Hallo Interessierte,
eine berechtigte Fragestellung und auch Dein Interesse ist zu loben. Doch es nun leider einmal so, dass die SchwbV eine "Einpersonenvertretung" ist. So sieht es auch das Gesetz, das SGB IX vor. Die Stelli kommen i.d.R. nur im Rahme der Verhinderungsvertretung in der gewählte (lt. auf sie entfallenen Stimmen) ins Mandat.
Ausnahme der "Ein-Personen-Vertretung", aber auch nur eine fiktive Ausnahme, bildet der § 95 Abs. 1 Satz 4 ff.
Satz 4
In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied.
Satz 5 Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.
Hier auch einmal ein Auszug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar[/link] zum Thema "Rechtsstellung der Stelli" § 96 Rn: 56
Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung bzw. der Heranziehung zu bestimmten Aufgaben nach § 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson (Abs. 3 Satz 2). Das gilt insbesondere für den Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz. Für den Zeitraum, in denen die Stellvertreter nicht tätig werden, haben sie die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder des Betriebs- bzw. Personalrats.
und hier auch noch: Rn 82
Freistellung zur Fortbildung stellvertretender Mitglieder
Auch das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied hat Anspruch auf Freistellung für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, soweit diese für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln (Abs. 4 Satz 4). Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt. Vielmehr muss die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen aus einem der drei im Gesetz genannten Gründe erforderlich sein (ständige Heranziehung zu bestimmten Aufgaben nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in Betrieben mit regelmäßig mehr als 200 Beschäftigten, häufigere Vertretung der Vertrauensperson für längere Zeit oder absehbares Nachrücken in das Amt der Schwerbehindertenvertretung in kurzer Frist). Die Teilnahme der Vertrauensperson der Schwerbehinderten hat Vorrang vor der Teilnahme ihres Stellvertreters. Die Wahl zwischen beiden steht jedoch nicht in der Disposition des Betriebsrats (ArbG Dortmund Urteil vom 31. März 1995 = BehindertenR 1997, 52).
Ihnen kommt damit der nachwirkende Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG zu: Danach ist die Kündigung eines Stellvertreters innerhalb eines Jahres, vom Ende der Vertretung an gerechnet, unzulässig. Eine außerordentliche Kündigung ist folglich auch hier nur mit Zustimmung des Betriebs- bzw. des Personalrats zulässig.
Fazit: Auch die Rgelung/ Möglichkeit des § 95 Abs. 1 Satz 4 ff ändert aber nichts an der "Einpersonenvertretung", dabei bleibt es.Es wird also auch hier aus der SBV, KEIN Gremium!
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Das Gesetz sieht in der Zeit der "Lauerstellung" der Stellis auch keine Einbindung und auch keinen Schulungsanspruch vor. Mit Ausnahme des 1 Stelli. Bei der Ausnahme lt. § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX. Daraus ergibt sich dann auch kein Anspruch gegenüber dem AG von diesem für Einarbeitung o.ä. in der Zeit der "Lauerstellung" von den arbeitsvertraglichen Pflichten befreit zu werden, also Zeit dafür zu bekommen, auf Kosten des AG.
Das alles verbietet aber der SchwbV und den Stellis nicht z.B. im Rahmen der Pausen oder nach Dienst über diese Thematik unter Beachtung der Vertraulichkeit zu reden. Das Thema Vertraulichkeit und auch Datenschutz verbieten es aber der SchwbV einem Stelli in "Lauerstellung" vertrauliche Daten zu offenbaren, denn er ist in dieser Zeit ja eben nicht im Mandat. Er wartet nur darauf ggf. ins Mandat zu kommen.
Aber, dass Du wie im Profil geschrieben nicht weist, wie viele Schwbs es im Betrieb gibt, ist nicht nachvollziehbar. Denn dieses Wissen müsste ja aus dem Wahlakt bekannt sein, denn es gab ja eine Wählerliste.