das Gesetz beachten.

» Ein Seminar darf ich nicht besuchen, auch wenn ich dafür meine Überstunden
» oder sonst was anrechnen lassen würde - man unterstützt mich nichtmals den
» Arbeitgeben evtl. zu überreden die Seminarkosten zu tragen.
Wenn Du bereit bist Überstunden zu opfern, versuche einmal mit dem zuständigen IA zu reden, ob Du dann an Arbeitsgruppen in Deiner Freizeit teilnehmen kannst um Dir so ein Wissen zuzulegen.

Es scheint bei euch ein großes Problem des vertrauensvollen miteinander vorzuliegen.

Ach ja nur um ggf. Missverständnisse vorzubeugen, die Verhinderung, also die Notwendigkeit des Einsatzes des Stelli, stellt alleine die VPSchwb fest. Das ist nun (leider) einmal die Folge der EIn-Personen-Vertretung.

Kontextlink zum Selbststudium:
Aufgaben, Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung

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Toni, Freistaat Bayern, Monday, 12.07.2010, 09:39 (vor 5945 Tagen) @ Interessierte

Liebe Interessierte,

könnte es möglicherweise auch sein, dass "Eure Nr. 1" Zweifel
an Deiner Vertrauenswürdigkeit hegt und Dich aus einem solchen Grunde
nicht mit einbindet >

Hier hilft ja oftmals auch ein klärendes Gespräch.

Lieben Gruß
Adviser:wink:

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Rolandfuerth1, Tuesday, 13.07.2010, 06:52 (vor 5944 Tagen) @ hackenberger

Nochmals hallo,

habe mich nun auch intensiv eingelesen und gebe Bernhard & Co. recht. Da bin ich wohl zu sehr von unserer Firma ausgegangen, bei der das auf freiwilliger Basis auch für 2. und 3 Stellis gewährt wird.:-)


Aber ein Rechtsanspruch besteht definitiv nicht. Daher danke für die Korrektur. @"Interessierte": Dein Wunsch ist nachvollziehbar, lobenswert, aber rechtlich nicht abgedeckt. Daher bliebe nur der Weg an den Petitionsausschuss des Dt. Bundestages o.ä.


Viele Grüße Roland

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Interessierte, NRW, Sunday, 11.07.2010, 07:59 (vor 5946 Tagen) @ Interessierte

Auch wenn ich neu bin, so kann ich das was ich hier lese in keinster Weise nachvollziehen. Ja, vielleicht steht es nicht im Gesetz, aber sollte nicht jeder hauptamtlichen Schwerbehindertenvertretung daran gelegen sein, dass bei Abwesenheit eine kompetente Vertretung sichergestellt ist>

Das mit den Arbeitsgruppen ist ja auch schön und gut, aber was habe ich darin zu suchen, wenn ich nichtmals die Grundbegriffe etc. kenne und noch nicht einmal einen Bezug zur Praxis herstellen kann>

In jeder Arbeitsstelle, in der man neu anfängt gibt es so eine Art Einarbeitung, warum also nicht dort>

Das mit der Gewerkschaft habe ich hier angebracht, weil es in unserem Unternehmen mehrere davon gibt und diese Gwerkschaften sich untereinander nicht grün sind - ähnlich wie Kinder, die im Sandkasten mit verschiedenen Förmchen spielen. Ich gehöre definitv nicht der Gewerkschaft an, in denen die Schwerbehindertenvertretung (hauptamtlich) sowie der Betriebsrat sitzen. Vielleicht auch deswegen ein Grund mich auszugrenzen - jedenfalls kommt es mir so vor, auch wenn das Gesetz eine EInbindung der Stellvertreter nicht zulässt.

Für mich jedenfalls ein ganz klares Indiez, dass ich mich mit Sicherheit nicht mehr für Schwerbehinderte einsetzen werde und mich auch nicht mehr aufstellen lassen werde.

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albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 11.07.2010, 12:26 (vor 5946 Tagen) @ Interessierte

Sorry, Interessierte,

aber Du solltest schon genau lesen, was Dir Bernhard geantwortet hat.

Es steht nun mal definitiv nicht im Belieben der SBV, ihre "Stellis" nach Lust und Laune einzuarbeiten. Da gibt es nun mal enge gesetzliche Grenzen, die z. B. nix mit unterschiedlicher Gewerkschaftszugehörigkeit zu tun haben.
Einer der wesentlichen Punkte ist z. B. der Datenschutz. Eine SBV hat mit den sensibelsten Daten überhaupt, den Krankheitsdaten der sbM, verantwortungsvoll umzugehen. Das Vertrauen der sbM in einen verantwortungsvollen, gesetzeskonformen Umgang mit diesen Daten ist so ziemlich das wichtigste Kapital der SBV. Ohne dieses Vertrauen würde die SBV (zu Recht) von den Betroffenen nicht mehr die relevanten Daten für eine wirksame Arbeit bekommen und könnte eigentlich ihre Arbeit gleich einstellen.
Weiterhin würde eine SBV, die ohne sachliche Notwendigkeit Daten der von ihr vertretenen AN weitergibt - auch an eine x-te "Stelli" zur "Einarbeitung" nicht nur eine schwere Amtspflichtverletzung begehen, sondern u. U. noch von den Personen, deren Daten sie weitergegeben hat, zivil- und strafrechtlich belangt werden können, z. B. nach § 155 SGB IX.
Auch Dein Argument der kontinuierlichen Arbeit zieht für eine 3. "Stelli" nicht. Solange die SBV bei Notwendigkeit im Rahmen des Gesetzes (§ 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX) den ersten "Stelli" bzw. ggfs. den zweiten "Stelli" beteiligt sowie eine Abwesenheits-/Verhinderungsvertretung durch den 1. "Stelli" gewährleistet ist, ist die Kontinuität ausreichend gegeben. Wobei das Gesetz eben ausdrücklich und abschließend nur die Heranziehung von 1. und evtl. 2. "Stelli" vorsieht. Für die heranziehung eines 3. oder evtl. weitere "Stelli" fehlt jede gesetzliche Legitimation. Das schließt dann den Anspruch auf Schulungen mit ein.

Wenn Du Dich also unbedingt mit der Materie jetzt schon auseinandersetzen willst, ist das ein reines Freizeitvergnügen. Dafür empfehle auch ich Dir das zuständige Integrationsamt, die sehr oft ein- und mehrtägige Schulungen anbieten, die entweder nix kosten oder aber sehr preisgünstig sind.

Für irgendwelche Verschwörungstheorien jedenfalls bietet das von Dir dargestellte Handeln Deiner SBV überhaupt keinen Anlass.

--
&Tschüß

Wolfgang

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Interessierte, NRW, Sunday, 11.07.2010, 17:58 (vor 5946 Tagen) @ albarracin

Hm, also auch Du bist der Meinung, dass jemand in der Schwerbehindertenvertretung seine Arbeit machen soll, wenn er von nix eine Ahnung hat> Sorry, aber das kapiere ich nicht - in meinen Augen brauchen die dann doch auch keinen Stellvertreter. Was wäre denn, wenn nun die vor mir an der Reihe sind ausfallen, warum auch immer> Und was wäre, wenn sich ein Schwerbehinderter an mich wendet, weil er eine Frage hat> Soll ich dann sagen, sorry, ich gehöre zwar der Schwerbehindertenvertretung an, aber ich habe keine Ahnung und davon eine ganze Menge> Ich kann mir nicht vorstellen, dass damit überhaupt jemandem geholfen ist. Hoffentlich geht da irgendwann mal nix schief.

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albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 11.07.2010, 19:00 (vor 5946 Tagen) @ Interessierte

Hallo Interessierte,

die Gesetze sind nun mal wie sie sind. Das kann man gut oder schlecht finden, aber man muß sich daran halten. Vielleicht liest Du erst mal die §§, auf die Du hier hingewiesen wurdest.
» Hm, also auch Du bist der Meinung, dass jemand in der
» Schwerbehindertenvertretung seine Arbeit machen soll, wenn er von nix eine
» Ahnung hat>
Du hast eben im Moment kraft Gesetzes keine Arbeit, die Du "zu machen" hast.

In dem Moment, in dem alle deine Vorgänger auf der Liste ausfallen, bist Du im Amt - und dann mit allen Rechten. Bis dahin bist Du eben zu nichts gewählt, so war nun mal das Wahlergebnis.
In vielen anderen SBV'en funktioniert dieses allmähliche Nachrücken problemlos. Das drei Personen vor Dir alle auf einmal ausfallen, wäre schon seeeehr unwahrscheinlich.

--
&Tschüß

Wolfgang

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Interessierte, NRW, Sunday, 11.07.2010, 22:28 (vor 5946 Tagen) @ albarracin

Na wie gut, dass wir genau dieses Problem Anfang August haben, nur mit dem Unterschied, dass auch ich dann nicht da bin.

Aber was mich doch wundert, dass diese Tätigkeit in der Schwerbehindertenvertretung doch scheinbar so leicht ist, das jeder ohne Vorahnung dies machen kann ohne jemals hospitiert zu haben. Oder ist sie am Ende nicht nur einfach sondern auch anspruchslos> Ich hatte dies bis dato ganz anders gesehen.....

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albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 12.07.2010, 08:17 (vor 5945 Tagen) @ Interessierte

» Na wie gut, dass wir genau dieses Problem Anfang August haben, nur mit dem
» Unterschied, dass auch ich dann nicht da bin.
Die Organisation von Vertretung ist Aufgabe der SBV
»
» Aber was mich doch wundert, dass diese Tätigkeit in der
» Schwerbehindertenvertretung doch scheinbar so leicht ist, das jeder ohne
» Vorahnung dies machen kann ohne jemals hospitiert zu haben. Oder ist sie
» am Ende nicht nur einfach sondern auch anspruchslos> Ich hatte dies bis
» dato ganz anders gesehen.....
So wie Du anscheinend nicht gewillt bist, bestimmte zwingende rechtliche Rahmenbedingungen (Es geht hier nun mal nicht um Deine persönlichen Vorlieben) mal zumindest zur Kenntnis zu nehmen, ist es wahrscheinlich gar nicht sooo schlecht, daß Du nur 3. Stelli geworden bist. Ich habe jedenfalls keine Lust mehr, auf Dein unsubstantiiertes Genörgel zu antworten.

--
&Tschüß

Wolfgang

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Makapru, Tuesday, 13.07.2010, 10:03 (vor 5944 Tagen) @ Interessierte

Das Problem der Stellvertreter stellt sich in jedem Betrieb. Was die Gesetzgebung angebetrifft ist hier sicher alles schon gesagt. Ich habe mit dem Arbeitgeber vereinbart, dass alle Stellvertreter Seminare bekommen. Das könntest Du versuchen.

Ansonsten gab es Zeiten, da habe ich neben meiner Arbeit die Schwerbehindertenvertretung für ca 80 Schwerbehinderte machen müssen. Das Meiste ist in der Freizeit gelaufen. Schlimm und nicht im Sinne des Gesetzes, nur so läuft es leider. Wieviele SB habt ihr denn> Schwerbehindertenvertreter müssen sehr gut im verhandeln sein und das fängt meistens mit der eigenen Positionierung an.

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